Schutz von Marken als Keywords für Suchmaschinenwerbung

ShortId
17.3581
Id
20173581
Updated
28.07.2023 04:25
Language
de
Title
Schutz von Marken als Keywords für Suchmaschinenwerbung
AdditionalIndexing
34;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jedes Unternehmen investiert Zeit und Geld in den Aufbau und die Bekanntheit seiner Marken. Um diese Investition und das damit erarbeitete Unterscheidungsmerkmal gegenüber Konkurrenten zu schützen, steht der Markenschutz zur Verfügung. Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG).</p><p>Es ist aber so, dass geschützte Markennamen als Keywords für die Anzeige von Werbung (Adwords) in Internetsuchmaschinen programmiert werden können. Einem Interessenten, der in eine Suchmaschine einen Markennamen eingibt, werden in der Regel an oberster Stelle vor den eigentlichen Suchresultaten Werbeanzeigen, teilweise von Konkurrenten, angezeigt. Die gewünschten Suchresultate zur Marke werden so verdrängt. Wer in eine Suchmaschine einen Markennamen eingibt, sucht in erster Linie ein bestimmtes Produkt bzw. einen ganz bestimmten Anbieter und nicht Angebote zu einer Produktart. Als Beispiel: Wer "Victorinox" eingibt, sucht nicht irgendein Sackmesser, sondern ganz bewusst ein Produkt von Victorinox. Viele Markeninhaber müssen selber für ihre Marken bezahlte Werbung in Suchmaschinen schalten, um an erster Stelle aller angezeigten Suchresultate zu erscheinen. Dem Markeninhaber entstehen so Kosten ohne Mehrwert. Nur die Suchmaschinenanbieter profitieren. Das ist aus einer volkswirtschaftlichen Perspektive fragwürdig. Zudem werden kleine Firmen mit geringem Werbebudget dadurch finanziell übermässig strapaziert. Der Bundesrat hat die Frage des Keyword Advertising in seinem Bericht vom 11. Dezember 2015 über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern angesprochen, aber nicht mit Blick auf die berechtigten Interessen der Markeninhaber vertieft untersucht.</p>
  • <p>1.-3. Nach Meinung des Bundesrates besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die bestehenden Regelungen haben sich bewährt: Sie gewährleisten einen angemessenen Schutz der beteiligten Interessen, auch derjenigen der Markeninhaber.</p><p>Der Gesetzgeber hat im Interesse aller Beteiligten (Markeninhaber, Konsumentinnen und Konsumenten, Suchmaschinenanbieter, Werbeunternehmen) einen funktionsfähigen, möglichst unbeschränkten Wettbewerb zu gewährleisten und nachhaltig zu sichern. Im Bereich der Marken tut er dies mit dem Markenschutzgesetz. Dieses schützt nicht jeden Gebrauch der Marken, sondern jenen, der dem Publikum erlaubt, Markenwaren von anderen Waren zu unterscheiden und einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Darüber hinausgehend dürfen andere Marktteilnehmer ihre Produkte in einen Kontext zu Markenartikeln stellen, um auf sich aufmerksam zu machen.</p><p>Suchmaschinenanbieter, wie z. B. Google, Bing oder Yahoo, bieten ihre Suchdienste kostenlos an. Sie finanzieren sich zu einem Teil über Werbeinserate, genau wie die klassischen Printmedien. Printmedien platzieren die Werbung neben spezifischen Inhalten, Suchmaschinen tun dies automatisiert und erzeugen mit Keywords einen Kontext zum Suchbegriff. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen (s. hierzu Antwort 4) dürfen Suchmaschinenanbieter frei entscheiden, welche Personen zu welchem Preis Werbung auf ihren Seiten machen dürfen. Entsprechend dürfen nicht nur Markeninhaber, sondern auch Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen, die den Markenartikel konkurrieren, auf Suchmaschinen werben.