Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern

ShortId
17.3631
Id
20173631
Updated
28.07.2023 14:45
Language
de
Title
Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern
AdditionalIndexing
48;2446
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) angenommen. Seit dem 1. Januar 2016 können unselbstständig erwerbstätige Personen bei der direkten Bundessteuer nur noch einen Fahrkostenabzug von maximal 3000 Franken pro Jahr geltend machen. Rund die Hälfte der Kantone kennt ebenfalls eine Begrenzung des Fahrkostenabzuges, in unterschiedlicher Höhe.</p><p>Bei Geschäftsfahrzeugen erbringt der Arbeitgeber eine zusätzliche steuerbare Leistung, indem er dem Arbeitnehmer den vollen Arbeitsweg bezahlt und ihm gestattet, das Geschäftsfahrzeug unentgeltlich privat zu nutzen. Der Arbeitnehmer muss daher gemäss konstanter Praxis 9,6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises pro Jahr für die private Nutzung als Einkommen deklarieren. Der Arbeitsweg ist in diesem Privatanteil nicht enthalten.</p><p>Mitarbeitende, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben, müssen deshalb heute in ihrer persönlichen Steuererklärung den gesamten Arbeitsweg deklarieren und zum Preis von 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen versteuern. Von dieser Summe können sie beim Bund maximal 3000 Franken pro Jahr als Arbeitswegkosten in Abzug bringen.</p><p>Gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises muss der Arbeitgeber den prozentmässigen Anteil Aussendienst in Ziffer 15 des Lohnausweises bescheinigen (Bescheinigungspflicht gem. Art. 127 DBG). Die ESTV hat am 15. Juli 2016 eine Mitteilung publiziert, welche die Deklarationspflichten des Arbeitgebers auf dem Lohnausweis näher umschreibt. Mit der zusätzlichen Möglichkeit, den Anteil Aussendienst pauschal aufgrund der Funktions-/Berufsgruppenliste zu deklarieren, wird die Deklarationspflicht beim Arbeitgeber wesentlich vereinfacht, was den Anliegen der Wirtschaftsverbände nach praktikablen Bescheinigungspflichten Rechnung trägt.</p><p>Gegen diese Praxis wehrte sich Ständerat Ettlin mit der Einreichung der Motion 15.4259, "Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern".</p><p>Die Kommissionsmotion nimmt die Stossrichtung der Motion 15.4259 auf und sieht eine massvolle Erhöhung des zu versteuernden Privatanteils von 9,6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises vor. Sie schliesst jedoch zu Recht einen Abzug der Arbeitswegkosten aus. Damit leisten auch Geschäftsfahrzeuginhaber einen Beitrag zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.</p><p>Die Umsetzung der Motion würde zwar zu einer deutlichen Vereinfachung führen (entsprechend der Situation vor der Beschränkung des Fahrkostenabzugs). Kehrseite des Vorschlags ist, dass die Pauschale weder der individuellen Situation der Steuerpflichtigen noch den unterschiedlichen kantonalen Abzugsgrenzen Rechnung trägt. Die Erhöhung des Privatanteils trifft daher auch Mitarbeitende in Kantonen ohne Beschränkung des Fahrkostenabzugs und führt bei diesen zu höheren Steuern bei Kanton und Gemeinde. Selbst bei einem Aussendienstanteil von 100 Prozent führt diese Lösung bei Bund, Kantonen und Gemeinden zu einem nichtgerechtfertigten, höheren Steuerbetrag.</p><p>Eine leichte Erhöhung des Privatanteils von 9,6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises wurde schon im Rahmen der Umsetzung der Beschränkung des Fahrkostenabzugs in einer gemischten Arbeitsgruppe besprochen und von den beteiligten Wirtschaftsverbänden (Economiesuisse, SGV, Arbeitgeberverband) abgelehnt. Stattdessen hat man sich mit grosser Mehrheit auf die heute geltende Lösung geeinigt. Diese wird seit dem 1. Januar 2016 von den Steuerverwaltungen und den betroffenen Betrieben umgesetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit auf Verwaltungsstufe ein Einkommensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mitabgegolten ist und der Fahrkostenabzug für diese Steuerpflichtigen ausgeschlossen wird. </p><p>Mit der Nutzung des Geschäftsfahrzeuges, dessen Privatnutzung pauschal abgegolten wird, ist auch für den Arbeitsweg kein geldwerter Vorteil verbunden, und demzufolge ist auch ein Gewinnungskostenabzug für den Arbeitsweg ausgeschlossen.</p><p>Die Pauschale von derzeit 9,6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises kann dazu massvoll erhöht werden.</p>
  • Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20154259
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi) angenommen. Seit dem 1. Januar 2016 können unselbstständig erwerbstätige Personen bei der direkten Bundessteuer nur noch einen Fahrkostenabzug von maximal 3000 Franken pro Jahr geltend machen. Rund die Hälfte der Kantone kennt ebenfalls eine Begrenzung des Fahrkostenabzuges, in unterschiedlicher Höhe.</p><p>Bei Geschäftsfahrzeugen erbringt der Arbeitgeber eine zusätzliche steuerbare Leistung, indem er dem Arbeitnehmer den vollen Arbeitsweg bezahlt und ihm gestattet, das Geschäftsfahrzeug unentgeltlich privat zu nutzen. Der Arbeitnehmer muss daher gemäss konstanter Praxis 9,6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises pro Jahr für die private Nutzung als Einkommen deklarieren. Der Arbeitsweg ist in diesem Privatanteil nicht enthalten.</p><p>Mitarbeitende, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben, müssen deshalb heute in ihrer persönlichen Steuererklärung den gesamten Arbeitsweg deklarieren und zum Preis von 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen versteuern. Von dieser Summe können sie beim Bund maximal 3000 Franken pro Jahr als Arbeitswegkosten in Abzug bringen.</p><p>Gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises muss der Arbeitgeber den prozentmässigen Anteil Aussendienst in Ziffer 15 des Lohnausweises bescheinigen (Bescheinigungspflicht gem. Art. 127 DBG). Die ESTV hat am 15. Juli 2016 eine Mitteilung publiziert, welche die Deklarationspflichten des Arbeitgebers auf dem Lohnausweis näher umschreibt. Mit der zusätzlichen Möglichkeit, den Anteil Aussendienst pauschal aufgrund der Funktions-/Berufsgruppenliste zu deklarieren, wird die Deklarationspflicht beim Arbeitgeber wesentlich vereinfacht, was den Anliegen der Wirtschaftsverbände nach praktikablen Bescheinigungspflichten Rechnung trägt.</p><p>Gegen diese Praxis wehrte sich Ständerat Ettlin mit der Einreichung der Motion 15.4259, "Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern".</p><p>Die Kommissionsmotion nimmt die Stossrichtung der Motion 15.4259 auf und sieht eine massvolle Erhöhung des zu versteuernden Privatanteils von 9,6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises vor. Sie schliesst jedoch zu Recht einen Abzug der Arbeitswegkosten aus. Damit leisten auch Geschäftsfahrzeuginhaber einen Beitrag zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.</p><p>Die Umsetzung der Motion würde zwar zu einer deutlichen Vereinfachung führen (entsprechend der Situation vor der Beschränkung des Fahrkostenabzugs). Kehrseite des Vorschlags ist, dass die Pauschale weder der individuellen Situation der Steuerpflichtigen noch den unterschiedlichen kantonalen Abzugsgrenzen Rechnung trägt. Die Erhöhung des Privatanteils trifft daher auch Mitarbeitende in Kantonen ohne Beschränkung des Fahrkostenabzugs und führt bei diesen zu höheren Steuern bei Kanton und Gemeinde. Selbst bei einem Aussendienstanteil von 100 Prozent führt diese Lösung bei Bund, Kantonen und Gemeinden zu einem nichtgerechtfertigten, höheren Steuerbetrag.</p><p>Eine leichte Erhöhung des Privatanteils von 9,6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises wurde schon im Rahmen der Umsetzung der Beschränkung des Fahrkostenabzugs in einer gemischten Arbeitsgruppe besprochen und von den beteiligten Wirtschaftsverbänden (Economiesuisse, SGV, Arbeitgeberverband) abgelehnt. Stattdessen hat man sich mit grosser Mehrheit auf die heute geltende Lösung geeinigt. Diese wird seit dem 1. Januar 2016 von den Steuerverwaltungen und den betroffenen Betrieben umgesetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit auf Verwaltungsstufe ein Einkommensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mitabgegolten ist und der Fahrkostenabzug für diese Steuerpflichtigen ausgeschlossen wird. </p><p>Mit der Nutzung des Geschäftsfahrzeuges, dessen Privatnutzung pauschal abgegolten wird, ist auch für den Arbeitsweg kein geldwerter Vorteil verbunden, und demzufolge ist auch ein Gewinnungskostenabzug für den Arbeitsweg ausgeschlossen.</p><p>Die Pauschale von derzeit 9,6 Prozent des Fahrzeugkaufpreises kann dazu massvoll erhöht werden.</p>
    • Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern

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