Situation von LGBTI-Asylsuchenden

ShortId
17.3588
Id
20173588
Updated
28.07.2023 04:23
Language
de
Title
Situation von LGBTI-Asylsuchenden
AdditionalIndexing
2811;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Verfügung des SEM in Sachen O. stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze im Asylbereich und auf die seit einigen Jahren entwickelte Praxis in Bezug auf die geschlechtsspezifische Verfolgung. Zu dieser gehören auch die Asylgründe im Zusammenhang mit einer Verfolgung aufgrund sexueller Orientierung/Geschlechtsidentität. Da die genannte Verfügung zurzeit Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ist, äussert sich der Bundesrat mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht weiter dazu.</p><p>2. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Prelicz-Huber 09.3561 vom 10. Juni 2009 festgehalten hat, wird der Verfolgungsgrund der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität dem Begriff der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" nach Artikel 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) zugerechnet - so wie andere Arten der geschlechtsspezifischen Verfolgung gemäss der vom SEM entwickelten Praxis. Nach den Richtlinien des UNHCR zur geschlechtsspezifischen Verfolgung umfasst der Begriff der sozialen Gruppe namentlich auch Homosexuelle, Transsexuelle und Transvestiten (vgl. Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A [2] des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, UNHCR, 8. Juli 2008, HCR/GIP/02/01 Rev. 1 Abs. 30). Dieser Ansatz ist unbestritten und wurde vom Bundesverwaltungsgericht mehrmals bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist eine Gesetzesänderung einzig für diese Art der geschlechtsspezifischen Verfolgung weder angebracht, noch würde sie zu mehr Rechtssicherheit führen.</p><p>3. Die Mitarbeitenden des SEM, die Asylgesuche im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität prüfen, werden bereits in ihrer Grundausbildung für die Schwierigkeiten und Eigenheiten bei der Bearbeitung solcher Gesuche sensibilisiert. Im Rahmen der Weiterbildung werden auch spezielle Schulungen angeboten. So nahmen im Frühling 2016 rund 150 Mitarbeitende des SEM an einer Weiterbildung zum Thema sexuelle Orientierung/Geschlechtsidentität teil. Dabei gaben verschiedene Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen zur Wahrung der Rechte sexueller Minderheiten in der Schweiz (Transgender Network, Queeramnesty), medizinische Fachpersonen, der Leiter der Abteilung Asyl des UNHCR in der Schweiz sowie ein ausländischer Spezialist ihr Fachwissen an das SEM weiter. Die Teilnehmenden wurden in den vielfältigen Aspekten geschult, die es bei der Prüfung von Asylgesuchen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität zu berücksichtigen gilt.</p><p>4. In den Zentren des Bundes wird die Unterbringung von Asylsuchenden, die eine Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität geltend machen, individuell beurteilt. Dabei wird den spezifischen Bedürfnissen der asylsuchenden Person Rechnung getragen. Die Best Practice besteht darin, die betreffende Person in einem Einzelzimmer oder, falls dies nicht möglich ist oder sich nicht bewährt, privat unterzubringen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Verfolgung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ist eine Tatsache, die nicht an Aktualität verloren hat.</p><p>Wie sich jüngst an den Beispielen von Tschetschenien, Nigeria oder der Türkei verfolgen lässt, werden lesbische, schwule, bisexuelle, Transgender- und intersexuelle Menschen (LGBTI) auch heute noch verfolgt, verhaftet, gefoltert und getötet - alleine aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. In Nigeria kann mit Gefängnis bis zu 14 Jahren bestraft werden, wer die Homosexualität "öffentlich zur Schau stellt".</p><p>In der Schweiz leben viele Flüchtlinge, die der LGBTI-Community angehören. Sie haben in ihrer Heimat gelernt, ihre Sexualität zu verheimlichen und schlimmstenfalls auch zu unterdrücken.</p><p>Der Umgang dieser schutzsuchenden Menschen mit ihrer sexuellen Orientierung in einem laufenden Asylverfahren ist oftmals schwierig. Sie sind aufgrund des Erlebten teilweise traumatisiert und nicht in der Lage, über die erlebte Diskriminierung und Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu sprechen. Auch werden sie von ihren Landsleuten in der Schweiz oftmals weiterhin ausgegrenzt. Sie sind somit eine sehr vulnerable Gruppe von Asylsuchenden.</p><p>Da das Schweizer Asylgesetz die sexuelle Orientierung nicht explizit als Asylgrund aufführt, besteht zudem bei einigen Betroffenen die Unsicherheit, ob sie in der Schweiz nicht auch wieder unterdrückt werden, wenn ihre Zugehörigkeit zu den LGBTI-Menschen bekanntwird. </p><p>Die alleinige Tatsache, dass jemand in einem Land aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt und bestraft wird, genügt nach wie vor nicht, um in der Schweiz Asyl zu erhalten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Hat das Urteil des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom Januar 2017 in Sachen O. einen Einfluss auf die weitere Praxis der Behandlung von Asylgesuchen von LGBTI-Menschen? Wenn ja, welche? Wenn nein, weshalb nicht?</p><p>2. Könnte eine Verankerung der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität als expliziter Asylgrund im Asylgesetz für Rechtssicherheit und Klarheit bei Betroffenen sorgen?</p><p>3. Wie werden die Asylbefrager des SEM auf die Befragung von LGBTI-Menschen aus- und weitergebildet?</p><p>4. Wird der speziellen Verletzlichkeit von LGBTI-Flüchtlingen im Asylverfahren, beispielsweise bei deren Unterbringung, Beachtung geschenkt?</p>
