Mehrwertsteuer. Beseitigung der Ungleichbehandlung von Sport- und Kulturvereinen

ShortId
17.3657
Id
20173657
Updated
28.07.2023 14:45
Language
de
Title
Mehrwertsteuer. Beseitigung der Ungleichbehandlung von Sport- und Kulturvereinen
AdditionalIndexing
2446;2831;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Mehrwertsteuergesetz sieht in Artikel 21 Ziffer 15 vor, dass "für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder)" von der Steuer ausgenommen sind. Zu diesen sportlichen Anlässen gehören beispielsweise Turn- und Schwingfeste, Laufveranstaltungen oder andere grosse Wettkämpfe und Anlässe solcher Art.</p><p>Artikel 21 Ziffer 14 des Mehrwertsteuergesetzes sieht für eine andere Kategorie von Veranstaltungen jedoch nicht eine entsprechende Steuerausnahme vor: So können kulturelle Anlässe wie kantonale Musikfeste, Gesangs- und Trachtenfeste, Solistenwettbewerbe usw. nicht analog von der Steuer ausgenommen werden.</p><p>Was aus dieser Gesetzesbestimmung hervorgeht, bringt auch Kapitel 7.7 der MWST-Branchen-Info 23 zum Ausdruck: "Teilnahmegebühren, die aktive Teilnehmer eines kulturellen Anlasses dem Veranstalter entrichten müssen, unterliegen der Steuer zum Normalsatz (z. B. Einschreibegebühr für die Teilnahme am Musikwettbewerb des Jodlerfests)." Somit sind nur die vom Publikum entrichteten Entgelte, insbesondere die Eintrittskarten zu Kulturveranstaltungen, von der Steuer ausgenommen.</p><p>Es geht nicht darum, Sport und Kultur gegeneinander auszuspielen. Vielmehr geht es darum, kulturelle und sportliche Anlässe steuerlich gleich zu behandeln. Sie müssen bezüglich der steuerlichen Behandlung gleichgestellt sein.</p><p>Regionen und Städte organisieren Veranstaltungen, die zur Attraktivität unseres Landes beitragen. Aber die einen Organisatoren verstehen die Vorzugsbehandlung der anderen nicht und fühlen sich durch den Bund benachteiligt.</p><p>Ich danke dem Bundesrat für die Berücksichtigung meiner Motion und die Anpassung dieser Gesetzesartikel, damit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung beseitigt wird.</p>
  • <p>Die Steuerausnahme für die Startgebühren bei Sportveranstaltungen wurde vor dem Hintergrund der Volksinitiative "gegen eine unfaire MWST im Sport und im Sozialbereich" vom 23. Mai 1995 in das MWSTG aufgenommen. Die Initiative wollte alle Umsätze von der Steuer ausnehmen, "die von nicht-gewinnstrebigen Sportverbänden und Sportvereinen sowie anerkannten gemeinnützigen Organisationen oder zu deren Unterstützung erzielt werden". Am 6. März 2000 wurde die Volksinitiative zurückgezogen mit der Begründung, dass die Hauptanliegen der Initiative im MWSTG verankert werden konnten. Aus diesem Grund ist die Steuerausnahme der Teilnahmegebühren im Bereich Sport umfassender als diejenige im Bereich der Kultur.</p><p>Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Teilnahmegebühren für Sport- und Kulturveranstaltungen wirft einerseits tatsächlich Fragen bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit auf. Andererseits sollte die Besteuerung des Konsums möglichst umfassend sein, sodass jede Steuerausnahme eine rechtsungleiche Behandlung darstellt. Steuerausnahmen schmälern die Bemessungsgrundlage und führen damit zu potenziell höheren Steuersätzen für alle steuerbaren Leistungen, was entsprechende Verzerrungen mit sich bringt. Aus dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung folgt deshalb vielmehr, dass Steuerausnahmen abgebaut und nicht ausgebaut werden sollten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 21 Ziffer 14 des Mehrwertsteuergesetzes dahingehend anzupassen, dass Sport- und Kulturvereine in Bezug auf die Steuerausnahmen gleich behandelt werden.</p>
