Unternehmenssteuerreform IV. Nötige Korrektur der USR II beim undurchsichtigen Kapitaleinlageprinzip

ShortId
17.3617
Id
20173617
Updated
28.07.2023 04:38
Language
de
Title
Unternehmenssteuerreform IV. Nötige Korrektur der USR II beim undurchsichtigen Kapitaleinlageprinzip
AdditionalIndexing
15;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Hauptgrund für die Höhe der angemeldeten Kapitaleinlagen ist die Rückwirkung, die mit der Inkraftsetzung des Kapitaleinlageprinzips (KEP) per 1. Januar 2011 vom Parlament eingeführt wurde. Gemäss dieser Regelung haben die Gesellschaften die Möglichkeit, Kapitaleinlagen ab 1. Januar 1997 anzumelden. Hinzu kommen eine positive Konjunktur und ein wirtschaftlich attraktiver Standort. </p><p>2.-5. Die Informationen betreffend Beteiligungsrechte werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht erfasst. Einerseits, weil sie gemäss geltender Rechtslage für die steuerliche Beurteilung nicht relevant sind, und andererseits, weil die Erfassung einen hohen Aufwand verursachen würde. Zudem würde dies nur eine Momentaufnahme im Zeitpunkt der Kapitaleinlage darstellen. Die Situation kann sich durch Verkäufe in kürzester Zeit verändern.</p><p>6. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Kapital, welches in eine Gesellschaft eingelegt wird, vom Aktionär bereits einmal versteuert wurde. Das gilt sowohl für das Aktienkapital wie auch für die Kapitaleinlagen. Während Aktienkapital bereits vor der Unternehmenssteuerreform II steuerfrei an den Aktionär zurückfliessen konnte, wurde dies für Kapitaleinlagen erst mit der Unternehmenssteuerreform II eingeführt. Das KEP ist aus steuersystematischer Sicht richtig. Diese Aussage gilt auch für das in der Interpellation aufgezeigte Beispiel: Die Rückzahlung eines entsprechend höheren Aktienkapitals ohne zusätzliche Kapitaleinlagen wäre mit und ohne KEP steuerfrei. Eine Unterbesteuerung kann sich jedoch in Kombination mit der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne bei der Einkommenssteuer ergeben. Diese Unterbesteuerung betrifft ausschliesslich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Bei den übrigen Personen und bei der Verrechnungssteuer ist sie nicht relevant.</p><p>Die Einführung des KEP beseitigte eine frühere Überbesteuerung und führte daher notwendigerweise zu Mindereinnahmen bei der Verrechnungs- und bei der Einkommenssteuer. Daneben hatte die Einführung des KEP positive Auswirkungen auf den Standort, namentlich in Form von Zuzügen von Gesellschaften mit einem hohen Bestand an Kapitaleinlagen. Eine Aufhebung bzw. Einschränkung des KEP könnte zwar die genannten Mindereinnahmen ganz oder teilweise beseitigen. Gleichzeitig würden jedoch auch die genannten positiven Auswirkungen beseitigt oder reduziert. Darüber hinaus hätte eine Aufhebung bzw. eine Einschränkung des KEP vor ihrem Inkrafttreten bereits massive Verhaltensanpassungen zur Folge. Unternehmen könnten ihre bestehenden Kapitaleinlagen ganz oder teilweise zurückbezahlen oder in Aktienkapital umwandeln (dessen Rückzahlung in der Folge steuerfrei wäre). Ferner könnte es auch zum Wegzug von Gesellschaften kommen. Unter diesen Umständen ist der Bundesrat der Ansicht, dass es keine steuer- oder finanzpolitischen Gründe gibt, das KEP anzupassen bzw. aufzugeben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Februar 2008 hat das Schweizer Stimmvolk mit der Unternehmenssteuerreform II auch der Einführung des Kapitaleinlageprinzips (KEP) mit nur 50,5 Prozent zugestimmt. </p><p>Gemäss den Abstimmungsunterlagen sollte es dazu dienen, dass KMU-Inhaber zu viel einbezahltes Aktienkapital ins Privatvermögen zurück transferieren können, ohne diese Summe als Dividende versteuern zu müssen. Der damit verbundene Steuerausfall wurde nicht beziffert.