Einschätzung des Bundesrates zum Phänomen des Racial Profiling

ShortId
17.3601
Id
20173601
Updated
28.07.2023 04:22
Language
de
Title
Einschätzung des Bundesrates zum Phänomen des Racial Profiling
AdditionalIndexing
1236;36;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung verbietet Diskriminierungen aufgrund äusserlicher oder anderer persönlicher Merkmale wie Hautfarbe, ethnische Zugehörigkeit oder Nationalität. Schon heute unternehmen die zuständigen Behörden im Bund und in den Kantonen hinreichend viel, um ihre Angestellten hinsichtlich des sogenannten Racial Profiling zu sensibilisieren. Zudem hat die Schweiz im Austausch mit internationalen Gremien - wie dem Antirassismusausschuss und jüngst im Rahmen der Präsentation des vierten Staatenberichtes zur Umsetzung des Uno-Pakts II vor dem Uno-Menschenrechtsausschuss - bezüglich dieser Thematik Empfehlungen erhalten und sich damit eingehend auseinandergesetzt.</p><p>2. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung nicht. Kontrollen des Grenzwachtkorps und der kantonalen Polizei erfolgen aufgrund von Fahndungen, Risikoanalysen und Erfahrungen von Mitarbeitenden. Persönliche Merkmale können einfliessen, dürfen aber nie die einzigen Kontrollkriterien sein.</p><p>3. Der Bundesrat ist sich der Risiken von Racial Profiling bewusst. Er ist aber der Ansicht, dass die zuständigen Organe und Dienststellen ihre Verantwortung wahrnehmen und ihre Praxis laufend kontrollieren. Deshalb hält er eine generelle Überprüfung nicht für erforderlich.</p><p>4. Für den Bundesrat sind eine sorgfältige Ausbildung und eine regelmässige Sensibilisierung die wirksamsten Mittel zur Verhinderung von Racial Profiling. Grenzwachtkorps und Polizeischulen thematisieren die Problematik in ihren Aus- und Weiterbildungskursen. Die Thematik des Racial Profiling gehört zudem auch zum Aufgabenbereich der vom Bundesrat eingesetzten Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus. Die Kantone überprüfen ihre Polizeipraktiken regelmässig und haben Beratungsangebote für Diskriminierungsopfer eingerichtet. In fünf Kantonen und fünf Städten gibt es auch Ombudsstellen, an die sich Betroffene jederzeit wenden können. Opfer können überdies Aufsichtsbeschwerden erheben.</p><p>5. Die Unabhängigkeit der Strafbehörden ist fundamental für die Rechtspflege. Deshalb bestimmt die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), dass eine in der Strafverfolgung tätige Person beim blossen Anschein von Befangenheit in den Ausstand treten muss (Art. 56-60 StPO). Das gilt auch bei Strafverfahren gegen Polizistinnen und Polizisten. Die StPO enthält somit die nötigen Vorschriften, um die Unabhängigkeit der in den Strafbehörden tätigen Personen zu gewährleisten.</p><p>6. Bei Aufsichtsbeschwerden, die keine strengen Formalien oder engen Fristen voraussetzen, gelten für die untersuchenden Behörden im Bund und in den Kantonen klare Ausstandsvorschriften. Personen, die Aufsichtsbeschwerden behandeln, dürfen mit der beanstandeten Kontrolle nichts zu tun haben und in keiner Nähe zu Personen stehen, die die Kontrolle durchgeführt haben. Den Anforderungen an eine unabhängige Untersuchung wird damit Genüge getan.</p><p>7. Der Bundesrat lehnt spezielle Diskriminierungsverbote im Zoll- und Polizeirecht ab. Racial Profiling fällt unter das allgemeine Diskriminierungsverbot von Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung. Es kann allenfalls auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung in Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) erfüllen. Zudem gelten in der Schweiz das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie die im Uno-Pakt II und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Diskriminierungsverbote. Zusätzliche innerstaatliche Spezialnormen verbessern die Situation nicht. Sie könnten sogar zu einer Schwächung des allgemeinen Diskriminierungsverbots führen.