Gravierende, inakzeptable Kompetenzüberschreitung des Präsidenten von Compenswiss (AHV-Fonds). Was macht der Bundesrat?

ShortId
17.3638
Id
20173638
Updated
28.07.2023 04:24
Language
de
Title
Gravierende, inakzeptable Kompetenzüberschreitung des Präsidenten von Compenswiss (AHV-Fonds). Was macht der Bundesrat?
AdditionalIndexing
2836;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Organisations- und Geschäftsreglement von Compenswiss hält fest, dass dem Verwaltungsratspräsidenten die Kommunikation nach aussen im Rahmen der vom Verwaltungsrat getroffenen Festlegungen obliegt. Die vom Präsidenten in den Interviews gemachten Äusserungen zur Entwicklung des Fondsstandes ohne und mit Reform und die Konsequenzen auf den Anlagehorizont, die Risikotoleranz und die Anlagekategorien wurden im Verwaltungsrat mehrmals diskutiert und nie bestritten.</p><p>2./3. Der Bundesrat erteilt dem Präsidenten des Verwaltungsrates bezüglich seiner Äusserungen keine Instruktionen. Dass sich der Verwaltungsratspräsident mit den Auswirkungen einer Reform auf die Anlagestrategie befasst und dabei verschiedene Optionen diskutiert, ist nach Ansicht des Bundesrates nicht zu beanstanden, sondern liegt in der Natur der Sache und gehört zu den Aufgaben der Funktion.</p><p>4. Compenswiss (bzw. die Ausgleichsfonds) haben keine Investitionsstrategie, welche die Finanzierung von Start-ups vorsieht, und noch weniger den Wunsch, eine Industriepolitik zu betreiben. Compenswiss folgt einzig und allein den drei Zielen der Ausgleichsfonds gemäss Artikel 108 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), d. h. Sicherstellung der Liquidität zur Bezahlung der Renten sowie sichere Anlage des restlichen Vermögens mit marktkonformer Rendite.</p><p>5. Das pauschale Jahreshonorar des Verwaltungsratspräsidenten von Compenswiss beträgt 65 000 Franken, dasjenige für das Vizepräsidium 30 000 Franken. Die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses werden mit 18 000 Franken pro Jahr entschädigt, jene des Verwaltungsrates mit 6000 Franken. Hinzu kommen Sitzungsgelder. Das Pensum des Präsidenten beträgt 35 Prozent, jenes der übrigen Verwaltungsratsmitglieder gemäss Kaderlohnreporting des Bundesrates durchschnittlich 6 Prozent (<a href="http://www.epa.admin.ch">www.epa.admin.ch</a> &gt; Dokumentation &gt; Zahlen und Fakten &gt; Berichte &gt; Rubrik "Entlöhnung"). Im Berichtsjahr 2016 belief sich das Total beim Präsidenten auf 98 577 Franken und im Durchschnitt der übrigen Mitglieder auf 20 072 Franken.</p><p>Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmte die Honorare auf Antrag des Eidgenössischen Departementes des Innern (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO, SR 831.192.1; Stand am 1. Januar 2011). Die gegenwärtigen Honorare wurden am 29. Dezember 2011 festgelegt. Diese Regelung wurde per 1. Oktober 2012 geändert. Seither ist es der Bundesrat, der die Honorare bestimmt. Er hat von dieser Kompetenz jedoch bisher nicht Gebrauch gemacht.</p><p>Die Festlegung des gegenwärtigen Entschädigungssystems erfolgte insbesondere aufgrund der anhaltenden Zunahme der Komplexität der Arbeiten und der gestiegenen zeitlichen Belastung des Verwaltungsrates. Die Marktsituation der Vorjahre erhöhte die Ansprüche an die Vermögensanlage, in der Folge stiegen auch die Anforderungen an das Risikomanagement. Zudem erfolgte die Errichtung des separaten IV-Ausgleichsfonds. Nicht zuletzt war eine deutliche Zunahme der Öffentlichkeitsarbeit und der Erwartungen im Bereich Governance festzustellen.</p><p>Auch angesichts der Grösse des verwalteten Vermögens von über 35 Milliarden Franken und der damit verbundenen Verantwortung können diese Ansätze nicht als übermässig betrachtet werden. Sie sind auch im Vergleich mit anderen Anstalten des Bundes im Umfeld der Finanzbranche vertretbar.</p><p>6. Gemäss geltendem Gesetz ist den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden und dem Bund eine angemessene Vertretung zu gewähren (Art. 109 AHVG). Dieses tripartite Vertretungsrecht ist bei Organisationen der Sozialversicherungen verbreitet und darin begründet, dass die Versicherten und die Arbeitgeber mit ihren Beiträgen den grössten Teil dieser Sozialversicherungen finanzieren. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen über fundierte Fachkenntnisse verfügen. Sie haben die Aufgabe, das Vermögen der AHV, der IV und der EO im Interesse der Versicherten anzulegen.