KJFG. Unklare Kriterien bei der Projektbewilligung und mangelnde Transparenz betreffend Beitragsleistungen an nationale Jugenddachverbände

ShortId
17.3651
Id
20173651
Updated
28.07.2023 04:26
Language
de
Title
KJFG. Unklare Kriterien bei der Projektbewilligung und mangelnde Transparenz betreffend Beitragsleistungen an nationale Jugenddachverbände
AdditionalIndexing
28;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit Inkrafttreten des revidierten Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG) 2013 wurden kaum Gesuche von Gemeinden um Förderbeiträge für Modellvorhaben von nationaler Bedeutung nach Artikel 11 bewilligt. Wiederholt lautete die Begründung, das Projekt erfülle das Kriterium der Innovation nicht. Dies fällt auf, da bei der Teilrevision des KJFG gerade die Gemeinden neu als Gesuchstellende aufgenommen wurden, mit dem Ziel, dass besonders sie Gesuche einreichen.</p><p>Nach Artikel 7 Absatz 1 kann der Bund Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich gesamtschweizerisch der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit widmen, Finanzhilfen für ihre Strukturen und Aktivitäten gewähren. Die jährlichen Beiträge variieren zwischen 100 000 Schweizerfranken und 1 100 000 Schweizerfranken. Sie wurden für einige Organisationen seit Inkrafttreten des revidierten KJFG teils massiv erhöht, teils blieben sie ähnlich oder wurden ganz gestrichen. Weiter kamen neue Organisationen dazu. Es ist keine Logik und Strategie zu erkennen, nach der die Höhe dieser Beiträge festgelegt wird.</p>
  • <p>1. Der Bund fördert im Bereich der ausserschulischen Arbeit nur dann Projekte von Kantonen und Gemeinden sowie von privaten Trägerschaften, wenn diese Modellcharakter haben und für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik insgesamt von Interesse sind (vgl. dazu Antwort auf Frage 2). Diese Anforderungen ergeben sich aus der rein subsidiären Rolle des Bundes in diesem Bereich und sind in den Artikeln 8 und 11 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG; SR 446.1) sowie in den Artikeln 8 und 18 der Kinder- und Jugendförderungsverordnung (KJFG; SR 446.11) festgehalten. Tatsächlich haben bisher 7 Projekte der eingereichten 13 Gesuche nach Artikel 11 KJFG diesen Anforderungen genügt. Die Gründe, weshalb Kantone oder Gemeinden nicht mehr Projektgesuche nach Artikel 11 KJFG einreichen, sind nicht bekannt.</p><p>2. In den Richtlinien zum KJFG wird der Begriff der Innovation wie folgt definiert: schweizweit neuartige Ansätze, die neue Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entwickeln oder bisher bekannte Formen ergänzen oder weiterentwickeln (Art. 3 Lit. m). Projekte haben dabei einen wesentlichen innovativen Ansatz bezüglich Methoden, Ideen, Zielen oder Strategien zu verfolgen (Anhänge 3 und 7 der Richtlinien).</p><p>3./4. Das Gesetz und seine Umsetzung orientieren sich an der subsidiären Rolle, welche dem Bund gemäss Artikel 67 Absatz 2 der Bundesverfassung zukommt. Für 2018 ist eine Evaluation des Gesetzes geplant, in deren Rahmen auch Fachpersonen von Kantonen und Gemeinden befragt werden.</p><p>5. Die Voraussetzungen, unter denen gesamtschweizerisch tätigen Dachverbänden und Koordinationsplattformen Finanzhilfen gewährt werden können, sind in Artikel 7 Absatz 1 KJFG festgelegt. Die für die Berechnung massgebenden (qualitativen und quantitativen) Beurteilungsfaktoren sind in Anhang 1 der Richtlinien des BSV über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem KJFG aufgeführt. Sie beziehen sich in erster Linie auf die Anzahl Mitgliederorganisationen sowie die Art und das Ausmass ihrer Tätigkeit. Gemäss Artikel 13 KJFG dürfen die Finanzhilfen jedoch höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben betragen.