</p><p>Heute ergibt sich gemäss Bundesrat ein total anderes Bild: Per Ende 2016 sind total 1717 Milliarden Franken Kapitaleinlagereserven (KER) genehmigt worden, wovon 462 Milliarden bereits (steuerfrei) ausgeschüttet worden sind. 2016 allein sind 187 Milliarden angemeldet und 90 Milliarden effektiv ausgeschüttet worden.</p><p>Von diesen Summen entfallen etwa 9 Prozent auf kotierte Aktiengesellschaften. Die Details zu diesen Transaktionen kann man den Geschäftsberichten entnehmen. Der Rest ist eine Blackbox. Der Bundesrat hat bisher nichts getan, um Licht in dieses Dunkel zu bringen und den Stimmberechtigten zu erklären, was mit dem KEP angerichtet wurde.</p><p>Vermutlich deshalb nicht, weil es nur eine plausible Erklärung gibt: Mit dem KEP hat der Souverän (unwissentlich) ein Steuerschlupfloch geschaffen, das die aufgrund des Bankgeheimnisses zugeflossenen Schwarzgelder bei Weitem übertrifft. Das Rezept dazu ist einfach: Reicher Ausländer bringt Vermögenswerte von 100 Millionen (z. B. in bar, Wertschriften usw.) in eine zu diesem Zweck gegründete Schweizer Aktiengesellschaft ein und stattet sie mit einem Aktienkapital von 1 Million Franken - und einem entsprechenden Agio (sprich KER) von 99 Millionen Franken - aus. Folge: Die nächsten 99 Millionen Franken Dividenden sind steuerfrei. Nicht einmal die Sockel-Verrechnungssteuer bleibt in der Schweiz. Geldwäscherei kann nicht ausgeschlossen werden, da die Schweizer Behörden die ausländischen Aktionäre nicht kennen.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat an:</p><p>1. Ob er weitere Erklärungen für die bisher 1717 Milliarden KER hat?</p><p>2. Wie viel der angemeldeten Summen aus der Schweiz bzw. von ausländischen Eigentümerinnen und Eigentümern stammen?</p><p>3. Wie viel von reinen Holdinggesellschaften?</p><p>4. Wie viel von Vermögensverwaltungs-, Finanzierungs- oder Investment-Aktiengesellschaften?</p><p>5. Wie viel von Einmann-Aktiengesellschaften?</p><p>6. Ist er bereit, Vorschläge zu machen, wie er die rufschädigenden Auswüchse des KEP beenden kann?</p>
  • Unternehmenssteuerreform IV. Nötige Korrektur der USR II beim undurchsichtigen Kapitaleinlageprinzip
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Hauptgrund für die Höhe der angemeldeten Kapitaleinlagen ist die Rückwirkung, die mit der Inkraftsetzung des Kapitaleinlageprinzips (KEP) per 1. Januar 2011 vom Parlament eingeführt wurde. Gemäss dieser Regelung haben die Gesellschaften die Möglichkeit, Kapitaleinlagen ab 1. Januar 1997 anzumelden. Hinzu kommen eine positive Konjunktur und ein wirtschaftlich attraktiver Standort. </p><p>2.-5. Die Informationen betreffend Beteiligungsrechte werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht erfasst. Einerseits, weil sie gemäss geltender Rechtslage für die steuerliche Beurteilung nicht relevant sind, und andererseits, weil die Erfassung einen hohen Aufwand verursachen würde. Zudem würde dies nur eine Momentaufnahme im Zeitpunkt der Kapitaleinlage darstellen. Die Situation kann sich durch Verkäufe in kürzester Zeit verändern.</p><p>6. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Kapital, welches in eine Gesellschaft eingelegt wird, vom Aktionär bereits einmal versteuert wurde. Das gilt sowohl für das Aktienkapital wie auch für die Kapitaleinlagen. Während Aktienkapital bereits vor der Unternehmenssteuerreform II steuerfrei an den Aktionär zurückfliessen konnte, wurde dies für Kapitaleinlagen erst mit der Unternehmenssteuerreform II eingeführt. Das KEP ist aus steuersystematischer Sicht richtig. Diese Aussage gilt auch für das in der Interpellation aufgezeigte Beispiel: Die Rückzahlung eines entsprechend höheren Aktienkapitals ohne zusätzliche Kapitaleinlagen wäre mit und ohne KEP steuerfrei. Eine Unterbesteuerung kann sich jedoch in Kombination mit der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne bei der Einkommenssteuer ergeben. Diese Unterbesteuerung betrifft ausschliesslich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Bei den übrigen Personen und bei der Verrechnungssteuer ist sie nicht relevant.