</p><p>8. Die strafprozessuale Anhaltung ist nur unter den in der StPO genannten Voraussetzungen zulässig (Art. 197 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 215 StPO). Unzulässig ist eine Anhaltung aus unsachlichen oder gar schikanösen Gründen; dagegen kann Beschwerde gemäss StPO erhoben werden. Die Kriterien für eine strafprozessuale Anhaltung sind genügend konkret umschrieben. Dasselbe gilt für die Gründe, die die Eidgenössische Zollverwaltung zu einer Kontrolle gemäss Artikel 100 des Zollgesetzes (SR 631.0) berechtigen.</p><p>9. Der Bundesrat möchte im Zuständigkeitsbereich des Bundes kein Quittungssystem einführen. Dieses wäre bürokratisch und von einem ungerechtfertigten Misstrauen geprägt. Auch könnte es die Arbeit der Bundeskriminalpolizei bei Kontrollen, die kantonale Polizeiorgane in ihrem Auftrag wahrnehmen, erschweren oder sogar vereiteln. Aus ähnlichen Gründen lehnt auch die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz ein Quittungssystem ab.</p><p>10. Neue Regelungen braucht es nicht. Es gibt schon heute zahlreiche Massnahmen zur Verhinderung von Racial Profiling: gute Aus- und Weiterbildung, Kontaktpflege mit Beratungsstellen und Bevölkerungsgruppen, Einsatz von "Brückenbauern" als Verbindungspersonen zwischen der Polizei und gesellschaftlichen Gruppierungen, kulturelle Durchmischung in den Korps, personalrechtliche Massnahmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gestützt auf aktuelle Forschungsergebnisse kritisiert die Allianz gegen Racial Profiling in ihrem Alternativbericht vom Mai 2017 an den Menschenrechtsausschuss das soziale Phänomen des Racial Profiling als Form von institutionellem Rassismus (vgl. www.stop-racial-profiling.ch).</p><p>Demgegenüber hielt der Präsident der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten an einer Tagung des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte vom 1. Dezember 2016 fest, dass diskriminierende Polizeikontrollen kein institutionelles Problem seien, ohne hierfür Belege vorweisen zu können.</p><p>1. Erachtet der Bundesrat Racial Profiling als eine Problematik, der vonseiten der Institutionen vermehrt Beachtung zugesprochen werden soll?</p><p>2. Teilt er die Einschätzung, dass diskriminierende Kontrollen durch Grenzwachtkorps, kantonale sowie städtische Polizeikorps die Folge einer institutionellen Praxis sind?</p><p>3. Wie beurteilt er die Forderung, dass die Praxis der Grenzwachtbehörden und der Polizeikorps auf diskriminierende Effekte hin überprüft werden soll?</p><p>4. Welche Massnahmen ergreift der Bund zur Bekämpfung von Racial Profiling?</p><p>5. Wie beurteilt er die Forderung nach mehr Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften im Rahmen strafrechtlicher Verfahren gegen Polizistinnen und Polizisten?</p><p>6. Wie beurteilt er die Forderung nach unabhängigen Untersuchungsbehörden, um einen leicht zugänglichen verwaltungsrechtlichen Schutz zu gewährleisten?</p><p>7. Wie beurteilt er die Forderung nach gesetzesrechtlichen Diskriminierungsverboten im Zoll- und Polizeirecht?</p><p>8. Teilt er die Auffassung, dass die Kriterien für Personenkontrollen in den Artikeln 215 StPO und die Artikel 100ff. ZG genauer umschrieben werden müssen?</p><p>9. Wie beurteilt er die Forderung nach einem Quittungssystem, wonach bei Personenkontrollen eine Quittung ausgestellt werden muss, in der Ort, Zeit, Grund und Ergebnis der Kontrolle und ein individuelles Kennzeichen der kontrollierenden Person angegeben werden?</p><p>10. Wie beurteilt er die Forderung nach Regelungen, die das Grenzwachtkorps und die Polizeikorps dazu verpflichten, Massnahmen in der Organisations- und Personalentwicklung, in den Bereichen der Inter- und Supervision sowie Dialog und Vertrauensbildung zu ergreifen, die dazu beitragen, diskriminierende Polizeikontrollen zu verringern?</p>
