Abbau von Handelshemmnissen. Keine Abweichungen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip bezüglich optischer Darstellung von Produktdeklarationen

ShortId
17.3623
Id
20173623
Updated
28.07.2023 14:46
Language
de
Title
Abbau von Handelshemmnissen. Keine Abweichungen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip bezüglich optischer Darstellung von Produktdeklarationen
AdditionalIndexing
15;10
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) im Jahr 2010 wurden schweizerische Vorschriften betreffend die Produktinformation als eine der Ursachen für technische Handelshemmnisse ausgemacht. Als Folge davon wurde Artikel 16e im THG vorgesehen. Dieser Artikel bezweckt, dass die durch das Cassis-de-Dijon-Prinzip eingeführte Liberalisierung betreffend die Produktinformation nicht wieder durch schweizerische Anforderungen zunichtegemacht wird. Umetikettierungen und Umpackungen sollen möglichst verhindert und Parallelimporte dadurch erleichtert werden. Basierend auf Artikel 16e THG kann ein Produkt, welches über das Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht wird, nicht beanstandet werden, wenn dessen Etikette hinsichtlich ihrer gestalterischen Merkmale (z. B. Schrift- oder Hintergrundfarbe, Schriftgrösse, Schriftart, Verwendung von Symbolen usw.) oder hinsichtlich der gemachten Angaben (z. B. Sachbezeichnung, Art der Angabe der Zutaten, Hinweis, wo das Haltbarkeitsdatum ersichtlich ist usw.) den schweizerischen Vorschriften nicht entspricht.</p><p>Der Grundsatz von Artikel 16e THG kann von Betroffenen direkt geltend gemacht werden, wenn die Produktinformation von der Kontrollbehörde beanstandet oder deren Änderung verlangt wird.</p><p>Eine Abweichung von diesem Grundsatz stellen Ursprungsangaben für Lebensmittel sowie sprachliche Erfordernisse dar. So muss nach schweizerischem Lebensmittelrecht das Produktionsland für Lebensmittel angegeben werden. In Bezug auf die Spracherfordernisse müssen die Produktinformationen grundsätzlich in einer der Schweizer Amtssprachen verfasst sein (Art. 16e in Verbindung mit Art. 4a THG). Es kann jedoch ausnahmsweise davon abgesehen werden, wenn bereits genügend und unmissverständlich über das Produkt informiert wird (Art. 4a Abs. 2 THG, z. B. Wein mit ausschliesslich auf Englisch oder Spanisch verfasster Etikette). Nicht vom Grundsatz von Artikel 16e THG profitieren können Produkte, welche nicht unter das Cassis-de-Dijon-Prinzip fallen (beispielsweise zulassungspflichtige Produkte). Das Anliegen der Motion ist mit den bestehenden Gesetzesgrundlagen bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geeigneten Massnahmen zu treffen, dass optische Darstellungen von Deklarationen bei in der EU rechtmässig in Verkehr gebrachten Produkten auch in der Schweiz ohne Weiteres zulässig sind.</p>
  • Abbau von Handelshemmnissen. Keine Abweichungen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip bezüglich optischer Darstellung von Produktdeklarationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) im Jahr 2010 wurden schweizerische Vorschriften betreffend die Produktinformation als eine der Ursachen für technische Handelshemmnisse ausgemacht. Als Folge davon wurde Artikel 16e im THG vorgesehen. Dieser Artikel bezweckt, dass die durch das Cassis-de-Dijon-Prinzip eingeführte Liberalisierung betreffend die Produktinformation nicht wieder durch schweizerische Anforderungen zunichtegemacht wird. Umetikettierungen und Umpackungen sollen möglichst verhindert und Parallelimporte dadurch erleichtert werden. Basierend auf Artikel 16e THG kann ein Produkt, welches über das Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht wird, nicht beanstandet werden, wenn dessen Etikette hinsichtlich ihrer gestalterischen Merkmale (z. B. Schrift- oder Hintergrundfarbe, Schriftgrösse, Schriftart, Verwendung von Symbolen usw.) oder hinsichtlich der gemachten Angaben (z. B. Sachbezeichnung, Art der Angabe der Zutaten, Hinweis, wo das Haltbarkeitsdatum ersichtlich ist usw.) den schweizerischen Vorschriften nicht entspricht.</p><p>Der Grundsatz von Artikel 16e THG kann von Betroffenen direkt geltend gemacht werden, wenn die Produktinformation von der Kontrollbehörde beanstandet oder deren Änderung verlangt wird.</p><p>Eine Abweichung von diesem Grundsatz stellen Ursprungsangaben für Lebensmittel sowie sprachliche Erfordernisse dar. So muss nach schweizerischem Lebensmittelrecht das Produktionsland für Lebensmittel angegeben werden. In Bezug auf die Spracherfordernisse müssen die Produktinformationen grundsätzlich in einer der Schweizer Amtssprachen verfasst sein (Art. 16e in Verbindung mit Art. 4a THG). Es kann jedoch ausnahmsweise davon abgesehen werden, wenn bereits genügend und unmissverständlich über das Produkt informiert wird (Art. 4a Abs. 2 THG, z. B. Wein mit ausschliesslich auf Englisch oder Spanisch verfasster Etikette). Nicht vom Grundsatz von Artikel 16e THG profitieren können Produkte, welche nicht unter das Cassis-de-Dijon-Prinzip fallen (beispielsweise zulassungspflichtige Produkte). Das Anliegen der Motion ist mit den bestehenden Gesetzesgrundlagen bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die geeigneten Massnahmen zu treffen, dass optische Darstellungen von Deklarationen bei in der EU rechtmässig in Verkehr gebrachten Produkten auch in der Schweiz ohne Weiteres zulässig sind.</p>
    • Abbau von Handelshemmnissen. Keine Abweichungen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip bezüglich optischer Darstellung von Produktdeklarationen

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