Unerträgliche Misshandlungen in der Schweinehaltung. Wie kann eine Verbesserung der Situation erreicht werden?

ShortId
17.3670
Id
20173670
Updated
28.07.2023 04:19
Language
de
Title
Unerträgliche Misshandlungen in der Schweinehaltung. Wie kann eine Verbesserung der Situation erreicht werden?
AdditionalIndexing
55;52;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Zustände in der Schweinehaltung, wie sie im September 2016 im Kanton Waadt entdeckt und dokumentiert wurden, verstossen gegen die gesetzlichen Vorgaben und sind für den Bundesrat inakzeptabel. In solchen Fällen müssen vom Kanton Massnahmen ergriffen werden, was der Kanton Waadt gemacht hat.</p><p>Das Kontrollkonzept im Bereich Tierschutz sieht für Nutztierhaltungen Grundkontrollen und bei festgestellten Mängeln Nachkontrollen vor. Weiter lösen Meldungen Dritter oder bei Verdacht unangemeldete Kontrollen aus. Das heutige Kontrollkonzept hat sich grundsätzlich bewährt, wobei Verbesserungen möglich und in Planung sind. Das zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wird, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Inhalt und Tiefe insbesondere der Grundkontrollen überprüfen und gegebenenfalls Verbesserungen aufnehmen. Mit der Revision der Tierschutzgesetzgebung wurden 2008 die Voraussetzungen geschaffen, um die Tierschutzvorschriften wirksam umzusetzen und deren Einhaltung effizient zu kontrollieren. Eine erneute Revision zur Verschärfung der Kontrollvorschriften ist nicht notwendig.</p><p>3. Mindestens 10 Prozent der Grundkontrollen im Bereich Tierschutz sind unangemeldet durchzuführen (Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben; SR 910.15). Der Bundesrat ist bereit, die Mindestvorgabe für unangemeldete Grundkontrollen zu überprüfen. Kontrollen aufgrund von Meldungen Dritter, Verdachts- und Nachkontrollen erfolgen schon heute in der Regel unangemeldet.</p><p>4. Für die Organisation und Durchführung der Tierschutzkontrollen sind die Kantone zuständig. Sie können diese Aufgabe auch an akkreditierte nichtstaatliche Organisationen einschliesslich der Tierschutzverbände übertragen. Die Kontrollen sind von unabhängigen und speziell qualifizierten Personen vorzunehmen, wobei im Fall von festgestellten Verstössen die kantonalen Behörden zuständig sind für deren Beheben. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass damit die Qualität und die Glaubwürdigkeit der Kontrollen gewährleistet sind.</p><p>5. Die Vorschriften zur Tierhaltung werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und des Stands der technischen Entwicklung erlassen, sind tierfreundlicher als in den meisten anderen Ländern und im Allgemeinen strenger als in der EU. Dabei erfolgt jeweils eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Tieres und den wirtschaftlichen Interessen an einer marktfähigen Fleischproduktion. Weil die artgemässen Bedürfnisse berücksichtigt werden, ergeben sich Unterschiede zwischen den Tierschutzvorschriften für Rinder oder Schweine, nicht aber eine grundsätzliche Schlechterstellung der Schweine. Die Tierschutzverordnung (SR 455.1) schreibt nur für angebunden gehaltene Rinder einen Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr vor. In Laufställen gehaltenen Rindern muss kein zusätzlicher Auslauf gewährt werden. Schweine hingegen dürfen gar nicht angebunden gehalten werden. Die vom Bundesamt für Landwirtschaft geführten und mit Direktzahlungen verbundenen Tierwohlprogramme für "Regelmässigen Auslauf" (RAUS) und "Besonders Tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) gelten auch für Schweine, und 60 Prozent der Schweine werden dank diesen Tierwohlprogrammen zu Bedingungen gehalten, die über die Mindestanforderungen der Tierschutzverordnung hinausgehen.</p><p>6./7. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die aktuellen Vorschriften das Wohlergehen und die Würde der Schweine angemessen schützen. Die Tierschutzverordnung verbietet, Tiere dauernd im Dunkeln zu halten. Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können. Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen mit natürlichem Tageslicht beleuchtet werden, und in seit 2008 neu eingerichteten Schweineställen muss bei Hitze eine Abkühlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Weiter ist es untersagt, Tiere über längere Zeit übermässigem Lärm auszusetzen. Am 31. August 2018 endet die Übergangsfrist für die Anpassung aller Schweineställe. Das führt zu Verbesserungen in der Schweinehaltung, und den Tieren muss namentlich ein vom Fress- und Kotplatz abgesetzter Liegebereich zur Verfügung stehen.</p><p>8. Nach der Tierschutzverordnung muss, wer mehr als drei Schweine hält, eine besondere Ausbildung vorweisen. Die Tierhaltenden sind zudem verpflichtet, das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen.</p><p>9. Der Bundesrat erachtet den im Tierschutzgesetz vorgesehenen Strafrahmen, bis zu drei Jahren Gefängnis oder eine entsprechende Geldstrafe, als genügend hoch. Es obliegt den kantonalen Strafbehörden, die Strafe unter Berücksichtigung der Schwere der Widerhandlung und des zugefügten Tierleids festzulegen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Kanton Waadt hat die Stiftung MART Fälle von unerträglichen Misshandlungen in der Schweinehaltung gemeldet. Der Staatsrat hat endlich beschlossen, Massnahmen zu ergreifen, um diese Fälle zu sanktionieren und die Situation in der Schweinehaltung zu verbessern. Diese Vorkommnisse haben gezeigt, wie skandalös wir die Schweine behandeln, die auf unserem Teller landen, und wie schlecht die Kontrollen funktionieren, denn es sind die wiederholten Interventionen einer NGO und nicht die amtlichen Kontrollen, die diese unzulässigen Praktiken enthüllt haben.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Beurteilt der Bundesrat die Kontrolle von Haltungsbetrieben, insbesondere von Schweinehaltungsbetrieben, im Kanton Waadt und andernorts als ausreichend?</p><p>2. Wäre eine Verschärfung der bundesrechtlichen Bestimmungen gerechtfertigt, um sie zu stärken?</p><p>3. Müssten die Kontrollen nicht systematisch unangemeldet erfolgen, damit sie wirksam sind?</p><p>4. Müssten Tierschutzorganisationen nicht daran beteiligt sein, um so die Glaubwürdigkeit zu erhöhen?</p><p>5. Die Konsumentinnen und Konsumenten waren zutiefst schockiert über die unwürdigen Haltungsbedingungen für Schweine, die nach dem Bundesrecht zulässig sind, obwohl dieses revidiert wurde. Besteht nicht eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Rindern und Schweinen, insbesondere hinsichtlich Platzverhältnissen, Ausstattung der Stallungen und Auslauf?</p><p>6. Entspricht nach der Ansicht des Bundesrates eine Tierhaltung, bei der Tiere das Tageslicht nie zu sehen bekommen, keinen Auslauf haben, auf Boden ohne Stroh in einem engen Raum von 1 Quadratmeter pro Tier bei manchmal extremen Temperaturen und ohrenbetäubendem Lärm ausharren müssen, der Würde und dem Wohlergehen der Tiere, wie sie insbesondere in Artikel 3 Buchstaben a und b des Tierschutzgesetzes definiert sind?</p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, die betreffenden Verordnungsbestimmungen zu verbessern, damit endlich eine artgerechte Tierhaltung sichergestellt werden kann?</p><p>8. Der Kanton Waadt hat Anforderungen an die Ausbildung von Schweinehalterinnen und Schweinehaltern und an die Anwesenheit auf dem Betrieb erlassen. Müssten solche Anforderungen nicht auf Bundesebene und damit in allen Kantonen verbindlich gemacht werden?</p><p>9. Erachtet der Bundesrat - mit Blick auf die wiederholten Verstösse und die festgestellten Wiederholungsfälle -, dass die Verstösse gegen die Bestimmungen zur Tierhaltung angemessen bestraft werden und eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt wird?</p>
