Sicherheitspolitischer Bericht

ShortId
17.3621
Id
20173621
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Sicherheitspolitischer Bericht
AdditionalIndexing
09;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 174 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist der Bundesrat die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Seine Entscheide trifft er als Kollegium (Art. 177 Abs. 1 BV). Der Bundesrat ist für die Wahrnehmung seiner Funktionen als Kollegium verantwortlich (Art. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG, SR 172.010). Grundsätzlich verkehren das Parlament und seine Organe mit dem Bundesrat und nicht mit den Departementen und Ämtern (vgl. Art. 150ff. des Parlamentsgesetzes, ParlG, SR 171.10).</p><p>Bei den Berichten über die Sicherheitspolitik der Schweiz handelt es sich um Berichte des Bundesrates. Sie enthalten Einschätzungen und Absichten des Bundesrates, nicht eines einzelnen Departementes. Das VBS hat die Federführung für die Ausarbeitung der Berichte über die Sicherheitspolitik der Schweiz gemäss den vom Bundesrat festgelegten Leitlinien. Die anderen Departemente und die Bundeskanzlei werden aber einbezogen, denn die Instrumente der Sicherheitspolitik der Schweiz sind in mehreren Departementen situiert (EDA: Aussenpolitik, VBS: Armee, Nachrichtendienst, Bevölkerungsschutz, WBF: Wirtschaftspolitik, Zivildienst, EJPD: Polizei, EFD: Zollverwaltung). Die Sicherheitspolitik der Schweiz ist nicht nur Sache des VBS. Bisher legte daher das VBS in der Phase der Ausarbeitung den Berichtsentwurf dem Bundesrat jeweils mehrmals vor. So wurde etwa im Zuge der Ausarbeitung des letzten Berichtes im Jahr 2015 durch den Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Auch die Kantone werden vom Bundesrat von Anfang an in die Arbeiten einbezogen (BBl 2016 7763, 7769). Es ist schliesslich am Bundesrat, den Bericht zuhanden des Parlamentes zu verabschieden.</p><p>Die Vorlage eines Berichtes des VBS, der abweichende Einschätzungen der einzelnen Departemente enthielte, steht im Widerspruch zu der von der Bundesverfassung vorgesehenen Rolle des Bundesrates und zum Kollegialprinzip.</p><p>Die Umsetzung der Motion würde im Bereich der Sicherheitspolitik eine Abkehr vom bisher üblichen Verkehr zwischen Bundesrat und Parlament sowie vom Kollegialitätsprinzip im Bundesrat bedeuten. Der Bundesrat erkennt keine hinreichenden Gründe für einen solchen Schritt. Zudem ist fraglich, ob die Motion verfassungskonform umgesetzt werden kann.</p><p>Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit eine Aussprache über die Form künftiger Berichte über die Sicherheitspolitik der Schweiz führen und dabei die weiteren Anliegen der Motion, insbesondere jenes nach einer kürzeren Darstellung, prüfen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ab sofort den sicherheitspolitischen Bericht durch das für die Sicherheit zuständige Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erstellen zu lassen und bei sicherheitsrelevanten Veränderungen als Bericht des VBS zeitnah aktualisiert vorzulegen. Dabei werden folgende Punkte umgesetzt:</p><p>- Der Bericht umfasst maximal 20 A4-Seiten, ist übersichtlich und verständlich mit gut angezeigten Veränderungen (z. B. Matrixform und rollende Aktualisierung).</p><p>- Es werden die Sicherheitslücken sowie die zur Auftragserfüllung notwendigen Massnahmen und Konsequenzen und der Finanzbedarf aufgezeigt.</p><p>- Von der VBS-Beurteilung abweichende Einschätzungen anderer Departemente sind offen und separat im Bericht aufzuzeigen. </p><p>Eine Minderheit (Flach, Glättli, Graf-Litscher, Mazzone, Seiler Graf, Sommaruga Carlo) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • Sicherheitspolitischer Bericht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 174 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist der Bundesrat die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Seine Entscheide trifft er als Kollegium (Art. 177 Abs. 1 BV). Der Bundesrat ist für die Wahrnehmung seiner Funktionen als Kollegium verantwortlich (Art. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG, SR 172.010). Grundsätzlich verkehren das Parlament und seine Organe mit dem Bundesrat und nicht mit den Departementen und Ämtern (vgl. Art. 150ff. des Parlamentsgesetzes, ParlG, SR 171.10).</p><p>Bei den Berichten über die Sicherheitspolitik der Schweiz handelt es sich um Berichte des Bundesrates. Sie enthalten Einschätzungen und Absichten des Bundesrates, nicht eines einzelnen Departementes. Das VBS hat die Federführung für die Ausarbeitung der Berichte über die Sicherheitspolitik der Schweiz gemäss den vom Bundesrat festgelegten Leitlinien. Die anderen Departemente und die Bundeskanzlei werden aber einbezogen, denn die Instrumente der Sicherheitspolitik der Schweiz sind in mehreren Departementen situiert (EDA: Aussenpolitik, VBS: Armee, Nachrichtendienst, Bevölkerungsschutz, WBF: Wirtschaftspolitik, Zivildienst, EJPD: Polizei, EFD: Zollverwaltung). Die Sicherheitspolitik der Schweiz ist nicht nur Sache des VBS. Bisher legte daher das VBS in der Phase der Ausarbeitung den Berichtsentwurf dem Bundesrat jeweils mehrmals vor. So wurde etwa im Zuge der Ausarbeitung des letzten Berichtes im Jahr 2015 durch den Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Auch die Kantone werden vom Bundesrat von Anfang an in die Arbeiten einbezogen (BBl 2016 7763, 7769). Es ist schliesslich am Bundesrat, den Bericht zuhanden des Parlamentes zu verabschieden.</p><p>Die Vorlage eines Berichtes des VBS, der abweichende Einschätzungen der einzelnen Departemente enthielte, steht im Widerspruch zu der von der Bundesverfassung vorgesehenen Rolle des Bundesrates und zum Kollegialprinzip.</p><p>Die Umsetzung der Motion würde im Bereich der Sicherheitspolitik eine Abkehr vom bisher üblichen Verkehr zwischen Bundesrat und Parlament sowie vom Kollegialitätsprinzip im Bundesrat bedeuten. Der Bundesrat erkennt keine hinreichenden Gründe für einen solchen Schritt. Zudem ist fraglich, ob die Motion verfassungskonform umgesetzt werden kann.</p><p>Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit eine Aussprache über die Form künftiger Berichte über die Sicherheitspolitik der Schweiz führen und dabei die weiteren Anliegen der Motion, insbesondere jenes nach einer kürzeren Darstellung, prüfen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ab sofort den sicherheitspolitischen Bericht durch das für die Sicherheit zuständige Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erstellen zu lassen und bei sicherheitsrelevanten Veränderungen als Bericht des VBS zeitnah aktualisiert vorzulegen. Dabei werden folgende Punkte umgesetzt:</p><p>- Der Bericht umfasst maximal 20 A4-Seiten, ist übersichtlich und verständlich mit gut angezeigten Veränderungen (z. B. Matrixform und rollende Aktualisierung).</p><p>- Es werden die Sicherheitslücken sowie die zur Auftragserfüllung notwendigen Massnahmen und Konsequenzen und der Finanzbedarf aufgezeigt.</p><p>- Von der VBS-Beurteilung abweichende Einschätzungen anderer Departemente sind offen und separat im Bericht aufzuzeigen. </p><p>Eine Minderheit (Flach, Glättli, Graf-Litscher, Mazzone, Seiler Graf, Sommaruga Carlo) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
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