Deklarationspflicht für importiertes Fleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet werden

ShortId
17.3618
Id
20173618
Updated
28.07.2023 04:38
Language
de
Title
Deklarationspflicht für importiertes Fleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet werden
AdditionalIndexing
55;52
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Neben der Schweiz kennen nur fünf Länder eine gesetzliche Betäubungspflicht für das Schlachten von Tieren. Das sind Liechtenstein, Norwegen, Schweden, Island und Neuseeland. In der Sommersession hat der Ständerat als Zweitrat einer Deklarationspflicht für Halalfleisch zugestimmt. Es macht aber wenig Sinn, diese Auflage nur für etwa 2 Prozent des importierten Fleisches zu verordnen. Deshalb soll gleichzeitig alles importierte Fleisch aus Ländern, die keine Betäubungspflicht kennen, deklariert werden. Alle Tiere leiden bei der Schlachtung ohne Betäubung, nicht nur jene, die als Halal- oder koscheres Fleisch verkauft werden.</p>
  • <p>Die in der Motion verlangte Deklarationspflicht für alles importierte Fleisch aus Ländern, die keine gesetzliche Betäubungspflicht kennen, ist aus handelspolitischer Sicht problematisch. Diese Deklarationspflicht würde auch für Fleisch aus ausländischen Schlachtbetrieben gelten, die die Tiere vor der Schlachtung freiwillig, d. h. ohne gesetzliche Verpflichtung, betäuben.</p><p>In der EU gilt die Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. Gemäss dieser Verordnung dürfen Tiere grundsätzlich nur nach einer Betäubung geschlachtet werden. Ausgenommen sind Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind. Bei der Einfuhr von Fleisch aus Drittländern in die EU ist dazu ein Begleitpapier erforderlich, welches belegt, dass die Anforderungen an die Betäubung der Tiere mindestens gleichwertig zu den Bestimmungen in der EU sind.</p><p>Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen; SR 0.916.026.81) sind die Bestimmungen der EU und der Schweiz grundsätzlich (hier: im Bereich des Tierschutzes) gleichwertig. Deshalb geht der Bundesrat davon aus, dass mit Ausnahme von Koscherfleisch und eines Teils des Halalfleisches bereits heute der grösste Teil des in die Schweiz importierten Fleisches von Tieren stammt, die vor der Schlachtung betäubt wurden. Dazu besteht für das über spezifische Teilzollkontingente in die Schweiz eingeführte Halal- und Koscherfleisch bei den anerkannten Verkaufsstellen bereits eine Deklarationsvorschrift.</p><p>Mit der Einführung einer Deklarationspflicht gemäss Motion würde ein neues technisches Handelshemmnis geschaffen, dessen Vereinbarkeit mit dem WTO-Recht (insbesondere dem WTO-Abkommen über technische Handelshemmnisse; SR 0.632.20) und den vertraglichen Vereinbarungen mit der EU im Rahmen des bilateralen Agrarabkommens nicht gegeben wäre.</p><p>Weiter würde bei einer Umsetzung der Kennzeichnungspflicht ein grosser administrativer Zusatzaufwand im Detailhandel, in der Gastronomie sowie bei den Vollzugsbehörden entstehen. Der Bundesrat erachtet die negativen Auswirkungen aus der Umsetzung der Motion höher als den durch die neue Deklarationspflicht resultierenden Informationsgewinn für die Konsumentinnen und Konsumenten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Deklarationspflicht bei importiertem Fleisch einzuführen, das aus Ländern kommt, die im Widerspruch zur schweizerischen Gesetzgebung kein Betäubungsgebot für die Schlachtung von Tieren kennen.</p>
  • Deklarationspflicht für importiertes Fleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Neben der Schweiz kennen nur fünf Länder eine gesetzliche Betäubungspflicht für das Schlachten von Tieren. Das sind Liechtenstein, Norwegen, Schweden, Island und Neuseeland. In der Sommersession hat der Ständerat als Zweitrat einer Deklarationspflicht für Halalfleisch zugestimmt. Es macht aber wenig Sinn, diese Auflage nur für etwa 2 Prozent des importierten Fleisches zu verordnen. Deshalb soll gleichzeitig alles importierte Fleisch aus Ländern, die keine Betäubungspflicht kennen, deklariert werden. Alle Tiere leiden bei der Schlachtung ohne Betäubung, nicht nur jene, die als Halal- oder koscheres Fleisch verkauft werden.</p>
    • <p>Die in der Motion verlangte Deklarationspflicht für alles importierte Fleisch aus Ländern, die keine gesetzliche Betäubungspflicht kennen, ist aus handelspolitischer Sicht problematisch. Diese Deklarationspflicht würde auch für Fleisch aus ausländischen Schlachtbetrieben gelten, die die Tiere vor der Schlachtung freiwillig, d. h. ohne gesetzliche Verpflichtung, betäuben.</p><p>In der EU gilt die Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. Gemäss dieser Verordnung dürfen Tiere grundsätzlich nur nach einer Betäubung geschlachtet werden. Ausgenommen sind Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind. Bei der Einfuhr von Fleisch aus Drittländern in die EU ist dazu ein Begleitpapier erforderlich, welches belegt, dass die Anforderungen an die Betäubung der Tiere mindestens gleichwertig zu den Bestimmungen in der EU sind.</p><p>Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen; SR 0.916.026.81) sind die Bestimmungen der EU und der Schweiz grundsätzlich (hier: im Bereich des Tierschutzes) gleichwertig. Deshalb geht der Bundesrat davon aus, dass mit Ausnahme von Koscherfleisch und eines Teils des Halalfleisches bereits heute der grösste Teil des in die Schweiz importierten Fleisches von Tieren stammt, die vor der Schlachtung betäubt wurden. Dazu besteht für das über spezifische Teilzollkontingente in die Schweiz eingeführte Halal- und Koscherfleisch bei den anerkannten Verkaufsstellen bereits eine Deklarationsvorschrift.</p><p>Mit der Einführung einer Deklarationspflicht gemäss Motion würde ein neues technisches Handelshemmnis geschaffen, dessen Vereinbarkeit mit dem WTO-Recht (insbesondere dem WTO-Abkommen über technische Handelshemmnisse; SR 0.632.20) und den vertraglichen Vereinbarungen mit der EU im Rahmen des bilateralen Agrarabkommens nicht gegeben wäre.</p><p>Weiter würde bei einer Umsetzung der Kennzeichnungspflicht ein grosser administrativer Zusatzaufwand im Detailhandel, in der Gastronomie sowie bei den Vollzugsbehörden entstehen. Der Bundesrat erachtet die negativen Auswirkungen aus der Umsetzung der Motion höher als den durch die neue Deklarationspflicht resultierenden Informationsgewinn für die Konsumentinnen und Konsumenten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Deklarationspflicht bei importiertem Fleisch einzuführen, das aus Ländern kommt, die im Widerspruch zur schweizerischen Gesetzgebung kein Betäubungsgebot für die Schlachtung von Tieren kennen.</p>
    • Deklarationspflicht für importiertes Fleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet werden

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