</p><p>6. 2008 hat der Bundesrat die Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik verabschiedet. Basierend darauf wurde das KJFG einer Totalrevision unterzogen und 2011 vom Parlament verabschiedet.</p><p>7. Grundsätzlich handelt es sich bei den Finanzhilfen des KJFG um Ermessenssubventionen, wie dies bereits aus dem Wortlaut der Artikel 8 und 11 der KJFG ("Der Bund kann ... Finanzhilfen gewähren...") hervorgeht. Unabhängig davon wurden jedoch bisher keine Gesuche nach den Artikeln 8 und 11 KJFG abgelehnt, welche die Kriterien erfüllt haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie ist die geringe Zahl an bewilligten Projektgesuchen von Gemeinden nach Artikel 11 des KJFG zu erklären?</p><p>2. Was genau ist unter "innovativ" im Zusammenhang mit förderungswürdigen sogenannten Modellvorhaben nach den Artikeln 8 und 11 des KJFG zu verstehen?</p><p>3. Wie steht der Bundesrat zur Rückmeldung von Fachpersonen, dass das Kriterium der Innovation bzw. dessen Auslegung durch das BSV für viele Gesuchsteller, Kantone und Gemeinden nach Artikel 11 und private Organisationen nach Artikel 8 eine zu hohe Hürde darstelle?</p><p>4. Entspricht die Umsetzung des Gesetzes tatsächlich den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Gemeinden und Städte?</p><p>5. Nach welchen Kriterien wird die Höhe der jährlichen Beiträge an Dachverbände/Koordinationsplattformen festgelegt? Gibt es einen Verteilschlüssel, oder ist ein solcher geplant?</p><p>6. Basiert die Zuteilung der Finanzmittel auf einer nationalen Strategie zur Kinder- und Jugendförderung, oder ist eine solche geplant?</p><p>7. Nachdem die Praxis zeigt, dass Fördergesuche abgelehnt werden, obwohl sie die formalen Kriterien erfüllen, stellt sich die Frage, ob es sich hier um eine blosse "Ermessenssubvention" handelt.</p>
  • KJFG. Unklare Kriterien bei der Projektbewilligung und mangelnde Transparenz betreffend Beitragsleistungen an nationale Jugenddachverbände
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Inkrafttreten des revidierten Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG) 2013 wurden kaum Gesuche von Gemeinden um Förderbeiträge für Modellvorhaben von nationaler Bedeutung nach Artikel 11 bewilligt. Wiederholt lautete die Begründung, das Projekt erfülle das Kriterium der Innovation nicht. Dies fällt auf, da bei der Teilrevision des KJFG gerade die Gemeinden neu als Gesuchstellende aufgenommen wurden, mit dem Ziel, dass besonders sie Gesuche einreichen.</p><p>Nach Artikel 7 Absatz 1 kann der Bund Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich gesamtschweizerisch der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit widmen, Finanzhilfen für ihre Strukturen und Aktivitäten gewähren. Die jährlichen Beiträge variieren zwischen 100 000 Schweizerfranken und 1 100 000 Schweizerfranken. Sie wurden für einige Organisationen seit Inkrafttreten des revidierten KJFG teils massiv erhöht, teils blieben sie ähnlich oder wurden ganz gestrichen. Weiter kamen neue Organisationen dazu. Es ist keine Logik und Strategie zu erkennen, nach der die Höhe dieser Beiträge festgelegt wird.</p>
