Verbot der salafistischen Organisation "Lies!" und Unterbindung der Verbreitung von dschihadistischem Gedankengut

ShortId
17.3583
Id
20173583
Updated
28.07.2023 14:45
Language
de
Title
Verbot der salafistischen Organisation "Lies!" und Unterbindung der Verbreitung von dschihadistischem Gedankengut
AdditionalIndexing
2831;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die als salafistisch eingestufte Organisation "Lies!" verteilt auch in der Schweiz Botschaften in schriftlicher Form an Standaktionen und in elektronischer Form. Gemäss Medienberichten wird "Lies!" mit der Verbreitung von dschihadistischem Gedankengut in Verbindung gebracht. Die Koran-Verteilaktionen dienen hauptsächlich als Plattform, um junge Leute zu umwerben und für den Dschihadismus zu gewinnen. Vor allem in Winterthur sollen mehrere junge Menschen über die Koran-Verteilaktion radikalisiert und in den Krieg nach Syrien oder in Irak geschickt worden sein. Damit gehen die betreffenden Aktionen weit über die Religionsfreiheit hinaus.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist bekannt, dass "Lies!"-Standaktionen dazu genutzt werden können, um am Islam interessierte Personen anzusprechen und zu indoktrinieren, oder aber dazu, bereits radikalisierten Personen eine Plattform zu bieten, um sich mit Gleichgesinnten zu vernetzen und einschlägige Kontakte herzustellen. Grundsätzlich stellen aber Koran-Verteilaktionen für sich alleine genommen keine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar. Die Meinungsäusserungs- und Religionsfreiheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsmässig geschützte Rechte. Eine Einschränkung dieser Grundrechte muss den verfassungsmässigen Vorgaben genügen und sich namentlich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt werden und verhältnismässig sein.</p><p>Obwohl bis heute in der Schweiz keine direkten gewaltextremistischen oder terroristischen Tätigkeiten mit Bezug zur Kampagne "Lies!" festgestellt werden konnten, hat ein wesentlicher Anteil von mutmasslichen oder erwiesenen Schweizer Dschihad-Reisenden Bezüge zu "Lies!". Der Bundesrat beurteilt es deshalb gegenwärtig als wahrscheinlich, dass die Kampagne "Lies!" zur Radikalisierung von Personen bzw. deren Rekrutierung für dschihadistisch motivierte Reisen beigetragen hat bzw. beiträgt. Wie die Bundesanwaltschaft bekanntgegeben hat, führt sie aktuell mehrere Strafverfahren gegen Personen, die in Verbindung mit der Kampagne "Lies!" stehen oder standen. Diese Verfahren werden jedoch vorwiegend wegen mutmasslichen Dschihad-Reisen geführt.</p><p>Am 1. September 2017 tritt das neue Nachrichtendienstgesetz (NDG) in Kraft, welches die Möglichkeit der Verhängung eines Organisationsverbots vorsieht. Für ein Verbot gegen "Lies!" als Organisation gemäss Artikel 74 NDG fehlen jedoch derzeit genügende Belege für eine existierende Organisationsstruktur in der Schweiz. Sollte trotzdem ein Verbot ausgesprochen werden, müsste im Anwendungsfall jeweils bewiesen werden, dass die betroffene Person Mitglied der Organisation ist und nicht nur die Tätigkeit des Koranverteilens ausgeübt hat.</p><p>Der Bundesrat wird im Übrigen eine rasche Revision des unklar formulierten Artikels 74 Absatz 2 NDG veranlassen, damit die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Organisationsverbots gewährleistet sind.</p><p>Das Tätigkeitsverbot eignet sich hingegen, einzelnen Personen die Beteiligung an "Lies!"-Aktionen zu verbieten, wenn aufgrund der Aktivitäten dieser Personen eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit entsteht und die Tätigkeiten mittelbar oder unmittelbar dazu dienen, terroristische oder gewalttätig-extremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern. Der Nachrichtendienst des Bundes prüft deshalb insbesondere die erkannten Fälle von Dschihad-Reisenden mit Beziehungen zu "Lies!" darauf, ob sie die Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbots erfüllen, und beantragt dem Bundesrat gegebenenfalls entsprechende Verbote.</p><p>Der Bundesrat begrüsst und unterstützt zudem weiterhin alle Anstrengungen der zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden, um die Standaktionen der Kampagne "Lies!" zu unterbinden, namentlich durch das Verweigern der entsprechenden polizeilichen Bewilligungen auf der Basis der kantonalen Gesetzgebung. Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, wenn die kantonalen Behörden ihr Instrumentarium zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit konsequent einsetzen, und stellt ihnen hierzu auch Bedrohungsbeurteilungen zu.</p><p>Für die Schaffung weiterer gesetzlicher Grundlagen zur Unterbindung oder Sanktionierung der fraglichen Tätigkeiten, die über die hier genannten bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, sieht der Bundesrat gegenwärtig keine Notwendigkeit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, "Lies!" und anderslautende Organisationen mit gleicher Zielsetzung auf Schweizer Boden zu verbieten und entsprechende "Rekrutierungsveranstaltungen" unter dem Deckmantel von Koran-Verteilaktionen in Schweizer Städten oder im Internet soweit möglich zu unterbinden.</p><p>Sollte dies im Rahmen des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (kurz IS-Gesetz) nicht möglich sein, sind rasch die nötigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.</p>