  • Unerträgliche Misshandlungen in der Schweinehaltung. Wie kann eine Verbesserung der Situation erreicht werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Zustände in der Schweinehaltung, wie sie im September 2016 im Kanton Waadt entdeckt und dokumentiert wurden, verstossen gegen die gesetzlichen Vorgaben und sind für den Bundesrat inakzeptabel. In solchen Fällen müssen vom Kanton Massnahmen ergriffen werden, was der Kanton Waadt gemacht hat.</p><p>Das Kontrollkonzept im Bereich Tierschutz sieht für Nutztierhaltungen Grundkontrollen und bei festgestellten Mängeln Nachkontrollen vor. Weiter lösen Meldungen Dritter oder bei Verdacht unangemeldete Kontrollen aus. Das heutige Kontrollkonzept hat sich grundsätzlich bewährt, wobei Verbesserungen möglich und in Planung sind. Das zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wird, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Inhalt und Tiefe insbesondere der Grundkontrollen überprüfen und gegebenenfalls Verbesserungen aufnehmen. Mit der Revision der Tierschutzgesetzgebung wurden 2008 die Voraussetzungen geschaffen, um die Tierschutzvorschriften wirksam umzusetzen und deren Einhaltung effizient zu kontrollieren. Eine erneute Revision zur Verschärfung der Kontrollvorschriften ist nicht notwendig.</p><p>3. Mindestens 10 Prozent der Grundkontrollen im Bereich Tierschutz sind unangemeldet durchzuführen (Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben; SR 910.15). Der Bundesrat ist bereit, die Mindestvorgabe für unangemeldete Grundkontrollen zu überprüfen. Kontrollen aufgrund von Meldungen Dritter, Verdachts- und Nachkontrollen erfolgen schon heute in der Regel unangemeldet.</p><p>4. Für die Organisation und Durchführung der Tierschutzkontrollen sind die Kantone zuständig. Sie können diese Aufgabe auch an akkreditierte nichtstaatliche Organisationen einschliesslich der Tierschutzverbände übertragen. Die Kontrollen sind von unabhängigen und speziell qualifizierten Personen vorzunehmen, wobei im Fall von festgestellten Verstössen die kantonalen Behörden zuständig sind für deren Beheben. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass damit die Qualität und die Glaubwürdigkeit der Kontrollen gewährleistet sind.</p><p>5. Die Vorschriften zur Tierhaltung werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und des Stands der technischen Entwicklung erlassen, sind tierfreundlicher als in den meisten anderen Ländern und im Allgemeinen strenger als in der EU. Dabei erfolgt jeweils eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Tieres und den wirtschaftlichen Interessen an einer marktfähigen Fleischproduktion. Weil die artgemässen Bedürfnisse berücksichtigt werden, ergeben sich Unterschiede zwischen den Tierschutzvorschriften für Rinder oder Schweine, nicht aber eine grundsätzliche Schlechterstellung der Schweine. Die Tierschutzverordnung (SR 455.1) schreibt nur für angebunden gehaltene Rinder einen Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr vor. In Laufställen gehaltenen Rindern muss kein zusätzlicher Auslauf gewährt werden. Schweine hingegen dürfen gar nicht angebunden gehalten werden. Die vom Bundesamt für Landwirtschaft geführten und mit Direktzahlungen verbundenen Tierwohlprogramme für "Regelmässigen Auslauf" (RAUS) und "Besonders Tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) gelten auch für Schweine, und 60 Prozent der Schweine werden dank diesen Tierwohlprogrammen zu Bedingungen gehalten, die über die Mindestanforderungen der Tierschutzverordnung hinausgehen.</p><p>6./7. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die aktuellen Vorschriften das Wohlergehen und die Würde der Schweine angemessen schützen. Die Tierschutzverordnung verbietet, Tiere dauernd im Dunkeln zu halten. Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können. Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen mit natürlichem Tageslicht beleuchtet werden, und in seit 2008 neu eingerichteten Schweineställen muss bei Hitze eine Abkühlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Weiter ist es untersagt, Tiere über längere Zeit übermässigem Lärm auszusetzen. Am 31. August 2018 endet die Übergangsfrist für die Anpassung aller Schweineställe. Das führt zu Verbesserungen in der Schweinehaltung, und den Tieren muss namentlich ein vom Fress- und Kotplatz abgesetzter Liegebereich zur Verfügung stehen.</p><p>8. Nach der Tierschutzverordnung muss, wer mehr als drei Schweine hält, eine besondere Ausbildung vorweisen. Die Tierhaltenden sind zudem verpflichtet, das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen.</p><p>9. Der Bundesrat erachtet den im Tierschutzgesetz vorgesehenen Strafrahmen, bis zu drei Jahren Gefängnis oder eine entsprechende Geldstrafe, als genügend hoch. Es obliegt den kantonalen Strafbehörden, die Strafe unter Berücksichtigung der Schwere der Widerhandlung und des zugefügten Tierleids festzulegen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Kanton Waadt hat die Stiftung MART Fälle von unerträglichen Misshandlungen in der Schweinehaltung gemeldet. Der Staatsrat hat endlich beschlossen, Massnahmen zu ergreifen, um diese Fälle zu sanktionieren und die Situation in der Schweinehaltung zu verbessern. Diese Vorkommnisse haben gezeigt, wie skandalös wir die Schweine behandeln, die auf unserem Teller landen, und wie schlecht die Kontrollen funktionieren, denn es sind die wiederholten Interventionen einer NGO und nicht die amtlichen Kontrollen, die diese unzulässigen Praktiken enthüllt haben.</p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Beurteilt der Bundesrat die Kontrolle von Haltungsbetrieben, insbesondere von Schweinehaltungsbetrieben, im Kanton Waadt und andernorts als ausreichend?</p><p>2. Wäre eine Verschärfung der bundesrechtlichen Bestimmungen gerechtfertigt, um sie zu stärken?</p><p>3. Müssten die Kontrollen nicht systematisch unangemeldet erfolgen, damit sie wirksam sind?</p><p>4. Müssten Tierschutzorganisationen nicht daran beteiligt sein, um so die Glaubwürdigkeit zu erhöhen?</p><p>5. Die Konsumentinnen und Konsumenten waren zutiefst schockiert über die unwürdigen Haltungsbedingungen für Schweine, die nach dem Bundesrecht zulässig sind, obwohl dieses revidiert wurde. Besteht nicht eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Rindern und Schweinen, insbesondere hinsichtlich Platzverhältnissen, Ausstattung der Stallungen und Auslauf?</p><p>6. Entspricht nach der Ansicht des Bundesrates eine Tierhaltung, bei der Tiere das Tageslicht nie zu sehen bekommen, keinen Auslauf haben, auf Boden ohne Stroh in einem engen Raum von 1 Quadratmeter pro Tier bei manchmal extremen Temperaturen und ohrenbetäubendem Lärm ausharren müssen, der Würde und dem Wohlergehen der Tiere, wie sie insbesondere in Artikel 3 Buchstaben a und b des Tierschutzgesetzes definiert sind?</p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, die betreffenden Verordnungsbestimmungen zu verbessern, damit endlich eine artgerechte Tierhaltung sichergestellt werden kann?</p><p>8. Der Kanton Waadt hat Anforderungen an die Ausbildung von Schweinehalterinnen und Schweinehaltern und an die Anwesenheit auf dem Betrieb erlassen. Müssten solche Anforderungen nicht auf Bundesebene und damit in allen Kantonen verbindlich gemacht werden?</p><p>9. Erachtet der Bundesrat - mit Blick auf die wiederholten Verstösse und die festgestellten Wiederholungsfälle -, dass die Verstösse gegen die Bestimmungen zur Tierhaltung angemessen bestraft werden und eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt wird?</p>
    • Unerträgliche Misshandlungen in der Schweinehaltung. Wie kann eine Verbesserung der Situation erreicht werden?

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