</p><p>Da die Mitglieder des Verwaltungsrates wie unter Ziffer 5 beschrieben eine anspruchsvolle Aufgabe wahrnehmen, die mit der beschlossenen Umwandlung von Compenswiss in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt noch zunehmen dürfte, sieht der Bundesrat keinen Anlass, die Honoraransätze zu reduzieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In verschiedenen Zeitungsinterviews warb der Präsident des AHV-Ausgleichsfonds (Compenswiss) im Namen dieses Fonds für die Annahme der Altersreform 2020. Mit der Annahme der Altersreform 2020 würde der Fonds über mehr Geldmittel verfügen und diese unter anderem für Investitionen in Start-ups verwenden können. Seine Aussagen sind sowohl hinsichtlich Inhalt als auch hinsichtlich Zeitpunkt problematisch. Es ist das Schweizer Verständnis, dass Institutionen wie der AHV-Fonds (Compenswiss) nicht für Politik missbraucht werden dürfen. Und es ist auch das Schweizer Verständnis - in diesem Fall sogar Gesetzesauftrag -, dass der AHV-Fonds (Compenswiss) nicht Industriepolitik betreibt. Angesichts der gravierenden und inakzeptablen Kompetenzüberschreitungen des Präsidenten des AHV-Fonds (Compenswiss) wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erfolgten die Äusserungen des Präsidenten des AHV-Fonds (Compenswiss) in Absprache mit dem Verwaltungsrat jener Institution, mit dem Bundesrat oder gar völlig eigenmächtig?</p><p>2. Wie stellt er inskünftig sicher, dass sich der AHV-Fonds (Compenswiss) und sein Präsident nicht in politische Belange einmischen?</p><p>3. Welche Konsequenzen wird er ziehen und welche Massnahmen einleiten, um das Verhalten des Fonds und seines Präsidenten zu korrigieren und inskünftig die Kompetenzeinhaltung sicherzustellen?</p><p>4. Hat der AHV-Fonds (Compenswiss) eine Investitionsstrategie, welche die Finanzierung von Start-ups vorsieht, und falls ja, wie stellt der Bundesrat den Gesetzesauftrag sicher, keine Industriepolitik zu betreiben?</p><p>5. Wie begründet er die übermässigen Gehaltszahlungen an den Präsidenten (Vollzeitäquivalent entspricht einem Jahreslohn von 275 000 Franken) und den Verwaltungsrat (Vollzeitäquivalent entspricht einem Jahreslohn von 312 500 Franken pro Mitglied) von Compenswiss?</p><p>6. Ist er vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Verwaltungsratsmitgliedern von Compenswiss primär um Interessenvertreter handelt, nicht auch der Meinung, dass die Entschädigungen dringend und deutlich reduziert werden müssen?</p>
  • Gravierende, inakzeptable Kompetenzüberschreitung des Präsidenten von Compenswiss (AHV-Fonds). Was macht der Bundesrat?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Organisations- und Geschäftsreglement von Compenswiss hält fest, dass dem Verwaltungsratspräsidenten die Kommunikation nach aussen im Rahmen der vom Verwaltungsrat getroffenen Festlegungen obliegt. Die vom Präsidenten in den Interviews gemachten Äusserungen zur Entwicklung des Fondsstandes ohne und mit Reform und die Konsequenzen auf den Anlagehorizont, die Risikotoleranz und die Anlagekategorien wurden im Verwaltungsrat mehrmals diskutiert und nie bestritten.</p><p>2./3. Der Bundesrat erteilt dem Präsidenten des Verwaltungsrates bezüglich seiner Äusserungen keine Instruktionen. Dass sich der Verwaltungsratspräsident mit den Auswirkungen einer Reform auf die Anlagestrategie befasst und dabei verschiedene Optionen diskutiert, ist nach Ansicht des Bundesrates nicht zu beanstanden, sondern liegt in der Natur der Sache und gehört zu den Aufgaben der Funktion.</p><p>4. Compenswiss (bzw. die Ausgleichsfonds) haben keine Investitionsstrategie, welche die Finanzierung von Start-ups vorsieht, und noch weniger den Wunsch, eine Industriepolitik zu betreiben. Compenswiss folgt einzig und allein den drei Zielen der Ausgleichsfonds gemäss Artikel 108 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), d. h. Sicherstellung der Liquidität zur Bezahlung der Renten sowie sichere Anlage des restlichen Vermögens mit marktkonformer Rendite.</p><p>5. Das pauschale Jahreshonorar des Verwaltungsratspräsidenten von Compenswiss beträgt 65 000 Franken, dasjenige für das Vizepräsidium 30 000 Franken. Die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses werden mit 18 000 Franken pro Jahr entschädigt, jene des Verwaltungsrates mit 6000 Franken. Hinzu kommen Sitzungsgelder. Das Pensum des Präsidenten beträgt 35 Prozent, jenes der übrigen Verwaltungsratsmitglieder gemäss Kaderlohnreporting des Bundesrates durchschnittlich 6 Prozent (<a href="http://www.epa.admin.ch">www.epa.admin.ch</a> &gt; Dokumentation &gt; Zahlen und Fakten &gt; Berichte &gt; Rubrik "Entlöhnung"). Im Berichtsjahr 2016 belief sich das Total beim Präsidenten auf 98 577 Franken und im Durchschnitt der übrigen Mitglieder auf 20 072 Franken.