Will der Bundesrat die wissenschaftliche Aufarbeitung der Nachrichtendiensttätigkeit verhindern?

ShortId
17.3599
Id
20173599
Updated
28.07.2023 04:20
Language
de
Title
Will der Bundesrat die wissenschaftliche Aufarbeitung der Nachrichtendiensttätigkeit verhindern?
AdditionalIndexing
04;09;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG) sieht vor, dass der Bundesrat die Schutzfrist für Archivgut, das von ausländischen Sicherheitsdiensten stammt, verlängern kann, wenn der betroffene ausländische Sicherheitsdienst Vorbehalte gegenüber einer Einsichtnahme geltend macht.</p><p>Die Verlängerung der Schutzfrist dient damit einzig und allein dazu, dem Nachrichtendienst des Bundes zu erlauben, gemäss der gesetzlichen Vorgabe Rücksprache mit dem betroffenen ausländischen Sicherheitsdienst zu nehmen, sofern das Archivgut entsprechende Meldungen enthält. Dies gilt zudem nur für Archivgut, das sich bereits beim Bundesarchiv befindet. Bestehen seitens des ausländischen Sicherheitsdienstes keine begründeten Einwände, soll grundsätzlich Einsicht in das betroffene Archivgut gewährt werden.</p><p>2. Dem Bundesrat ist die geschichtliche Aufarbeitung der Nachrichtendiensttätigkeit ein Anliegen. Mit der Archivregelung geht es ausschliesslich darum, dem möglichen Vorbehalt eines ausländischen Sicherheitsdienstes gegen die Einsichtnahme des betroffenen Archivguts angemessen Rechnung zu tragen.</p><p>3. Die Verlängerung der Schutzfrist durch den Bundesrat gilt für Akten, die sich bei Inkrafttreten des NDG beim Bundesarchiv befinden und einer laufenden Schutzfrist unterliegen. Es werden keine Dossiers neu geschützt, die zu diesem Zeitpunkt bereits ausserhalb der 50-jährigen Schutzfrist stehen.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich der Wichtigkeit der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Nachrichtendiensttätigkeit bewusst.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat schlägt in den Verordnungsentwürfen zum neuen Nachrichtendienstgesetz (NDV und VIS-NDB) eine zusätzliche Verlängerung der Schutzfrist für Archivgut des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) vor. Dies widerspricht klar dem Willen des Gesetzgebers. Artikel 68 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) regelt unmissverständlich, dass die Daten und Akten des NDB einer 50-jährigen Schutzfrist unterliegen. Diese Schutzfrist liegt bereits 20 Jahre über der üblichen Schutzfrist für Archivgut des Bundes und orientiert sich an der Schutzfrist für besonders schützenswerte Personendaten (Art. 11 BGA), selbst wenn die Daten und Akten des NDB nicht ausschliesslich aus solchen bestehen dürften.</p><p>Neben der gesetzeswidrigen Verlängerung der Sperrfrist um weitere 30 Jahre (Art. 57a NDV) weist der Verordnungsentwurf des Bundesrates dem NDB selber Kompetenzen zu, über die Vernichtung von Akten bzw. die Weitergabe an das Bundesarchiv zu entscheiden. Dies widerspricht dem Öffentlichkeitsprinzip und weckt Erinnerungen an die systematische und illegale Aktenvernichtung zur nachrichtendienstlichen und militärischen Zusammenarbeit mit dem Apartheidregime in Südafrika durch Nachrichtendienstchef Peter Regli Ende der Neunzigerjahre.</p><p>Es stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Warum will der Bundesrat mit den Verordnungen zum neuen Nachrichtendienstgesetz verhindern, dass die Aktivitäten des NDB nach Ablauf des Archivschutzes von 50 Jahren wissenschaftlich untersucht werden können? Was verspricht er sich konkret von einer Verlängerung der (ohnehin schon) langen Sperrfrist auf 80 Jahre?</p><p>2. Kann er die Vermutung bestätigen, dass es bei der verlängerten Schutzfrist für Akten des NDB und bei den Schlupflöchern bezüglich Löschung und Vernichtung von Akten darum geht, Details zur heiklen Zusammenarbeit des NDG mit dem früheren Apartheidstaat Südafrika und zu den politischen Verantwortlichkeiten so lange wie möglich unter Verschluss zu halten?</p><p>3. Würde eine - allfällige und gesetzeswidrige - Verlängerung der Archivsperre auf 80 (!) Jahre rückwirkend auch Bestände aus den Fünfziger-, Sechziger- und Siebzigerjahren betreffen, oder geht es in erster Linie darum, einen Schleier über die äusserst umstrittene Zusammenarbeit Schweiz-Südafrika in den Achtzigerjahren zu legen?</p><p>4. Nimmt er die Kritik von Fachverbänden (z. B. "Gesellschaft für Geschichte") an den Archivregeln ernst?</p>
