Stopp der Ausbreitung des radikalen Islams in der Schweiz!

ShortId
17.3681
Id
20173681
Updated
28.07.2023 04:11
Language
de
Title
Stopp der Ausbreitung des radikalen Islams in der Schweiz!
AdditionalIndexing
2831;09;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das in den letzten Tagen aufgedeckte Beispiel eines von der Sozialhilfe abhängigen und seit Jahrzehnten unbehelligt aktiven radikalen Imams in Biel hat aufgezeigt, dass in diesem Bereich massiver Handlungsbedarf besteht. Offensichtlich handelt es sich hier nur um die Spitze des Eisberges, und der radikale Islam breitet sich in unserem Land ungehindert und unbemerkt aus. Viele der Behörden auf allen Stufen sind überfordert. Während einerseits in erster Linie eine strikte Umsetzung unserer bestehenden Rechtsordnung zwingend sein muss, braucht es andererseits aber auch rasch neue Massnahmen und allfällige Rechtsgrundlagen, um Lücken zu beheben. Der Bundesrat ist aufgefordert, zusammen mit den Kantonen rasch und entschlossen zu handeln. Gerade auch die Exekutiven auf allen Stufen tragen zusammen mit den entsprechenden Behörden die volle Verantwortung zum Schutze unserer Bevölkerung vor Anschlägen durch radikale Muslime. Deren Nährboden im Umkreis von Moscheen und radikalen Imamen ist deshalb sofort zu neutralisieren.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich der Risiken bewusst, die von extremistischen islamistischen Predigern und Gemeinschaften für die nationale Sicherheit, die Entwicklung der Gesellschaft und den Religionsfrieden ausgehen. Grundrechtseinschränkungen, die einzig an der muslimischen Ausrichtung von Gemeinschaften anknüpfen, wären jedoch diskriminierend und damit verfassungswidrig (Art. 8 Abs. 2 BV). Abgesehen von sicherheitsrelevanten Einzelfällen hat der Bund heute keine Befugnis, Daten über die Finanzierung muslimischer Vereine und Moscheen zu erfassen. Mehr Transparenz bei der Finanzierung religiöser Einrichtungen ist aber nötig. In einem Bericht vom Juni 2017 empfiehlt die interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung des Bundes eine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister für Vereine mit einem erhöhten Risiko im Bereich der Terrorismusfinanzierung und die Führung einer Mitgliederliste für im Handelsregister eingetragene Vereine. Im Rahmen der Folgearbeiten zum vierten Länderbericht der Financial Action Task Force zur Schweiz wurde das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, dem Bundesrat bis Ende 2017 einen Vernehmlassungsentwurf zur Prüfung dieser Massnahmen zu unterbreiten.</p><p>2. Eine über die Beurteilung konkreter Sicherheitsrisiken hinausgehende Überwachung aller Moscheen ist abzulehnen. Sie wäre mit Blick auf das Diskriminierungsverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu vertreten und widerspräche dem Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121). Artikel 5 Absatz 6 NDG lässt die Informationsbeschaffung über eine Organisation oder Person nur zu, "wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen". Bund und Kantone arbeiten hier eng und gut zusammen. Im Übrigen wird der Bundesrat bis Ende dieses Jahres einen Entwurf für neue präventiv-polizeiliche Massnahmen vorschlagen, welche die Empfehlungen und Vorschläge des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP) ergänzen sollen. Sie zielen darauf ab, radikalisierten und als gefährdend beurteilten Personen bestimmte Verhaltensweisen polizeilich aufzuerlegen (Meldepflicht) oder zu verbieten (z. B. durch Kontaktverbot, Ausreiseverbot, Ein- und Ausgrenzung). Diese Massnahmen sollen nötigenfalls auch mit Zwang durchgesetzt werden.</p><p>3. Gibt es auf der lokalen Ebene Anzeichen einer Radikalisierung, die in einen gewalttätigen Extremismus münden könnte, werden die Polizei und der Nachrichtendienst informiert. Diese überprüfen die Angaben und leiten sie, falls erforderlich, an betroffene Partnerbehörden weiter. Dieser Austausch muss noch verbessert und beschleunigt werden. Gut funktioniert die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone im Rahmen der Gruppe Tetra (Terrorist Tracking). Der Bundesrat möchte keine nationale, in die geltende Kompetenzordnung eingreifende Regelung. Er setzt auf den vorerwähnten NAP. Dieser NAP wird Massnahmen für eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Behörden enthalten. Er soll Ende 2017 vorliegen.</p><p>4. Aufgrund der in den letzten Jahren getroffenen Massnahmen sind die Sicherheitsbehörden auf Bundesebene (Fedpol, NDB) heute in der Lage, ihren Auftrag zu erfüllen. Sollten zur Gewährleistung der Sicherheit weitere Massnahmen nötig werden, die allenfalls gesetzliche Anpassungen erfordern, wäre der Personalbedarf neu zu beurteilen.