  • Situation von LGBTI-Asylsuchenden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Verfügung des SEM in Sachen O. stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze im Asylbereich und auf die seit einigen Jahren entwickelte Praxis in Bezug auf die geschlechtsspezifische Verfolgung. Zu dieser gehören auch die Asylgründe im Zusammenhang mit einer Verfolgung aufgrund sexueller Orientierung/Geschlechtsidentität. Da die genannte Verfügung zurzeit Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ist, äussert sich der Bundesrat mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht weiter dazu.</p><p>2. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Prelicz-Huber 09.3561 vom 10. Juni 2009 festgehalten hat, wird der Verfolgungsgrund der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität dem Begriff der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" nach Artikel 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) zugerechnet - so wie andere Arten der geschlechtsspezifischen Verfolgung gemäss der vom SEM entwickelten Praxis. Nach den Richtlinien des UNHCR zur geschlechtsspezifischen Verfolgung umfasst der Begriff der sozialen Gruppe namentlich auch Homosexuelle, Transsexuelle und Transvestiten (vgl. Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A [2] des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, UNHCR, 8. Juli 2008, HCR/GIP/02/01 Rev. 1 Abs. 30). Dieser Ansatz ist unbestritten und wurde vom Bundesverwaltungsgericht mehrmals bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist eine Gesetzesänderung einzig für diese Art der geschlechtsspezifischen Verfolgung weder angebracht, noch würde sie zu mehr Rechtssicherheit führen.</p><p>3. Die Mitarbeitenden des SEM, die Asylgesuche im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität prüfen, werden bereits in ihrer Grundausbildung für die Schwierigkeiten und Eigenheiten bei der Bearbeitung solcher Gesuche sensibilisiert. Im Rahmen der Weiterbildung werden auch spezielle Schulungen angeboten. So nahmen im Frühling 2016 rund 150 Mitarbeitende des SEM an einer Weiterbildung zum Thema sexuelle Orientierung/Geschlechtsidentität teil. Dabei gaben verschiedene Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen zur Wahrung der Rechte sexueller Minderheiten in der Schweiz (Transgender Network, Queeramnesty), medizinische Fachpersonen, der Leiter der Abteilung Asyl des UNHCR in der Schweiz sowie ein ausländischer Spezialist ihr Fachwissen an das SEM weiter. Die Teilnehmenden wurden in den vielfältigen Aspekten geschult, die es bei der Prüfung von Asylgesuchen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität zu berücksichtigen gilt.</p><p>4. In den Zentren des Bundes wird die Unterbringung von Asylsuchenden, die eine Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität geltend machen, individuell beurteilt. Dabei wird den spezifischen Bedürfnissen der asylsuchenden Person Rechnung getragen. Die Best Practice besteht darin, die betreffende Person in einem Einzelzimmer oder, falls dies nicht möglich ist oder sich nicht bewährt, privat unterzubringen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Verfolgung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ist eine Tatsache, die nicht an Aktualität verloren hat.</p><p>Wie sich jüngst an den Beispielen von Tschetschenien, Nigeria oder der Türkei verfolgen lässt, werden lesbische, schwule, bisexuelle, Transgender- und intersexuelle Menschen (LGBTI) auch heute noch verfolgt, verhaftet, gefoltert und getötet - alleine aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. In Nigeria kann mit Gefängnis bis zu 14 Jahren bestraft werden, wer die Homosexualität "öffentlich zur Schau stellt".</p><p>In der Schweiz leben viele Flüchtlinge, die der LGBTI-Community angehören. Sie haben in ihrer Heimat gelernt, ihre Sexualität zu verheimlichen und schlimmstenfalls auch zu unterdrücken.</p><p>Der Umgang dieser schutzsuchenden Menschen mit ihrer sexuellen Orientierung in einem laufenden Asylverfahren ist oftmals schwierig. Sie sind aufgrund des Erlebten teilweise traumatisiert und nicht in der Lage, über die erlebte Diskriminierung und Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu sprechen. Auch werden sie von ihren Landsleuten in der Schweiz oftmals weiterhin ausgegrenzt. Sie sind somit eine sehr vulnerable Gruppe von Asylsuchenden.</p><p>Da das Schweizer Asylgesetz die sexuelle Orientierung nicht explizit als Asylgrund aufführt, besteht zudem bei einigen Betroffenen die Unsicherheit, ob sie in der Schweiz nicht auch wieder unterdrückt werden, wenn ihre Zugehörigkeit zu den LGBTI-Menschen bekanntwird. </p><p>Die alleinige Tatsache, dass jemand in einem Land aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt und bestraft wird, genügt nach wie vor nicht, um in der Schweiz Asyl zu erhalten.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Hat das Urteil des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom Januar 2017 in Sachen O. einen Einfluss auf die weitere Praxis der Behandlung von Asylgesuchen von LGBTI-Menschen? Wenn ja, welche? Wenn nein, weshalb nicht?</p><p>2. Könnte eine Verankerung der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität als expliziter Asylgrund im Asylgesetz für Rechtssicherheit und Klarheit bei Betroffenen sorgen?</p><p>3. Wie werden die Asylbefrager des SEM auf die Befragung von LGBTI-Menschen aus- und weitergebildet?</p><p>4. Wird der speziellen Verletzlichkeit von LGBTI-Flüchtlingen im Asylverfahren, beispielsweise bei deren Unterbringung, Beachtung geschenkt?</p>
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