Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

ShortId
17.3661
Id
20173661
Updated
28.07.2023 04:29
Language
de
Title
Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung
AdditionalIndexing
28;2841;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Entscheidung, wie ein Säugling ernährt wird, liegt in der Eigenverantwortung der Eltern. Die vorliegende Motion bezieht sich nur auf die Werbung, indem der Artikel nicht nur für Säuglingsmilch für Kinder bis zum Alter von sechs Monaten gelten soll, sondern auch für Folgenahrung. Nur so kann das Ziel der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erreicht werden, dass die Werbung für alle Muttermilchersatzprodukte, d. h. Säuglingsmilch für Kinder bis zum Alter von zwölf Monaten, eingeschränkt ist. Laut der schweizerischen Gesetzgebung darf Säuglingsanfangsnahrung, d. h. Säuglingsmilch für Kinder bis zum Alter von sechs Monaten, nicht beworben werden. Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sind sich in ihrer Zusammensetzung sehr ähnlich. Die Produkte werden mit nahezu gleicher Packungsgestaltung angeboten und wirken für Verbraucher daher wie zwei Fassungen des gleichen Produkts mit lediglich unterschiedlicher Altersindikation. Werbung für eine Folgenahrung bewirkt deshalb auch unmittelbar eine Bewerbung der entsprechenden Säuglingsanfangsnahrung. Faktisch wird somit das Werbeverbot der Säuglingsanfangsnahrung umgangen. Und diese Umgehung darf nicht toleriert werden.</p><p>Für die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und für Unicef gehören der Schutz und die Förderung des Stillens seit vielen Jahren zu einer wichtigen Möglichkeit, die Gesundheit und die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern zu verbessern. Die Weltgesundheitsversammlung stellte im Jahr 1974 einen allgemeinen Rückgang des Stillens im Zusammenhang mit verschiedenen Faktoren, einschliesslich der Produktion von Muttermilchersatzprodukten, fest und forderte die Mitgliedstaaten auf, die Vermarktung von Säuglingsnahrung zu überprüfen und geeignete Abhilfemassnahmen einzuführen. Die Werbebeschränkungen der EU-Richtlinie wurden im Jahr 2008 mit dem neuen Artikel 11a (seit 1. Mai 2017 Art. 41) der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, "Anpreisungsbeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrungen", in die schweizerische Gesetzgebung aufgenommen. Es darf keine Publikumswerbung für Säuglingsanfangsnahrung gemacht werden. Es ginge nun darum, auch die Folgenahrung in diesen Artikel aufzunehmen.</p>
  • <p>Stillen ist die natürlichste und gesündeste Ernährung für ein Kind. Der Bund rät deshalb, ausgehend von der Empfehlung der WHO und der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie, Säuglinge während der ersten vier bis sechs Monate, soweit möglich und mit der persönlichen Entscheidung vereinbar, ausschliesslich zu stillen.</p><p>Nach der Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (SR 817.022.104) muss sich, analog zum EU-Recht, Folgenahrung in der Kennzeichnung und Werbung deutlich von Säuglingsanfangsnahrung unterscheiden. Dies soll eine Verwechslung sowie das indirekte Bewerben von Säuglingsanfangsnahrung, was sowohl in der Schweiz wie auch in der EU verboten ist, über die Folgenahrung ausschliessen. Die Umsetzung der vorgenannten Vorgaben ist aktuell in der Schweiz jedoch noch nicht optimal. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wird daher die Hersteller für eine striktere Beachtung dieser Vorgaben sensibilisieren und die Kantone zu einem konsequenteren Vollzug auffordern. Erst wenn dieses Vorgehen die Situation nicht verbessert, würde eine Werbebeschränkung für Folgenahrung ins Auge gefasst werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 41 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, "Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrungen", auf Folgenahrungen bis zum Alter von zwölf Monaten auszudehnen.</p>
  • Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Entscheidung, wie ein Säugling ernährt wird, liegt in der Eigenverantwortung der Eltern. Die vorliegende Motion bezieht sich nur auf die Werbung, indem der Artikel nicht nur für Säuglingsmilch für Kinder bis zum Alter von sechs Monaten gelten soll, sondern auch für Folgenahrung. Nur so kann das Ziel der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erreicht werden, dass die Werbung für alle Muttermilchersatzprodukte, d. h. Säuglingsmilch für Kinder bis zum Alter von zwölf Monaten, eingeschränkt ist. Laut der schweizerischen Gesetzgebung darf Säuglingsanfangsnahrung, d. h. Säuglingsmilch für Kinder bis zum Alter von sechs Monaten, nicht beworben werden. Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sind sich in ihrer Zusammensetzung sehr ähnlich. Die Produkte werden mit nahezu gleicher Packungsgestaltung angeboten und wirken für Verbraucher daher wie zwei Fassungen des gleichen Produkts mit lediglich unterschiedlicher Altersindikation. Werbung für eine Folgenahrung bewirkt deshalb auch unmittelbar eine Bewerbung der entsprechenden Säuglingsanfangsnahrung. Faktisch wird somit das Werbeverbot der Säuglingsanfangsnahrung umgangen. Und diese Umgehung darf nicht toleriert werden.</p><p>Für die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und für Unicef gehören der Schutz und die Förderung des Stillens seit vielen Jahren zu einer wichtigen Möglichkeit, die Gesundheit und die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern zu verbessern. Die Weltgesundheitsversammlung stellte im Jahr 1974 einen allgemeinen Rückgang des Stillens im Zusammenhang mit verschiedenen Faktoren, einschliesslich der Produktion von Muttermilchersatzprodukten, fest und forderte die Mitgliedstaaten auf, die Vermarktung von Säuglingsnahrung zu überprüfen und geeignete Abhilfemassnahmen einzuführen. Die Werbebeschränkungen der EU-Richtlinie wurden im Jahr 2008 mit dem neuen Artikel 11a (seit 1. Mai 2017 Art. 41) der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, "Anpreisungsbeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrungen", in die schweizerische Gesetzgebung aufgenommen. Es darf keine Publikumswerbung für Säuglingsanfangsnahrung gemacht werden. Es ginge nun darum, auch die Folgenahrung in diesen Artikel aufzunehmen.</p>
    • <p>Stillen ist die natürlichste und gesündeste Ernährung für ein Kind. Der Bund rät deshalb, ausgehend von der Empfehlung der WHO und der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie, Säuglinge während der ersten vier bis sechs Monate, soweit möglich und mit der persönlichen Entscheidung vereinbar, ausschliesslich zu stillen.</p><p>Nach der Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (SR 817.022.104) muss sich, analog zum EU-Recht, Folgenahrung in der Kennzeichnung und Werbung deutlich von Säuglingsanfangsnahrung unterscheiden. Dies soll eine Verwechslung sowie das indirekte Bewerben von Säuglingsanfangsnahrung, was sowohl in der Schweiz wie auch in der EU verboten ist, über die Folgenahrung ausschliessen. Die Umsetzung der vorgenannten Vorgaben ist aktuell in der Schweiz jedoch noch nicht optimal. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wird daher die Hersteller für eine striktere Beachtung dieser Vorgaben sensibilisieren und die Kantone zu einem konsequenteren Vollzug auffordern. Erst wenn dieses Vorgehen die Situation nicht verbessert, würde eine Werbebeschränkung für Folgenahrung ins Auge gefasst werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 41 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, "Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrungen", auf Folgenahrungen bis zum Alter von zwölf Monaten auszudehnen.</p>
    • Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

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