</p><p>Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmte die Honorare auf Antrag des Eidgenössischen Departementes des Innern (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO, SR 831.192.1; Stand am 1. Januar 2011). Die gegenwärtigen Honorare wurden am 29. Dezember 2011 festgelegt. Diese Regelung wurde per 1. Oktober 2012 geändert. Seither ist es der Bundesrat, der die Honorare bestimmt. Er hat von dieser Kompetenz jedoch bisher nicht Gebrauch gemacht.</p><p>Die Festlegung des gegenwärtigen Entschädigungssystems erfolgte insbesondere aufgrund der anhaltenden Zunahme der Komplexität der Arbeiten und der gestiegenen zeitlichen Belastung des Verwaltungsrates. Die Marktsituation der Vorjahre erhöhte die Ansprüche an die Vermögensanlage, in der Folge stiegen auch die Anforderungen an das Risikomanagement. Zudem erfolgte die Errichtung des separaten IV-Ausgleichsfonds. Nicht zuletzt war eine deutliche Zunahme der Öffentlichkeitsarbeit und der Erwartungen im Bereich Governance festzustellen.</p><p>Auch angesichts der Grösse des verwalteten Vermögens von über 35 Milliarden Franken und der damit verbundenen Verantwortung können diese Ansätze nicht als übermässig betrachtet werden. Sie sind auch im Vergleich mit anderen Anstalten des Bundes im Umfeld der Finanzbranche vertretbar.</p><p>6. Gemäss geltendem Gesetz ist den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden und dem Bund eine angemessene Vertretung zu gewähren (Art. 109 AHVG). Dieses tripartite Vertretungsrecht ist bei Organisationen der Sozialversicherungen verbreitet und darin begründet, dass die Versicherten und die Arbeitgeber mit ihren Beiträgen den grössten Teil dieser Sozialversicherungen finanzieren. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen über fundierte Fachkenntnisse verfügen. Sie haben die Aufgabe, das Vermögen der AHV, der IV und der EO im Interesse der Versicherten anzulegen.</p><p>Da die Mitglieder des Verwaltungsrates wie unter Ziffer 5 beschrieben eine anspruchsvolle Aufgabe wahrnehmen, die mit der beschlossenen Umwandlung von Compenswiss in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt noch zunehmen dürfte, sieht der Bundesrat keinen Anlass, die Honoraransätze zu reduzieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In verschiedenen Zeitungsinterviews warb der Präsident des AHV-Ausgleichsfonds (Compenswiss) im Namen dieses Fonds für die Annahme der Altersreform 2020. Mit der Annahme der Altersreform 2020 würde der Fonds über mehr Geldmittel verfügen und diese unter anderem für Investitionen in Start-ups verwenden können. Seine Aussagen sind sowohl hinsichtlich Inhalt als auch hinsichtlich Zeitpunkt problematisch. Es ist das Schweizer Verständnis, dass Institutionen wie der AHV-Fonds (Compenswiss) nicht für Politik missbraucht werden dürfen. Und es ist auch das Schweizer Verständnis - in diesem Fall sogar Gesetzesauftrag -, dass der AHV-Fonds (Compenswiss) nicht Industriepolitik betreibt. Angesichts der gravierenden und inakzeptablen Kompetenzüberschreitungen des Präsidenten des AHV-Fonds (Compenswiss) wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erfolgten die Äusserungen des Präsidenten des AHV-Fonds (Compenswiss) in Absprache mit dem Verwaltungsrat jener Institution, mit dem Bundesrat oder gar völlig eigenmächtig?</p><p>2. Wie stellt er inskünftig sicher, dass sich der AHV-Fonds (Compenswiss) und sein Präsident nicht in politische Belange einmischen?</p><p>3. Welche Konsequenzen wird er ziehen und welche Massnahmen einleiten, um das Verhalten des Fonds und seines Präsidenten zu korrigieren und inskünftig die Kompetenzeinhaltung sicherzustellen?</p><p>4. Hat der AHV-Fonds (Compenswiss) eine Investitionsstrategie, welche die Finanzierung von Start-ups vorsieht, und falls ja, wie stellt der Bundesrat den Gesetzesauftrag sicher, keine Industriepolitik zu betreiben?</p><p>5. Wie begründet er die übermässigen Gehaltszahlungen an den Präsidenten (Vollzeitäquivalent entspricht einem Jahreslohn von 275 000 Franken) und den Verwaltungsrat (Vollzeitäquivalent entspricht einem Jahreslohn von 312 500 Franken pro Mitglied) von Compenswiss?</p><p>6. Ist er vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Verwaltungsratsmitgliedern von Compenswiss primär um Interessenvertreter handelt, nicht auch der Meinung, dass die Entschädigungen dringend und deutlich reduziert werden müssen?</p>
    • Gravierende, inakzeptable Kompetenzüberschreitung des Präsidenten von Compenswiss (AHV-Fonds). Was macht der Bundesrat?

Back to List