Shared-Content-Modell

ShortId
17.3627
Id
20173627
Updated
28.07.2023 14:45
Language
de
Title
Shared-Content-Modell
AdditionalIndexing
34;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die SRG verfügt über einen einzigartigen Fundus an Content von Nachrichten-Videos mit nationalem und überregionalem Inhalt. Es ist wichtig, dass gebührenfinanzierte Inhalte eine möglichst breite Öffentlichkeit erreichen und von einer möglichst grossen Zahl von Anbietern genutzt oder verbreitet werden können. Dabei sollen alle Anbieter gleichberechtigt behandelt werden. Eine Bevorteilung einzelner privater Medien aufgrund von Kooperationen ist unzulässig. Ein Shared-Content-Modell ist namentlich im Bereich der Information relevant, welche kostenintensiv ist und von privaten Anbietern nicht in einem vergleichbaren Ausmass angeboten werden kann.</p><p>Die Motion 17.3009 hat sehr viele Diskussionen ausgelöst und Probleme aufgezeigt, weshalb es zum heutigen Zeitpunkt zielführender ist, ein Shared-Content-Modell anstelle eines Open-Content-Modelles zu beschliessen. Aus diesem Grund zieht die Kommission die Motion 17.3009 zurück und reicht die vorliegende Motion ein.</p>
  • <p>Anstelle einer Teilrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wird der Bundesrat im geplanten Gesetz über elektronische Medien auch das Shared-Content-Modell berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche im Rahmen einer RTVG-Teilrevision und im Hinblick auf die Erarbeitung der neuen Konzession für die SRG die Umsetzung eines Shared-Content-Modells ermöglicht. Dieses Shared-Content-Modell soll so ausgestaltet sein, dass private Schweizer Medienanbieter ausgestrahlte Beiträge der SRG niederschwellig verwenden dürfen. Soweit möglich, sollen neben ausgestrahlten SRG-Beiträgen auch verschiedene Kurzversionen und einzelne Originaltöne angeboten werden. Um Missbrauch zu verhindern und die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen gegenüber Dritten sicherzustellen, soll die Zweitnutzung durch Nutzungslizenzen geregelt werden. Die SRG soll bei Eigen- und Fremdproduktionen nach Möglichkeit die für eine Weitergabe notwendigen Urheber- und Nutzungsrechte erwerben. </p><p>Eine Minderheit (Candinas, Amherd, Ammann, Rytz Regula) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • Shared-Content-Modell
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die SRG verfügt über einen einzigartigen Fundus an Content von Nachrichten-Videos mit nationalem und überregionalem Inhalt. Es ist wichtig, dass gebührenfinanzierte Inhalte eine möglichst breite Öffentlichkeit erreichen und von einer möglichst grossen Zahl von Anbietern genutzt oder verbreitet werden können. Dabei sollen alle Anbieter gleichberechtigt behandelt werden. Eine Bevorteilung einzelner privater Medien aufgrund von Kooperationen ist unzulässig. Ein Shared-Content-Modell ist namentlich im Bereich der Information relevant, welche kostenintensiv ist und von privaten Anbietern nicht in einem vergleichbaren Ausmass angeboten werden kann.</p><p>Die Motion 17.3009 hat sehr viele Diskussionen ausgelöst und Probleme aufgezeigt, weshalb es zum heutigen Zeitpunkt zielführender ist, ein Shared-Content-Modell anstelle eines Open-Content-Modelles zu beschliessen. Aus diesem Grund zieht die Kommission die Motion 17.3009 zurück und reicht die vorliegende Motion ein.</p>
    • <p>Anstelle einer Teilrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wird der Bundesrat im geplanten Gesetz über elektronische Medien auch das Shared-Content-Modell berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche im Rahmen einer RTVG-Teilrevision und im Hinblick auf die Erarbeitung der neuen Konzession für die SRG die Umsetzung eines Shared-Content-Modells ermöglicht. Dieses Shared-Content-Modell soll so ausgestaltet sein, dass private Schweizer Medienanbieter ausgestrahlte Beiträge der SRG niederschwellig verwenden dürfen. Soweit möglich, sollen neben ausgestrahlten SRG-Beiträgen auch verschiedene Kurzversionen und einzelne Originaltöne angeboten werden. Um Missbrauch zu verhindern und die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen gegenüber Dritten sicherzustellen, soll die Zweitnutzung durch Nutzungslizenzen geregelt werden. Die SRG soll bei Eigen- und Fremdproduktionen nach Möglichkeit die für eine Weitergabe notwendigen Urheber- und Nutzungsrechte erwerben. </p><p>Eine Minderheit (Candinas, Amherd, Ammann, Rytz Regula) beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • Shared-Content-Modell

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