</p><p>5. Ein solches Verbot wäre unverhältnismässig und diskriminierend. Eine Einreise mit Touristenvisum in der Absicht, zu predigen, ist bereits heute nicht zulässig. Es handelt sich um Erwerbstätigkeit und damit um einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt. Vor einer Bewilligungserteilung werden die Voraussetzungen für den Aufenthalt und diejenigen für die Einreise geprüft. Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG, SR 142.20). Fedpol kann gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 68 AuG gegenüber Personen, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, Einreiseverbote und Ausweisungen erlassen. Solche Massnahmen wurden wiederholt ergriffen. Geht von Personen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, ist das Staatssekretariat für Migration zuständig (Art. 67 Abs. 2 AuG).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen und Massnahmen zu ergreifen, welche sicherstellen, dass:</p><p>1. islamische Gebetshäuser, Organisationen und weitere Institutionen, welche in irgendeiner Art und Weise die Verbreitung oder Vertretung des Islams oder von Muslimen fördern oder wahrnehmen, weder direkt noch indirekt aus dem Ausland finanziert werden können;</p><p>2. alle Moscheen in unserem Land bekannt sind sowie überwacht werden und die Behörden bei jeglicher Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung sofort einschreiten und deren sofortige Schliessung verfügen müssen;</p><p>3. sämtliche betroffenen und für die Sicherheit unserer Bevölkerung verantwortlichen Behörden auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesstufe einen raschen und uneingeschränkten Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Erkennung, Identifizierung, Überwachung und Verfolgung von radikalen Islamisten aufbauen und betreiben;</p><p>4. den Behörden auf Kantons- und Bundesstufe effektiv genügend ausgebildete Spezialisten mit den notwendigen Kenntnissen relevanter Sprachen und des Islams zur Verfügung stehen, welche Moscheen und Imame überwachen können;</p><p>5. Schweizer Botschaften und das Staatssekretariat für Migration keine Visa an ausländische Imame, welche zum Zwecke des Predigens in Schweizer Moscheen temporär einreisen wollen, ausstellen dürfen.</p>
  • Stopp der Ausbreitung des radikalen Islams in der Schweiz!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das in den letzten Tagen aufgedeckte Beispiel eines von der Sozialhilfe abhängigen und seit Jahrzehnten unbehelligt aktiven radikalen Imams in Biel hat aufgezeigt, dass in diesem Bereich massiver Handlungsbedarf besteht. Offensichtlich handelt es sich hier nur um die Spitze des Eisberges, und der radikale Islam breitet sich in unserem Land ungehindert und unbemerkt aus. Viele der Behörden auf allen Stufen sind überfordert. Während einerseits in erster Linie eine strikte Umsetzung unserer bestehenden Rechtsordnung zwingend sein muss, braucht es andererseits aber auch rasch neue Massnahmen und allfällige Rechtsgrundlagen, um Lücken zu beheben. Der Bundesrat ist aufgefordert, zusammen mit den Kantonen rasch und entschlossen zu handeln. Gerade auch die Exekutiven auf allen Stufen tragen zusammen mit den entsprechenden Behörden die volle Verantwortung zum Schutze unserer Bevölkerung vor Anschlägen durch radikale Muslime. Deren Nährboden im Umkreis von Moscheen und radikalen Imamen ist deshalb sofort zu neutralisieren.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich der Risiken bewusst, die von extremistischen islamistischen Predigern und Gemeinschaften für die nationale Sicherheit, die Entwicklung der Gesellschaft und den Religionsfrieden ausgehen. Grundrechtseinschränkungen, die einzig an der muslimischen Ausrichtung von Gemeinschaften anknüpfen, wären jedoch diskriminierend und damit verfassungswidrig (Art. 8 Abs. 2 BV). Abgesehen von sicherheitsrelevanten Einzelfällen hat der Bund heute keine Befugnis, Daten über die Finanzierung muslimischer Vereine und Moscheen zu erfassen. Mehr Transparenz bei der Finanzierung religiöser Einrichtungen ist aber nötig. In einem Bericht vom Juni 2017 empfiehlt die interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung des Bundes eine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister für Vereine mit einem erhöhten Risiko im Bereich der Terrorismusfinanzierung und die Führung einer Mitgliederliste für im Handelsregister eingetragene Vereine. Im Rahmen der Folgearbeiten zum vierten Länderbericht der Financial Action Task Force zur Schweiz wurde das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, dem Bundesrat bis Ende 2017 einen Vernehmlassungsentwurf zur Prüfung dieser Massnahmen zu unterbreiten.