  • Mehrwertsteuer. Beseitigung der Ungleichbehandlung von Sport- und Kulturvereinen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Mehrwertsteuergesetz sieht in Artikel 21 Ziffer 15 vor, dass "für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder)" von der Steuer ausgenommen sind. Zu diesen sportlichen Anlässen gehören beispielsweise Turn- und Schwingfeste, Laufveranstaltungen oder andere grosse Wettkämpfe und Anlässe solcher Art.</p><p>Artikel 21 Ziffer 14 des Mehrwertsteuergesetzes sieht für eine andere Kategorie von Veranstaltungen jedoch nicht eine entsprechende Steuerausnahme vor: So können kulturelle Anlässe wie kantonale Musikfeste, Gesangs- und Trachtenfeste, Solistenwettbewerbe usw. nicht analog von der Steuer ausgenommen werden.</p><p>Was aus dieser Gesetzesbestimmung hervorgeht, bringt auch Kapitel 7.7 der MWST-Branchen-Info 23 zum Ausdruck: "Teilnahmegebühren, die aktive Teilnehmer eines kulturellen Anlasses dem Veranstalter entrichten müssen, unterliegen der Steuer zum Normalsatz (z. B. Einschreibegebühr für die Teilnahme am Musikwettbewerb des Jodlerfests)." Somit sind nur die vom Publikum entrichteten Entgelte, insbesondere die Eintrittskarten zu Kulturveranstaltungen, von der Steuer ausgenommen.</p><p>Es geht nicht darum, Sport und Kultur gegeneinander auszuspielen. Vielmehr geht es darum, kulturelle und sportliche Anlässe steuerlich gleich zu behandeln. Sie müssen bezüglich der steuerlichen Behandlung gleichgestellt sein.</p><p>Regionen und Städte organisieren Veranstaltungen, die zur Attraktivität unseres Landes beitragen. Aber die einen Organisatoren verstehen die Vorzugsbehandlung der anderen nicht und fühlen sich durch den Bund benachteiligt.</p><p>Ich danke dem Bundesrat für die Berücksichtigung meiner Motion und die Anpassung dieser Gesetzesartikel, damit eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung beseitigt wird.</p>
    • <p>Die Steuerausnahme für die Startgebühren bei Sportveranstaltungen wurde vor dem Hintergrund der Volksinitiative "gegen eine unfaire MWST im Sport und im Sozialbereich" vom 23. Mai 1995 in das MWSTG aufgenommen. Die Initiative wollte alle Umsätze von der Steuer ausnehmen, "die von nicht-gewinnstrebigen Sportverbänden und Sportvereinen sowie anerkannten gemeinnützigen Organisationen oder zu deren Unterstützung erzielt werden". Am 6. März 2000 wurde die Volksinitiative zurückgezogen mit der Begründung, dass die Hauptanliegen der Initiative im MWSTG verankert werden konnten. Aus diesem Grund ist die Steuerausnahme der Teilnahmegebühren im Bereich Sport umfassender als diejenige im Bereich der Kultur.</p><p>Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Teilnahmegebühren für Sport- und Kulturveranstaltungen wirft einerseits tatsächlich Fragen bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit auf. Andererseits sollte die Besteuerung des Konsums möglichst umfassend sein, sodass jede Steuerausnahme eine rechtsungleiche Behandlung darstellt. Steuerausnahmen schmälern die Bemessungsgrundlage und führen damit zu potenziell höheren Steuersätzen für alle steuerbaren Leistungen, was entsprechende Verzerrungen mit sich bringt. Aus dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung folgt deshalb vielmehr, dass Steuerausnahmen abgebaut und nicht ausgebaut werden sollten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 21 Ziffer 14 des Mehrwertsteuergesetzes dahingehend anzupassen, dass Sport- und Kulturvereine in Bezug auf die Steuerausnahmen gleich behandelt werden.</p>
    • Mehrwertsteuer. Beseitigung der Ungleichbehandlung von Sport- und Kulturvereinen

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