  • Einschätzung des Bundesrates zum Phänomen des Racial Profiling
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung verbietet Diskriminierungen aufgrund äusserlicher oder anderer persönlicher Merkmale wie Hautfarbe, ethnische Zugehörigkeit oder Nationalität. Schon heute unternehmen die zuständigen Behörden im Bund und in den Kantonen hinreichend viel, um ihre Angestellten hinsichtlich des sogenannten Racial Profiling zu sensibilisieren. Zudem hat die Schweiz im Austausch mit internationalen Gremien - wie dem Antirassismusausschuss und jüngst im Rahmen der Präsentation des vierten Staatenberichtes zur Umsetzung des Uno-Pakts II vor dem Uno-Menschenrechtsausschuss - bezüglich dieser Thematik Empfehlungen erhalten und sich damit eingehend auseinandergesetzt.</p><p>2. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung nicht. Kontrollen des Grenzwachtkorps und der kantonalen Polizei erfolgen aufgrund von Fahndungen, Risikoanalysen und Erfahrungen von Mitarbeitenden. Persönliche Merkmale können einfliessen, dürfen aber nie die einzigen Kontrollkriterien sein.</p><p>3. Der Bundesrat ist sich der Risiken von Racial Profiling bewusst. Er ist aber der Ansicht, dass die zuständigen Organe und Dienststellen ihre Verantwortung wahrnehmen und ihre Praxis laufend kontrollieren. Deshalb hält er eine generelle Überprüfung nicht für erforderlich.</p><p>4. Für den Bundesrat sind eine sorgfältige Ausbildung und eine regelmässige Sensibilisierung die wirksamsten Mittel zur Verhinderung von Racial Profiling. Grenzwachtkorps und Polizeischulen thematisieren die Problematik in ihren Aus- und Weiterbildungskursen. Die Thematik des Racial Profiling gehört zudem auch zum Aufgabenbereich der vom Bundesrat eingesetzten Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus. Die Kantone überprüfen ihre Polizeipraktiken regelmässig und haben Beratungsangebote für Diskriminierungsopfer eingerichtet. In fünf Kantonen und fünf Städten gibt es auch Ombudsstellen, an die sich Betroffene jederzeit wenden können. Opfer können überdies Aufsichtsbeschwerden erheben.</p><p>5. Die Unabhängigkeit der Strafbehörden ist fundamental für die Rechtspflege. Deshalb bestimmt die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), dass eine in der Strafverfolgung tätige Person beim blossen Anschein von Befangenheit in den Ausstand treten muss (Art. 56-60 StPO). Das gilt auch bei Strafverfahren gegen Polizistinnen und Polizisten. Die StPO enthält somit die nötigen Vorschriften, um die Unabhängigkeit der in den Strafbehörden tätigen Personen zu gewährleisten.</p><p>6. Bei Aufsichtsbeschwerden, die keine strengen Formalien oder engen Fristen voraussetzen, gelten für die untersuchenden Behörden im Bund und in den Kantonen klare Ausstandsvorschriften. Personen, die Aufsichtsbeschwerden behandeln, dürfen mit der beanstandeten Kontrolle nichts zu tun haben und in keiner Nähe zu Personen stehen, die die Kontrolle durchgeführt haben. Den Anforderungen an eine unabhängige Untersuchung wird damit Genüge getan.</p><p>7. Der Bundesrat lehnt spezielle Diskriminierungsverbote im Zoll- und Polizeirecht ab. Racial Profiling fällt unter das allgemeine Diskriminierungsverbot von Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung. Es kann allenfalls auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung in Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) erfüllen. Zudem gelten in der Schweiz das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie die im Uno-Pakt II und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Diskriminierungsverbote. Zusätzliche innerstaatliche Spezialnormen verbessern die Situation nicht. Sie könnten sogar zu einer Schwächung des allgemeinen Diskriminierungsverbots führen.