</p><p>2. Eine über die Beurteilung konkreter Sicherheitsrisiken hinausgehende Überwachung aller Moscheen ist abzulehnen. Sie wäre mit Blick auf das Diskriminierungsverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu vertreten und widerspräche dem Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121). Artikel 5 Absatz 6 NDG lässt die Informationsbeschaffung über eine Organisation oder Person nur zu, "wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen". Bund und Kantone arbeiten hier eng und gut zusammen. Im Übrigen wird der Bundesrat bis Ende dieses Jahres einen Entwurf für neue präventiv-polizeiliche Massnahmen vorschlagen, welche die Empfehlungen und Vorschläge des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (NAP) ergänzen sollen. Sie zielen darauf ab, radikalisierten und als gefährdend beurteilten Personen bestimmte Verhaltensweisen polizeilich aufzuerlegen (Meldepflicht) oder zu verbieten (z. B. durch Kontaktverbot, Ausreiseverbot, Ein- und Ausgrenzung). Diese Massnahmen sollen nötigenfalls auch mit Zwang durchgesetzt werden.</p><p>3. Gibt es auf der lokalen Ebene Anzeichen einer Radikalisierung, die in einen gewalttätigen Extremismus münden könnte, werden die Polizei und der Nachrichtendienst informiert. Diese überprüfen die Angaben und leiten sie, falls erforderlich, an betroffene Partnerbehörden weiter. Dieser Austausch muss noch verbessert und beschleunigt werden. Gut funktioniert die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone im Rahmen der Gruppe Tetra (Terrorist Tracking). Der Bundesrat möchte keine nationale, in die geltende Kompetenzordnung eingreifende Regelung. Er setzt auf den vorerwähnten NAP. Dieser NAP wird Massnahmen für eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Behörden enthalten. Er soll Ende 2017 vorliegen.</p><p>4. Aufgrund der in den letzten Jahren getroffenen Massnahmen sind die Sicherheitsbehörden auf Bundesebene (Fedpol, NDB) heute in der Lage, ihren Auftrag zu erfüllen. Sollten zur Gewährleistung der Sicherheit weitere Massnahmen nötig werden, die allenfalls gesetzliche Anpassungen erfordern, wäre der Personalbedarf neu zu beurteilen.</p><p>5. Ein solches Verbot wäre unverhältnismässig und diskriminierend. Eine Einreise mit Touristenvisum in der Absicht, zu predigen, ist bereits heute nicht zulässig. Es handelt sich um Erwerbstätigkeit und damit um einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt. Vor einer Bewilligungserteilung werden die Voraussetzungen für den Aufenthalt und diejenigen für die Einreise geprüft. Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG, SR 142.20). Fedpol kann gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 68 AuG gegenüber Personen, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, Einreiseverbote und Ausweisungen erlassen. Solche Massnahmen wurden wiederholt ergriffen. Geht von Personen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, ist das Staatssekretariat für Migration zuständig (Art. 67 Abs. 2 AuG).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen und Massnahmen zu ergreifen, welche sicherstellen, dass:</p><p>1. islamische Gebetshäuser, Organisationen und weitere Institutionen, welche in irgendeiner Art und Weise die Verbreitung oder Vertretung des Islams oder von Muslimen fördern oder wahrnehmen, weder direkt noch indirekt aus dem Ausland finanziert werden können;</p><p>2. alle Moscheen in unserem Land bekannt sind sowie überwacht werden und die Behörden bei jeglicher Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung sofort einschreiten und deren sofortige Schliessung verfügen müssen;</p><p>3. sämtliche betroffenen und für die Sicherheit unserer Bevölkerung verantwortlichen Behörden auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesstufe einen raschen und uneingeschränkten Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Erkennung, Identifizierung, Überwachung und Verfolgung von radikalen Islamisten aufbauen und betreiben;</p><p>4. den Behörden auf Kantons- und Bundesstufe effektiv genügend ausgebildete Spezialisten mit den notwendigen Kenntnissen relevanter Sprachen und des Islams zur Verfügung stehen, welche Moscheen und Imame überwachen können;</p><p>5. Schweizer Botschaften und das Staatssekretariat für Migration keine Visa an ausländische Imame, welche zum Zwecke des Predigens in Schweizer Moscheen temporär einreisen wollen, ausstellen dürfen.</p>
    • Stopp der Ausbreitung des radikalen Islams in der Schweiz!

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