Überlebende Partnerinnen sind ganz normale Witwen

ShortId
17.3679
Id
20173679
Updated
28.07.2023 04:13
Language
de
Title
Überlebende Partnerinnen sind ganz normale Witwen
AdditionalIndexing
28;2841;2836
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 13a Absätze 1 und 2 ATSG hält fest, dass eine eingetragene Partnerschaft im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt ist, solange sie dauert. Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.</p><p>Die Wegleitung über die Renten verdeutlicht, dass eine Frau, die in eingetragener Partnerschaft lebte, die gleichen Ansprüche wie ein Witwer hat, nicht wie eine Witwe.</p><p>Denn nach Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen ohne Kinder Anspruch auf eine Rente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Witwer ohne Kinder haben dagegen keinen Anspruch auf eine Rente (Art. 23 AHVG). Der Gesetzgeber hat diese differenzierte Behandlung zwischen Frauen und Männern vorgesehen, um der sozioökonomischen Realität der Frauen in der Arbeitswelt Rechnung zu tragen.</p><p>Tatsache ist jedoch, dass gleichgeschlechtliche Frauenpaare doppelt betroffen sind, unter anderem durch tiefere Löhne. Dennoch haben überlebende Partnerinnen ohne Kinder, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 AHVG erfüllen, kein Anrecht auf eine Witwenrente, weil sie Witwern gleichgestellt sind. Diese Situation ist nicht nur absurd, sondern verstösst auch gegen das in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung sowie in Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Lebensform. Die diesbezügliche Unterscheidung zwischen Witwen und überlebenden Partnerinnen muss daher aufgehoben werden.</p>
  • <p>Bei der Schaffung des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231) erachtete es der Gesetzgeber als sachlich gerechtfertigt, die Regelung für Witwer als massgebend zu erklären. Dahinter standen folgende Überlegungen: Würde man eingetragene Partnerinnen im Todesfall als Witwen behandeln, wäre damit zwar eine Gleichstellung mit den Ehefrauen erreicht. Gleichzeitig würde damit aber eine neue Ungleichheit geschaffen: Sozialversicherungsrechtlich wären damit die eingetragenen Partnerinnen sowohl gegenüber Ehepaaren als auch gegenüber eingetragenen Partnerschaften von Männern bessergestellt, und dies ohne sachliche Gründe. Weiter wurde erwähnt, dass die Privilegierung der Witwen noch auf die traditionelle Rollenverteilung zurückzuführen sei. Da sich dieses traditionelle Rollenbild jedoch nicht einfach auf eingetragene Partnerschaften übertragen lasse, könne auch das Versicherungsmodell aus der AHV nicht übernommen werden (Botschaft vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare; BBl 2003 1318f.). In diesem Sinne gibt die Wegleitung über die Renten lediglich die gesetzliche Regelung (Art. 13a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) wieder.</p><p>Eine erneute Thematisierung der Frage der Gleichstellung eingetragener Partnerinnen mit verwitweten Frauen bezüglich der Hinterlassenenleistungen sollte nicht isoliert, sondern in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden.</p><p>Im Rahmen der von der grünliberalen Fraktion eingereichten parlamentarischen Initiative 13.468, "Ehe für alle", welcher von den Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte Folge gegeben wurde, wird zurzeit eine Auslegeordnung erstellt. In diesem Zusammenhang wird auch das Anliegen der Motionärin behandelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 13a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und alle weiteren massgeblichen Bestimmungen anzupassen, damit Partnerinnen in Bezug auf die Witwenrente Witwen gleichgestellt werden.</p>
  • Überlebende Partnerinnen sind ganz normale Witwen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 13a Absätze 1 und 2 ATSG hält fest, dass eine eingetragene Partnerschaft im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt ist, solange sie dauert. Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.</p><p>Die Wegleitung über die Renten verdeutlicht, dass eine Frau, die in eingetragener Partnerschaft lebte, die gleichen Ansprüche wie ein Witwer hat, nicht wie eine Witwe.</p><p>Denn nach Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen ohne Kinder Anspruch auf eine Rente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Witwer ohne Kinder haben dagegen keinen Anspruch auf eine Rente (Art. 23 AHVG). Der Gesetzgeber hat diese differenzierte Behandlung zwischen Frauen und Männern vorgesehen, um der sozioökonomischen Realität der Frauen in der Arbeitswelt Rechnung zu tragen.</p><p>Tatsache ist jedoch, dass gleichgeschlechtliche Frauenpaare doppelt betroffen sind, unter anderem durch tiefere Löhne. Dennoch haben überlebende Partnerinnen ohne Kinder, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 AHVG erfüllen, kein Anrecht auf eine Witwenrente, weil sie Witwern gleichgestellt sind. Diese Situation ist nicht nur absurd, sondern verstösst auch gegen das in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung sowie in Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Lebensform. Die diesbezügliche Unterscheidung zwischen Witwen und überlebenden Partnerinnen muss daher aufgehoben werden.</p>
    • <p>Bei der Schaffung des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231) erachtete es der Gesetzgeber als sachlich gerechtfertigt, die Regelung für Witwer als massgebend zu erklären. Dahinter standen folgende Überlegungen: Würde man eingetragene Partnerinnen im Todesfall als Witwen behandeln, wäre damit zwar eine Gleichstellung mit den Ehefrauen erreicht. Gleichzeitig würde damit aber eine neue Ungleichheit geschaffen: Sozialversicherungsrechtlich wären damit die eingetragenen Partnerinnen sowohl gegenüber Ehepaaren als auch gegenüber eingetragenen Partnerschaften von Männern bessergestellt, und dies ohne sachliche Gründe. Weiter wurde erwähnt, dass die Privilegierung der Witwen noch auf die traditionelle Rollenverteilung zurückzuführen sei. Da sich dieses traditionelle Rollenbild jedoch nicht einfach auf eingetragene Partnerschaften übertragen lasse, könne auch das Versicherungsmodell aus der AHV nicht übernommen werden (Botschaft vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare; BBl 2003 1318f.). In diesem Sinne gibt die Wegleitung über die Renten lediglich die gesetzliche Regelung (Art. 13a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) wieder.</p><p>Eine erneute Thematisierung der Frage der Gleichstellung eingetragener Partnerinnen mit verwitweten Frauen bezüglich der Hinterlassenenleistungen sollte nicht isoliert, sondern in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden.</p><p>Im Rahmen der von der grünliberalen Fraktion eingereichten parlamentarischen Initiative 13.468, "Ehe für alle", welcher von den Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte Folge gegeben wurde, wird zurzeit eine Auslegeordnung erstellt. In diesem Zusammenhang wird auch das Anliegen der Motionärin behandelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 13a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und alle weiteren massgeblichen Bestimmungen anzupassen, damit Partnerinnen in Bezug auf die Witwenrente Witwen gleichgestellt werden.</p>
    • Überlebende Partnerinnen sind ganz normale Witwen

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