</p><p>Letztlich ist es an den Gerichten, im Streitfall festzulegen, was zulässig ist. Sie wägen im konkreten Fall die berechtigten Interessen aller Beteiligten gegeneinander ab. Dieses System hat sich auch bei der Frage bewährt, ob (fremde) Marken als Keywords gebraucht werden dürfen. Die Gerichtspraxis erachtet den Gebrauch von Markennamen als Keywords für markenrechtlich zulässig, weil hier die Marke gar nicht zur direkten Unterscheidung von Produkten verwendet wird. Sie wird, für das Publikum nicht wahrnehmbar, hinter den Kulissen beim Suchvorgang gebraucht. Dabei steht die schweizerische (kantonale) Rechtsprechung mit jener des Europäischen Gerichtshofs in Einklang. Der Bundesrat erkennt daher keinen Anlass dafür, das Markenschutzgesetz anzupassen.</p><p>4. Die Freiheit der Suchmaschinenbetreiber hat ihre Grenzen, wo das Verhalten unlauter wird. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet täuschende oder andere Geschäftsgebaren, die gegen Treu und Glauben verstossen. Dadurch werden alle Marktteilnehmer angemessen geschützt - auch die Markeninhaber. Ein Verstoss gegen das UWG kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der durchschnittliche Internetnutzer durch die Suchresultate derart getäuscht wird, dass er nicht erkennen kann, eine Werbeanzeige vor sich zu haben. Der Bundesrat erkennt deshalb auch im Lauterkeitsrecht keine Notwendigkeit für zusätzliche staatliche Regulierungen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Besteht nach seiner Meinung ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um den Gebrauch von Markennamen als Suchmaschinen-Keywords im Sinne der Markeninhaber zu regeln? Wenn nein, aus welchen Gründen?</p><p>2. Wie könnte eine entsprechende gesetzliche Regelung aussehen?</p><p>3. Wie könnten dabei die Erfahrungen im Ausland berücksichtigt werden, namentlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs?</p><p>4. Welche ergänzenden Massnahmen könnten im Lauterkeitsrecht (UWG) ergriffen werden?</p>
  • Schutz von Marken als Keywords für Suchmaschinenwerbung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jedes Unternehmen investiert Zeit und Geld in den Aufbau und die Bekanntheit seiner Marken. Um diese Investition und das damit erarbeitete Unterscheidungsmerkmal gegenüber Konkurrenten zu schützen, steht der Markenschutz zur Verfügung. Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG).</p><p>Es ist aber so, dass geschützte Markennamen als Keywords für die Anzeige von Werbung (Adwords) in Internetsuchmaschinen programmiert werden können. Einem Interessenten, der in eine Suchmaschine einen Markennamen eingibt, werden in der Regel an oberster Stelle vor den eigentlichen Suchresultaten Werbeanzeigen, teilweise von Konkurrenten, angezeigt. Die gewünschten Suchresultate zur Marke werden so verdrängt. Wer in eine Suchmaschine einen Markennamen eingibt, sucht in erster Linie ein bestimmtes Produkt bzw. einen ganz bestimmten Anbieter und nicht Angebote zu einer Produktart. Als Beispiel: Wer "Victorinox" eingibt, sucht nicht irgendein Sackmesser, sondern ganz bewusst ein Produkt von Victorinox. Viele Markeninhaber müssen selber für ihre Marken bezahlte Werbung in Suchmaschinen schalten, um an erster Stelle aller angezeigten Suchresultate zu erscheinen. Dem Markeninhaber entstehen so Kosten ohne Mehrwert. Nur die Suchmaschinenanbieter profitieren. Das ist aus einer volkswirtschaftlichen Perspektive fragwürdig. Zudem werden kleine Firmen mit geringem Werbebudget dadurch finanziell übermässig strapaziert. Der Bundesrat hat die Frage des Keyword Advertising in seinem Bericht vom 11. Dezember 2015 über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern angesprochen, aber nicht mit Blick auf die berechtigten Interessen der Markeninhaber vertieft untersucht.</p>