  • Verbot der salafistischen Organisation "Lies!" und Unterbindung der Verbreitung von dschihadistischem Gedankengut
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die als salafistisch eingestufte Organisation "Lies!" verteilt auch in der Schweiz Botschaften in schriftlicher Form an Standaktionen und in elektronischer Form. Gemäss Medienberichten wird "Lies!" mit der Verbreitung von dschihadistischem Gedankengut in Verbindung gebracht. Die Koran-Verteilaktionen dienen hauptsächlich als Plattform, um junge Leute zu umwerben und für den Dschihadismus zu gewinnen. Vor allem in Winterthur sollen mehrere junge Menschen über die Koran-Verteilaktion radikalisiert und in den Krieg nach Syrien oder in Irak geschickt worden sein. Damit gehen die betreffenden Aktionen weit über die Religionsfreiheit hinaus.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist bekannt, dass "Lies!"-Standaktionen dazu genutzt werden können, um am Islam interessierte Personen anzusprechen und zu indoktrinieren, oder aber dazu, bereits radikalisierten Personen eine Plattform zu bieten, um sich mit Gleichgesinnten zu vernetzen und einschlägige Kontakte herzustellen. Grundsätzlich stellen aber Koran-Verteilaktionen für sich alleine genommen keine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar. Die Meinungsäusserungs- und Religionsfreiheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsmässig geschützte Rechte. Eine Einschränkung dieser Grundrechte muss den verfassungsmässigen Vorgaben genügen und sich namentlich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt werden und verhältnismässig sein.</p><p>Obwohl bis heute in der Schweiz keine direkten gewaltextremistischen oder terroristischen Tätigkeiten mit Bezug zur Kampagne "Lies!" festgestellt werden konnten, hat ein wesentlicher Anteil von mutmasslichen oder erwiesenen Schweizer Dschihad-Reisenden Bezüge zu "Lies!". Der Bundesrat beurteilt es deshalb gegenwärtig als wahrscheinlich, dass die Kampagne "Lies!" zur Radikalisierung von Personen bzw. deren Rekrutierung für dschihadistisch motivierte Reisen beigetragen hat bzw. beiträgt. Wie die Bundesanwaltschaft bekanntgegeben hat, führt sie aktuell mehrere Strafverfahren gegen Personen, die in Verbindung mit der Kampagne "Lies!" stehen oder standen. Diese Verfahren werden jedoch vorwiegend wegen mutmasslichen Dschihad-Reisen geführt.</p><p>Am 1. September 2017 tritt das neue Nachrichtendienstgesetz (NDG) in Kraft, welches die Möglichkeit der Verhängung eines Organisationsverbots vorsieht. Für ein Verbot gegen "Lies!" als Organisation gemäss Artikel 74 NDG fehlen jedoch derzeit genügende Belege für eine existierende Organisationsstruktur in der Schweiz. Sollte trotzdem ein Verbot ausgesprochen werden, müsste im Anwendungsfall jeweils bewiesen werden, dass die betroffene Person Mitglied der Organisation ist und nicht nur die Tätigkeit des Koranverteilens ausgeübt hat.</p><p>Der Bundesrat wird im Übrigen eine rasche Revision des unklar formulierten Artikels 74 Absatz 2 NDG veranlassen, damit die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Organisationsverbots gewährleistet sind.</p><p>Das Tätigkeitsverbot eignet sich hingegen, einzelnen Personen die Beteiligung an "Lies!"-Aktionen zu verbieten, wenn aufgrund der Aktivitäten dieser Personen eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit entsteht und die Tätigkeiten mittelbar oder unmittelbar dazu dienen, terroristische oder gewalttätig-extremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern. Der Nachrichtendienst des Bundes prüft deshalb insbesondere die erkannten Fälle von Dschihad-Reisenden mit Beziehungen zu "Lies!" darauf, ob sie die Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbots erfüllen, und beantragt dem Bundesrat gegebenenfalls entsprechende Verbote.</p><p>Der Bundesrat begrüsst und unterstützt zudem weiterhin alle Anstrengungen der zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden, um die Standaktionen der Kampagne "Lies!" zu unterbinden, namentlich durch das Verweigern der entsprechenden polizeilichen Bewilligungen auf der Basis der kantonalen Gesetzgebung. Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, wenn die kantonalen Behörden ihr Instrumentarium zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit konsequent einsetzen, und stellt ihnen hierzu auch Bedrohungsbeurteilungen zu.</p><p>Für die Schaffung weiterer gesetzlicher Grundlagen zur Unterbindung oder Sanktionierung der fraglichen Tätigkeiten, die über die hier genannten bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, sieht der Bundesrat gegenwärtig keine Notwendigkeit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, "Lies!" und anderslautende Organisationen mit gleicher Zielsetzung auf Schweizer Boden zu verbieten und entsprechende "Rekrutierungsveranstaltungen" unter dem Deckmantel von Koran-Verteilaktionen in Schweizer Städten oder im Internet soweit möglich zu unterbinden.</p><p>Sollte dies im Rahmen des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (kurz IS-Gesetz) nicht möglich sein, sind rasch die nötigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.</p>
    • Verbot der salafistischen Organisation "Lies!" und Unterbindung der Verbreitung von dschihadistischem Gedankengut

Back to List