  • Will der Bundesrat die wissenschaftliche Aufarbeitung der Nachrichtendiensttätigkeit verhindern?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG) sieht vor, dass der Bundesrat die Schutzfrist für Archivgut, das von ausländischen Sicherheitsdiensten stammt, verlängern kann, wenn der betroffene ausländische Sicherheitsdienst Vorbehalte gegenüber einer Einsichtnahme geltend macht.</p><p>Die Verlängerung der Schutzfrist dient damit einzig und allein dazu, dem Nachrichtendienst des Bundes zu erlauben, gemäss der gesetzlichen Vorgabe Rücksprache mit dem betroffenen ausländischen Sicherheitsdienst zu nehmen, sofern das Archivgut entsprechende Meldungen enthält. Dies gilt zudem nur für Archivgut, das sich bereits beim Bundesarchiv befindet. Bestehen seitens des ausländischen Sicherheitsdienstes keine begründeten Einwände, soll grundsätzlich Einsicht in das betroffene Archivgut gewährt werden.</p><p>2. Dem Bundesrat ist die geschichtliche Aufarbeitung der Nachrichtendiensttätigkeit ein Anliegen. Mit der Archivregelung geht es ausschliesslich darum, dem möglichen Vorbehalt eines ausländischen Sicherheitsdienstes gegen die Einsichtnahme des betroffenen Archivguts angemessen Rechnung zu tragen.</p><p>3. Die Verlängerung der Schutzfrist durch den Bundesrat gilt für Akten, die sich bei Inkrafttreten des NDG beim Bundesarchiv befinden und einer laufenden Schutzfrist unterliegen. Es werden keine Dossiers neu geschützt, die zu diesem Zeitpunkt bereits ausserhalb der 50-jährigen Schutzfrist stehen.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich der Wichtigkeit der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Nachrichtendiensttätigkeit bewusst.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat schlägt in den Verordnungsentwürfen zum neuen Nachrichtendienstgesetz (NDV und VIS-NDB) eine zusätzliche Verlängerung der Schutzfrist für Archivgut des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) vor. Dies widerspricht klar dem Willen des Gesetzgebers. Artikel 68 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) regelt unmissverständlich, dass die Daten und Akten des NDB einer 50-jährigen Schutzfrist unterliegen. Diese Schutzfrist liegt bereits 20 Jahre über der üblichen Schutzfrist für Archivgut des Bundes und orientiert sich an der Schutzfrist für besonders schützenswerte Personendaten (Art. 11 BGA), selbst wenn die Daten und Akten des NDB nicht ausschliesslich aus solchen bestehen dürften.</p><p>Neben der gesetzeswidrigen Verlängerung der Sperrfrist um weitere 30 Jahre (Art. 57a NDV) weist der Verordnungsentwurf des Bundesrates dem NDB selber Kompetenzen zu, über die Vernichtung von Akten bzw. die Weitergabe an das Bundesarchiv zu entscheiden. Dies widerspricht dem Öffentlichkeitsprinzip und weckt Erinnerungen an die systematische und illegale Aktenvernichtung zur nachrichtendienstlichen und militärischen Zusammenarbeit mit dem Apartheidregime in Südafrika durch Nachrichtendienstchef Peter Regli Ende der Neunzigerjahre.</p><p>Es stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Warum will der Bundesrat mit den Verordnungen zum neuen Nachrichtendienstgesetz verhindern, dass die Aktivitäten des NDB nach Ablauf des Archivschutzes von 50 Jahren wissenschaftlich untersucht werden können? Was verspricht er sich konkret von einer Verlängerung der (ohnehin schon) langen Sperrfrist auf 80 Jahre?</p><p>2. Kann er die Vermutung bestätigen, dass es bei der verlängerten Schutzfrist für Akten des NDB und bei den Schlupflöchern bezüglich Löschung und Vernichtung von Akten darum geht, Details zur heiklen Zusammenarbeit des NDG mit dem früheren Apartheidstaat Südafrika und zu den politischen Verantwortlichkeiten so lange wie möglich unter Verschluss zu halten?</p><p>3. Würde eine - allfällige und gesetzeswidrige - Verlängerung der Archivsperre auf 80 (!) Jahre rückwirkend auch Bestände aus den Fünfziger-, Sechziger- und Siebzigerjahren betreffen, oder geht es in erster Linie darum, einen Schleier über die äusserst umstrittene Zusammenarbeit Schweiz-Südafrika in den Achtzigerjahren zu legen?</p><p>4. Nimmt er die Kritik von Fachverbänden (z. B. "Gesellschaft für Geschichte") an den Archivregeln ernst?</p>
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