    • <p>1. Der Bund fördert im Bereich der ausserschulischen Arbeit nur dann Projekte von Kantonen und Gemeinden sowie von privaten Trägerschaften, wenn diese Modellcharakter haben und für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik insgesamt von Interesse sind (vgl. dazu Antwort auf Frage 2). Diese Anforderungen ergeben sich aus der rein subsidiären Rolle des Bundes in diesem Bereich und sind in den Artikeln 8 und 11 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG; SR 446.1) sowie in den Artikeln 8 und 18 der Kinder- und Jugendförderungsverordnung (KJFG; SR 446.11) festgehalten. Tatsächlich haben bisher 7 Projekte der eingereichten 13 Gesuche nach Artikel 11 KJFG diesen Anforderungen genügt. Die Gründe, weshalb Kantone oder Gemeinden nicht mehr Projektgesuche nach Artikel 11 KJFG einreichen, sind nicht bekannt.</p><p>2. In den Richtlinien zum KJFG wird der Begriff der Innovation wie folgt definiert: schweizweit neuartige Ansätze, die neue Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entwickeln oder bisher bekannte Formen ergänzen oder weiterentwickeln (Art. 3 Lit. m). Projekte haben dabei einen wesentlichen innovativen Ansatz bezüglich Methoden, Ideen, Zielen oder Strategien zu verfolgen (Anhänge 3 und 7 der Richtlinien).</p><p>3./4. Das Gesetz und seine Umsetzung orientieren sich an der subsidiären Rolle, welche dem Bund gemäss Artikel 67 Absatz 2 der Bundesverfassung zukommt. Für 2018 ist eine Evaluation des Gesetzes geplant, in deren Rahmen auch Fachpersonen von Kantonen und Gemeinden befragt werden.</p><p>5. Die Voraussetzungen, unter denen gesamtschweizerisch tätigen Dachverbänden und Koordinationsplattformen Finanzhilfen gewährt werden können, sind in Artikel 7 Absatz 1 KJFG festgelegt. Die für die Berechnung massgebenden (qualitativen und quantitativen) Beurteilungsfaktoren sind in Anhang 1 der Richtlinien des BSV über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem KJFG aufgeführt. Sie beziehen sich in erster Linie auf die Anzahl Mitgliederorganisationen sowie die Art und das Ausmass ihrer Tätigkeit. Gemäss Artikel 13 KJFG dürfen die Finanzhilfen jedoch höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben betragen.</p><p>6. 2008 hat der Bundesrat die Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik verabschiedet. Basierend darauf wurde das KJFG einer Totalrevision unterzogen und 2011 vom Parlament verabschiedet.</p><p>7. Grundsätzlich handelt es sich bei den Finanzhilfen des KJFG um Ermessenssubventionen, wie dies bereits aus dem Wortlaut der Artikel 8 und 11 der KJFG ("Der Bund kann ... Finanzhilfen gewähren...") hervorgeht. Unabhängig davon wurden jedoch bisher keine Gesuche nach den Artikeln 8 und 11 KJFG abgelehnt, welche die Kriterien erfüllt haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie ist die geringe Zahl an bewilligten Projektgesuchen von Gemeinden nach Artikel 11 des KJFG zu erklären?</p><p>2. Was genau ist unter "innovativ" im Zusammenhang mit förderungswürdigen sogenannten Modellvorhaben nach den Artikeln 8 und 11 des KJFG zu verstehen?</p><p>3. Wie steht der Bundesrat zur Rückmeldung von Fachpersonen, dass das Kriterium der Innovation bzw. dessen Auslegung durch das BSV für viele Gesuchsteller, Kantone und Gemeinden nach Artikel 11 und private Organisationen nach Artikel 8 eine zu hohe Hürde darstelle?</p><p>4. Entspricht die Umsetzung des Gesetzes tatsächlich den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Gemeinden und Städte?</p><p>5. Nach welchen Kriterien wird die Höhe der jährlichen Beiträge an Dachverbände/Koordinationsplattformen festgelegt? Gibt es einen Verteilschlüssel, oder ist ein solcher geplant?</p><p>6. Basiert die Zuteilung der Finanzmittel auf einer nationalen Strategie zur Kinder- und Jugendförderung, oder ist eine solche geplant?</p><p>7. Nachdem die Praxis zeigt, dass Fördergesuche abgelehnt werden, obwohl sie die formalen Kriterien erfüllen, stellt sich die Frage, ob es sich hier um eine blosse "Ermessenssubvention" handelt.</p>
    • KJFG. Unklare Kriterien bei der Projektbewilligung und mangelnde Transparenz betreffend Beitragsleistungen an nationale Jugenddachverbände

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