</p><p>Die Einführung des KEP beseitigte eine frühere Überbesteuerung und führte daher notwendigerweise zu Mindereinnahmen bei der Verrechnungs- und bei der Einkommenssteuer. Daneben hatte die Einführung des KEP positive Auswirkungen auf den Standort, namentlich in Form von Zuzügen von Gesellschaften mit einem hohen Bestand an Kapitaleinlagen. Eine Aufhebung bzw. Einschränkung des KEP könnte zwar die genannten Mindereinnahmen ganz oder teilweise beseitigen. Gleichzeitig würden jedoch auch die genannten positiven Auswirkungen beseitigt oder reduziert. Darüber hinaus hätte eine Aufhebung bzw. eine Einschränkung des KEP vor ihrem Inkrafttreten bereits massive Verhaltensanpassungen zur Folge. Unternehmen könnten ihre bestehenden Kapitaleinlagen ganz oder teilweise zurückbezahlen oder in Aktienkapital umwandeln (dessen Rückzahlung in der Folge steuerfrei wäre). Ferner könnte es auch zum Wegzug von Gesellschaften kommen. Unter diesen Umständen ist der Bundesrat der Ansicht, dass es keine steuer- oder finanzpolitischen Gründe gibt, das KEP anzupassen bzw. aufzugeben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Februar 2008 hat das Schweizer Stimmvolk mit der Unternehmenssteuerreform II auch der Einführung des Kapitaleinlageprinzips (KEP) mit nur 50,5 Prozent zugestimmt. </p><p>Gemäss den Abstimmungsunterlagen sollte es dazu dienen, dass KMU-Inhaber zu viel einbezahltes Aktienkapital ins Privatvermögen zurück transferieren können, ohne diese Summe als Dividende versteuern zu müssen. Der damit verbundene Steuerausfall wurde nicht beziffert.</p><p>Heute ergibt sich gemäss Bundesrat ein total anderes Bild: Per Ende 2016 sind total 1717 Milliarden Franken Kapitaleinlagereserven (KER) genehmigt worden, wovon 462 Milliarden bereits (steuerfrei) ausgeschüttet worden sind. 2016 allein sind 187 Milliarden angemeldet und 90 Milliarden effektiv ausgeschüttet worden.</p><p>Von diesen Summen entfallen etwa 9 Prozent auf kotierte Aktiengesellschaften. Die Details zu diesen Transaktionen kann man den Geschäftsberichten entnehmen. Der Rest ist eine Blackbox. Der Bundesrat hat bisher nichts getan, um Licht in dieses Dunkel zu bringen und den Stimmberechtigten zu erklären, was mit dem KEP angerichtet wurde.</p><p>Vermutlich deshalb nicht, weil es nur eine plausible Erklärung gibt: Mit dem KEP hat der Souverän (unwissentlich) ein Steuerschlupfloch geschaffen, das die aufgrund des Bankgeheimnisses zugeflossenen Schwarzgelder bei Weitem übertrifft. Das Rezept dazu ist einfach: Reicher Ausländer bringt Vermögenswerte von 100 Millionen (z. B. in bar, Wertschriften usw.) in eine zu diesem Zweck gegründete Schweizer Aktiengesellschaft ein und stattet sie mit einem Aktienkapital von 1 Million Franken - und einem entsprechenden Agio (sprich KER) von 99 Millionen Franken - aus. Folge: Die nächsten 99 Millionen Franken Dividenden sind steuerfrei. Nicht einmal die Sockel-Verrechnungssteuer bleibt in der Schweiz. Geldwäscherei kann nicht ausgeschlossen werden, da die Schweizer Behörden die ausländischen Aktionäre nicht kennen.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat an:</p><p>1. Ob er weitere Erklärungen für die bisher 1717 Milliarden KER hat?</p><p>2. Wie viel der angemeldeten Summen aus der Schweiz bzw. von ausländischen Eigentümerinnen und Eigentümern stammen?</p><p>3. Wie viel von reinen Holdinggesellschaften?</p><p>4. Wie viel von Vermögensverwaltungs-, Finanzierungs- oder Investment-Aktiengesellschaften?</p><p>5. Wie viel von Einmann-Aktiengesellschaften?</p><p>6. Ist er bereit, Vorschläge zu machen, wie er die rufschädigenden Auswüchse des KEP beenden kann?</p>
    • Unternehmenssteuerreform IV. Nötige Korrektur der USR II beim undurchsichtigen Kapitaleinlageprinzip

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