Herkunftsnachweis für importierte Backwaren

ShortId
17.3606
Id
20173606
Updated
28.07.2023 04:38
Language
de
Title
Herkunftsnachweis für importierte Backwaren
AdditionalIndexing
55;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Anstieg von Importen bestimmter Waren kann oft mit der Senkung des Grenzschutzes erklärt werden. Dies ist bei den Back- und Konditoreiwaren jedoch nicht der Fall. Für Lebensmittel der Hauptnummer 1905 des Zolltarifs werden die Zölle gemäss dem Preisausgleichsmechanismus des sogenannten "Schoggi-Gesetzes" (SR 632.111.72) festgelegt. Im Handel mit der EU ist der Preisausgleichsmechanismus im Protokoll Nr. 2 (SR 0.632.401.2) des Freihandelsabkommens Schweiz-EU von 1972 vereinbart. Die Zölle bezwecken, die Preisdifferenzen zwischen den verarbeiteten Agrargrundstoffen aus der Schweiz und dem Ausland auszugleichen. Sie werden in der Regel einmal jährlich angepasst. Der starke Anstieg der Importe von Back- und Konditoreiwaren zwischen 2000 und 2016 findet keine Entsprechung in einer Senkung des massgeblichen Grenzschutzes. Für den Anstieg der Importe dürften daher andere, von staatlichen Massnahmen unabhängige Faktoren wie geänderte Präferenzen der Konsumentinnen und Konsumenten und der Gastronomie sowie Innovationen in der Produktion und im Angebot von halbfertigen Backwaren entscheidend sein.</p><p>2. Der Anteil von gefrorenen Produkten an den Importen der Hauptnummer 1905 geht nicht aus der Handelsstatistik hervor, da für diese Warenarten keine separaten Tariflinien bestehen. Eine solche besteht dagegen für Vorbackwaren. Deren Anteil an den Back- und Konditoreiwaren stieg wertmässig von 7 Prozent im Jahre 2010 auf 11 Prozent im Jahre 2016.</p><p>3./4. In der Schweiz hergestellte oder in die Schweiz importierte Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit den obligatorischen Angaben gemäss Artikel 3 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (SR 817.022.16) versehen sein. Dabei ist insbesondere das Produktionsland zu deklarieren. Während diese Information bei vorverpackten Lebensmitteln schriftlich auf der Verpackung anzubringen ist, genügt es bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln, wenn sie auf Verlangen mündlich erfolgt. Als Produktionsland gilt grundsätzlich jenes Land, in welchem die wesentliche Veränderung der ursprünglichen Erzeugnisse stattfindet. Das alleinige Aufbacken von Broten und Backwaren stellt keine solche Veränderung dar. Bei importierten halbfertigen Broten und Backwaren ist folglich das ausländische Produktionsland auszuweisen. Die rechtlichen Vorgaben stellen demnach bei importiertem Brot und bei importierten Backwaren eine zuverlässige Herkunftsdeklaration sicher, welche die Konsumentinnen und Konsumenten beim Kaufentscheid unterstützen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Import von Back- und Konditoreiwaren der Tarifnummer 1905 ist zwischen 2000 und 2016 von 44 000 Tonnen auf etwa 120 000 Tonnen gestiegen.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Aus welchen Gründen hat der Import in diesem Bereich derart stark zugenommen?</p><p>2. Wie gross ist der Anteil von tiefgefrorenen und vorgebackenen Produkten?</p><p>3. Wie werden importiertes Brot und importierte Backwaren, die meist tiefgekühlt sind, deklariert, wenn sie erst einmal weiterverarbeitet oder in den freien Verkauf gelangt sind?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die geltende Gesetzgebung eine zuverlässige Herkunftsdeklaration für importiertes Brot und importierte Backwaren ermöglicht, selbst wenn diese nach der Einfuhr weiterverarbeitet werden oder in den Detailhandel gelangen?</p>
  • Herkunftsnachweis für importierte Backwaren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Anstieg von Importen bestimmter Waren kann oft mit der Senkung des Grenzschutzes erklärt werden. Dies ist bei den Back- und Konditoreiwaren jedoch nicht der Fall. Für Lebensmittel der Hauptnummer 1905 des Zolltarifs werden die Zölle gemäss dem Preisausgleichsmechanismus des sogenannten "Schoggi-Gesetzes" (SR 632.111.72) festgelegt. Im Handel mit der EU ist der Preisausgleichsmechanismus im Protokoll Nr. 2 (SR 0.632.401.2) des Freihandelsabkommens Schweiz-EU von 1972 vereinbart. Die Zölle bezwecken, die Preisdifferenzen zwischen den verarbeiteten Agrargrundstoffen aus der Schweiz und dem Ausland auszugleichen. Sie werden in der Regel einmal jährlich angepasst. Der starke Anstieg der Importe von Back- und Konditoreiwaren zwischen 2000 und 2016 findet keine Entsprechung in einer Senkung des massgeblichen Grenzschutzes. Für den Anstieg der Importe dürften daher andere, von staatlichen Massnahmen unabhängige Faktoren wie geänderte Präferenzen der Konsumentinnen und Konsumenten und der Gastronomie sowie Innovationen in der Produktion und im Angebot von halbfertigen Backwaren entscheidend sein.</p><p>2. Der Anteil von gefrorenen Produkten an den Importen der Hauptnummer 1905 geht nicht aus der Handelsstatistik hervor, da für diese Warenarten keine separaten Tariflinien bestehen. Eine solche besteht dagegen für Vorbackwaren. Deren Anteil an den Back- und Konditoreiwaren stieg wertmässig von 7 Prozent im Jahre 2010 auf 11 Prozent im Jahre 2016.</p><p>3./4. In der Schweiz hergestellte oder in die Schweiz importierte Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit den obligatorischen Angaben gemäss Artikel 3 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (SR 817.022.16) versehen sein. Dabei ist insbesondere das Produktionsland zu deklarieren. Während diese Information bei vorverpackten Lebensmitteln schriftlich auf der Verpackung anzubringen ist, genügt es bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln, wenn sie auf Verlangen mündlich erfolgt. Als Produktionsland gilt grundsätzlich jenes Land, in welchem die wesentliche Veränderung der ursprünglichen Erzeugnisse stattfindet. Das alleinige Aufbacken von Broten und Backwaren stellt keine solche Veränderung dar. Bei importierten halbfertigen Broten und Backwaren ist folglich das ausländische Produktionsland auszuweisen. Die rechtlichen Vorgaben stellen demnach bei importiertem Brot und bei importierten Backwaren eine zuverlässige Herkunftsdeklaration sicher, welche die Konsumentinnen und Konsumenten beim Kaufentscheid unterstützen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Import von Back- und Konditoreiwaren der Tarifnummer 1905 ist zwischen 2000 und 2016 von 44 000 Tonnen auf etwa 120 000 Tonnen gestiegen.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Aus welchen Gründen hat der Import in diesem Bereich derart stark zugenommen?</p><p>2. Wie gross ist der Anteil von tiefgefrorenen und vorgebackenen Produkten?</p><p>3. Wie werden importiertes Brot und importierte Backwaren, die meist tiefgekühlt sind, deklariert, wenn sie erst einmal weiterverarbeitet oder in den freien Verkauf gelangt sind?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die geltende Gesetzgebung eine zuverlässige Herkunftsdeklaration für importiertes Brot und importierte Backwaren ermöglicht, selbst wenn diese nach der Einfuhr weiterverarbeitet werden oder in den Detailhandel gelangen?</p>
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