    • <p>1.-3. Nach Meinung des Bundesrates besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die bestehenden Regelungen haben sich bewährt: Sie gewährleisten einen angemessenen Schutz der beteiligten Interessen, auch derjenigen der Markeninhaber.</p><p>Der Gesetzgeber hat im Interesse aller Beteiligten (Markeninhaber, Konsumentinnen und Konsumenten, Suchmaschinenanbieter, Werbeunternehmen) einen funktionsfähigen, möglichst unbeschränkten Wettbewerb zu gewährleisten und nachhaltig zu sichern. Im Bereich der Marken tut er dies mit dem Markenschutzgesetz. Dieses schützt nicht jeden Gebrauch der Marken, sondern jenen, der dem Publikum erlaubt, Markenwaren von anderen Waren zu unterscheiden und einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Darüber hinausgehend dürfen andere Marktteilnehmer ihre Produkte in einen Kontext zu Markenartikeln stellen, um auf sich aufmerksam zu machen.</p><p>Suchmaschinenanbieter, wie z. B. Google, Bing oder Yahoo, bieten ihre Suchdienste kostenlos an. Sie finanzieren sich zu einem Teil über Werbeinserate, genau wie die klassischen Printmedien. Printmedien platzieren die Werbung neben spezifischen Inhalten, Suchmaschinen tun dies automatisiert und erzeugen mit Keywords einen Kontext zum Suchbegriff. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen (s. hierzu Antwort 4) dürfen Suchmaschinenanbieter frei entscheiden, welche Personen zu welchem Preis Werbung auf ihren Seiten machen dürfen. Entsprechend dürfen nicht nur Markeninhaber, sondern auch Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen, die den Markenartikel konkurrieren, auf Suchmaschinen werben.</p><p>Letztlich ist es an den Gerichten, im Streitfall festzulegen, was zulässig ist. Sie wägen im konkreten Fall die berechtigten Interessen aller Beteiligten gegeneinander ab. Dieses System hat sich auch bei der Frage bewährt, ob (fremde) Marken als Keywords gebraucht werden dürfen. Die Gerichtspraxis erachtet den Gebrauch von Markennamen als Keywords für markenrechtlich zulässig, weil hier die Marke gar nicht zur direkten Unterscheidung von Produkten verwendet wird. Sie wird, für das Publikum nicht wahrnehmbar, hinter den Kulissen beim Suchvorgang gebraucht. Dabei steht die schweizerische (kantonale) Rechtsprechung mit jener des Europäischen Gerichtshofs in Einklang. Der Bundesrat erkennt daher keinen Anlass dafür, das Markenschutzgesetz anzupassen.</p><p>4. Die Freiheit der Suchmaschinenbetreiber hat ihre Grenzen, wo das Verhalten unlauter wird. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet täuschende oder andere Geschäftsgebaren, die gegen Treu und Glauben verstossen. Dadurch werden alle Marktteilnehmer angemessen geschützt - auch die Markeninhaber. Ein Verstoss gegen das UWG kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der durchschnittliche Internetnutzer durch die Suchresultate derart getäuscht wird, dass er nicht erkennen kann, eine Werbeanzeige vor sich zu haben. Der Bundesrat erkennt deshalb auch im Lauterkeitsrecht keine Notwendigkeit für zusätzliche staatliche Regulierungen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Besteht nach seiner Meinung ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um den Gebrauch von Markennamen als Suchmaschinen-Keywords im Sinne der Markeninhaber zu regeln? Wenn nein, aus welchen Gründen?</p><p>2. Wie könnte eine entsprechende gesetzliche Regelung aussehen?</p><p>3. Wie könnten dabei die Erfahrungen im Ausland berücksichtigt werden, namentlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs?</p><p>4. Welche ergänzenden Massnahmen könnten im Lauterkeitsrecht (UWG) ergriffen werden?</p>
    • Schutz von Marken als Keywords für Suchmaschinenwerbung

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