Pils-Bier für die Schweiz

ShortId
17.3609
Id
20173609
Updated
28.07.2023 04:40
Language
de
Title
Pils-Bier für die Schweiz
AdditionalIndexing
55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bierbranche hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Die Biervielfalt wird täglich grösser und vielfältiger. In der Schweiz darf wegen eines schon jahrzehntealten immer noch geltenden Staatsvertrags mit der damaligen Tschechoslowakei, heute Tschechien und Slowakei, kein Pils-Bier gebraut und unter diesem Namen verkauft werden. Pils-Bier, das nicht in Tschechien hergestellt wurde, darf in der Schweiz nicht angeboten werden. Diese Regelung geht bis in die Bierkartellzeit zurück und ist heute überholt. Der Biermarkt entwickelt sich sehr dynamisch. Vorschriften, welche Biere in der Schweiz gebraut oder verkauft werden dürfen, entsprechen nicht mehr den Bedürfnissen der heutigen Konsumenten und verhindern Innovationen im Bierbereich. Es ist deshalb nötig, diese Abmachungen der heutigen Zeit anzupassen respektive die Vorschriften abzuschaffen.</p>
  • <p>Der Vertrag mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik stammt aus dem Jahr 1973. Er wurde 1994 von beiden Nachfolgestaaten - Tschechien und Slowakei - bestätigt. Für die Schweiz ist dieser Vertrag von Bedeutung. Er schützt in Tschechien die Bezeichnung "Schweiz" (auch in den entsprechenden Übersetzungen) sowie die Namen aller Kantone - und zwar für alle Waren. Überdies schützt er sämtliche im Anhang des Vertrags aufgeführten Herkunftsangaben, Ursprungs- und anderen geografischen Bezeichnungen für die vermerkte Warenkategorie (so z. B. in der Kategorie Bier: "Baarer Bier" "Calanda Bier", "Engadiner Bier", "Uster Bier", usw.). </p><p>Die tschechische Liste des Vertrages enthält für Biere unter anderem die Bezeichnungen "Pils", "Pilsner", "Pilsener" und "Pilsner Bier". Diese sind in Tschechien geschützt, und ihre Verwendung ist nur für tschechische Biere erlaubt. Aufgrund des bilateralen Vertrages dürfen sie in der Schweiz nur für Bier aus Tschechien gebraucht werden (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Frage Gmür Alois 14.5376, "Staatsvertrag von 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik"). </p><p>Der Vertrag mit Tschechien verhindert, dass die in den Listen aufgeführten Schweizer Herkunftsbezeichnungen in Tschechien zu Gattungsbegriffen werden und somit von jedermann verwendet werden können. Dasselbe gilt im Gegenzug für die tschechischen Herkunftsbezeichnungen wie "Pils" in der Schweiz. Die Durchsetzung des sich aus dem bilateralen Vertrag ergebenden Schutzes ist im Einzelfall den Inhabern der Rechte an diesen Bezeichnungen überlassen. </p><p>Solche Abkommen entsprechen dem Willen des Parlamentes. Beide Kammern nahmen 2013 eine Motion an, welche den Bundesrat beauftragt, beim Abschluss von Freihandelsabkommen sowie bilateralen Handels- und Wirtschaftsverträgen die Verwendung von geografischen Herkunftsbezeichnungen nach Möglichkeit zu regeln (Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 12.3642, "Regelung der Verwendung geografischer Herkunftsbezeichnungen in internationalen Verträgen").</p><p>Der bilaterale Vertrag zwischen der Schweiz und Tschechien verbietet im Übrigen nicht die Herstellung von Bieren gemäss dem in der Stadt Pilsen entwickelten Brauverfahren, sondern nur, diese Biere mit "Pils", "Pilsner", "Pilsener" oder "Pilsner Bier" zu kennzeichnen.</p><p>Aufgrund einer gesamtwirtschaftlichen Interessenabwägung erachtet der Bundesrat die geltende Rechtslage für vorteilhaft. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt abzuklären, welche Gesetze, Verordnungen oder Verträge geändert werden müssten, damit auch in der Schweiz Pils-Bier gebraut werden kann oder Pils-Bier unter diesem Namen angeboten werden darf, das nicht in Tschechien gebraut wurde. </p>