</p><p>8. Die strafprozessuale Anhaltung ist nur unter den in der StPO genannten Voraussetzungen zulässig (Art. 197 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 215 StPO). Unzulässig ist eine Anhaltung aus unsachlichen oder gar schikanösen Gründen; dagegen kann Beschwerde gemäss StPO erhoben werden. Die Kriterien für eine strafprozessuale Anhaltung sind genügend konkret umschrieben. Dasselbe gilt für die Gründe, die die Eidgenössische Zollverwaltung zu einer Kontrolle gemäss Artikel 100 des Zollgesetzes (SR 631.0) berechtigen.</p><p>9. Der Bundesrat möchte im Zuständigkeitsbereich des Bundes kein Quittungssystem einführen. Dieses wäre bürokratisch und von einem ungerechtfertigten Misstrauen geprägt. Auch könnte es die Arbeit der Bundeskriminalpolizei bei Kontrollen, die kantonale Polizeiorgane in ihrem Auftrag wahrnehmen, erschweren oder sogar vereiteln. Aus ähnlichen Gründen lehnt auch die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz ein Quittungssystem ab.</p><p>10. Neue Regelungen braucht es nicht. Es gibt schon heute zahlreiche Massnahmen zur Verhinderung von Racial Profiling: gute Aus- und Weiterbildung, Kontaktpflege mit Beratungsstellen und Bevölkerungsgruppen, Einsatz von "Brückenbauern" als Verbindungspersonen zwischen der Polizei und gesellschaftlichen Gruppierungen, kulturelle Durchmischung in den Korps, personalrechtliche Massnahmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gestützt auf aktuelle Forschungsergebnisse kritisiert die Allianz gegen Racial Profiling in ihrem Alternativbericht vom Mai 2017 an den Menschenrechtsausschuss das soziale Phänomen des Racial Profiling als Form von institutionellem Rassismus (vgl. www.stop-racial-profiling.ch).</p><p>Demgegenüber hielt der Präsident der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten an einer Tagung des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte vom 1. Dezember 2016 fest, dass diskriminierende Polizeikontrollen kein institutionelles Problem seien, ohne hierfür Belege vorweisen zu können.</p><p>1. Erachtet der Bundesrat Racial Profiling als eine Problematik, der vonseiten der Institutionen vermehrt Beachtung zugesprochen werden soll?</p><p>2. Teilt er die Einschätzung, dass diskriminierende Kontrollen durch Grenzwachtkorps, kantonale sowie städtische Polizeikorps die Folge einer institutionellen Praxis sind?</p><p>3. Wie beurteilt er die Forderung, dass die Praxis der Grenzwachtbehörden und der Polizeikorps auf diskriminierende Effekte hin überprüft werden soll?</p><p>4. Welche Massnahmen ergreift der Bund zur Bekämpfung von Racial Profiling?</p><p>5. Wie beurteilt er die Forderung nach mehr Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften im Rahmen strafrechtlicher Verfahren gegen Polizistinnen und Polizisten?</p><p>6. Wie beurteilt er die Forderung nach unabhängigen Untersuchungsbehörden, um einen leicht zugänglichen verwaltungsrechtlichen Schutz zu gewährleisten?</p><p>7. Wie beurteilt er die Forderung nach gesetzesrechtlichen Diskriminierungsverboten im Zoll- und Polizeirecht?</p><p>8. Teilt er die Auffassung, dass die Kriterien für Personenkontrollen in den Artikeln 215 StPO und die Artikel 100ff. ZG genauer umschrieben werden müssen?</p><p>9. Wie beurteilt er die Forderung nach einem Quittungssystem, wonach bei Personenkontrollen eine Quittung ausgestellt werden muss, in der Ort, Zeit, Grund und Ergebnis der Kontrolle und ein individuelles Kennzeichen der kontrollierenden Person angegeben werden?</p><p>10. Wie beurteilt er die Forderung nach Regelungen, die das Grenzwachtkorps und die Polizeikorps dazu verpflichten, Massnahmen in der Organisations- und Personalentwicklung, in den Bereichen der Inter- und Supervision sowie Dialog und Vertrauensbildung zu ergreifen, die dazu beitragen, diskriminierende Polizeikontrollen zu verringern?</p>
    • Einschätzung des Bundesrates zum Phänomen des Racial Profiling

Back to List