  • Pils-Bier für die Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bierbranche hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Die Biervielfalt wird täglich grösser und vielfältiger. In der Schweiz darf wegen eines schon jahrzehntealten immer noch geltenden Staatsvertrags mit der damaligen Tschechoslowakei, heute Tschechien und Slowakei, kein Pils-Bier gebraut und unter diesem Namen verkauft werden. Pils-Bier, das nicht in Tschechien hergestellt wurde, darf in der Schweiz nicht angeboten werden. Diese Regelung geht bis in die Bierkartellzeit zurück und ist heute überholt. Der Biermarkt entwickelt sich sehr dynamisch. Vorschriften, welche Biere in der Schweiz gebraut oder verkauft werden dürfen, entsprechen nicht mehr den Bedürfnissen der heutigen Konsumenten und verhindern Innovationen im Bierbereich. Es ist deshalb nötig, diese Abmachungen der heutigen Zeit anzupassen respektive die Vorschriften abzuschaffen.</p>
    • <p>Der Vertrag mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik stammt aus dem Jahr 1973. Er wurde 1994 von beiden Nachfolgestaaten - Tschechien und Slowakei - bestätigt. Für die Schweiz ist dieser Vertrag von Bedeutung. Er schützt in Tschechien die Bezeichnung "Schweiz" (auch in den entsprechenden Übersetzungen) sowie die Namen aller Kantone - und zwar für alle Waren. Überdies schützt er sämtliche im Anhang des Vertrags aufgeführten Herkunftsangaben, Ursprungs- und anderen geografischen Bezeichnungen für die vermerkte Warenkategorie (so z. B. in der Kategorie Bier: "Baarer Bier" "Calanda Bier", "Engadiner Bier", "Uster Bier", usw.). </p><p>Die tschechische Liste des Vertrages enthält für Biere unter anderem die Bezeichnungen "Pils", "Pilsner", "Pilsener" und "Pilsner Bier". Diese sind in Tschechien geschützt, und ihre Verwendung ist nur für tschechische Biere erlaubt. Aufgrund des bilateralen Vertrages dürfen sie in der Schweiz nur für Bier aus Tschechien gebraucht werden (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Frage Gmür Alois 14.5376, "Staatsvertrag von 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik"). </p><p>Der Vertrag mit Tschechien verhindert, dass die in den Listen aufgeführten Schweizer Herkunftsbezeichnungen in Tschechien zu Gattungsbegriffen werden und somit von jedermann verwendet werden können. Dasselbe gilt im Gegenzug für die tschechischen Herkunftsbezeichnungen wie "Pils" in der Schweiz. Die Durchsetzung des sich aus dem bilateralen Vertrag ergebenden Schutzes ist im Einzelfall den Inhabern der Rechte an diesen Bezeichnungen überlassen. </p><p>Solche Abkommen entsprechen dem Willen des Parlamentes. Beide Kammern nahmen 2013 eine Motion an, welche den Bundesrat beauftragt, beim Abschluss von Freihandelsabkommen sowie bilateralen Handels- und Wirtschaftsverträgen die Verwendung von geografischen Herkunftsbezeichnungen nach Möglichkeit zu regeln (Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 12.3642, "Regelung der Verwendung geografischer Herkunftsbezeichnungen in internationalen Verträgen").</p><p>Der bilaterale Vertrag zwischen der Schweiz und Tschechien verbietet im Übrigen nicht die Herstellung von Bieren gemäss dem in der Stadt Pilsen entwickelten Brauverfahren, sondern nur, diese Biere mit "Pils", "Pilsner", "Pilsener" oder "Pilsner Bier" zu kennzeichnen.</p><p>Aufgrund einer gesamtwirtschaftlichen Interessenabwägung erachtet der Bundesrat die geltende Rechtslage für vorteilhaft. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt abzuklären, welche Gesetze, Verordnungen oder Verträge geändert werden müssten, damit auch in der Schweiz Pils-Bier gebraut werden kann oder Pils-Bier unter diesem Namen angeboten werden darf, das nicht in Tschechien gebraut wurde. </p>
    • Pils-Bier für die Schweiz

Back to List