Auswirkungen von Gesetzen auf die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Information in den Botschaften des Bundesrates zu Erlassentwürfen

ShortId
17.3683
Id
20173683
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Auswirkungen von Gesetzen auf die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Information in den Botschaften des Bundesrates zu Erlassentwürfen
AdditionalIndexing
0421;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es kommt oft vor, dass Einzelaspekte eines neuen Gesetzes oder einer Gesetzesänderung die Interessen der 780 000 Mitbürgerinnen und Mitbürger im Ausland betreffen, ohne dass diese Auswirkungen im parlamentarischen Entscheidungsprozess rechtzeitig wahrgenommen und entsprechend ihrer Bedeutung diskutiert werden können. Es ist in solchen Fällen schwierig, dass die betroffenen Anliegen der Fünften Schweiz schon früh im Hinblick auf die vorbereitenden Beratungen der zuständigen Kommissionen aufgebracht werden können. Das ist natürlich nicht der Fall, wenn der Gegenstand offensichtlich die Fünfte Schweiz betrifft, zum Beispiel das Auslandschweizergesetz, trifft aber sehr wohl für technische Einzelfragen zum Beispiel im Sozialversicherungsbereich zu. Ein expliziter Hinweis auf diese Auswirkungen macht es der Auslandschweizer-Organisation, die mit der Wahrnehmung der Interessen der Fünften Schweiz beauftragt ist, viel leichter, diesen gesetzlichen Auftrag im Verlauf des gesamten parlamentarischen Entscheidungsprozesses zu erfüllen. Mit der verlangten Information ist lediglich ein kurzer Hinweis auf die Auswirkungen beabsichtigt, wenn es solche Auswirkungen gibt. Ein solcher Hinweis zieht nur einen minimalen Arbeits- und Kostenaufwand der Verwaltung nach sich.</p>
  • <p>Der Bundesrat steht dem Anliegen, bei Bedarf in seinen Botschaften zu Erlassentwürfen auch auf die Auswirkungen der Vorlage auf die Auslandschweizerinnen und -schweizer einzugehen, offen gegenüber. Zwar ist er der Ansicht, dass beim Detaillierungsgrad der Vorgaben für Botschaften des Bundesrates grundsätzlich Zurückhaltung zu üben ist. Im Sinne einer Ausnahme ist der Bundesrat aber hinsichtlich der Auslandschweizerinnen und -schweizer bereit, den Leitfaden der Bundeskanzlei zur Redaktion von Botschaften des Bundesrates entsprechend ergänzen zu lassen. Unter der Rubrik "Auswirkungen auf die Gesellschaft" soll festgehalten werden, dass in der Botschaft gegebenenfalls auch die Auswirkungen der Vorlage auf die Auslandschweizerinnen und -schweizer zu prüfen und darzustellen sind.</p><p>Eine Aufnahme der Auswirkungen auf die Auslandschweizerinnen und -schweizer in den Katalog nach Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) lehnt der Bundesrat hingegen ab. Aus seiner Sicht ist bei der Präzisierung der in den Botschaften nach Absatz 2 zu behandelnden Themen grosse Zurückhaltung zu üben. Ein weiterer Ausbau des bereits umfangreichen Katalogs auf Gesetzesstufe geht in Richtung Überregulierung und bringt keinen inhaltlichen Mehrwert.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in seinen Botschaften zu Erlassentwürfen die Bundesversammlung kurz über die Auswirkungen neuer Gesetze oder Gesetzesänderungen auf die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu informieren. Das kann in Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes erfolgen, wo die Informationspflicht über verschiedene Auswirkungen von geplanten Erlassen festgelegt ist.</p>
  • Auswirkungen von Gesetzen auf die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Information in den Botschaften des Bundesrates zu Erlassentwürfen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20173961
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es kommt oft vor, dass Einzelaspekte eines neuen Gesetzes oder einer Gesetzesänderung die Interessen der 780 000 Mitbürgerinnen und Mitbürger im Ausland betreffen, ohne dass diese Auswirkungen im parlamentarischen Entscheidungsprozess rechtzeitig wahrgenommen und entsprechend ihrer Bedeutung diskutiert werden können. Es ist in solchen Fällen schwierig, dass die betroffenen Anliegen der Fünften Schweiz schon früh im Hinblick auf die vorbereitenden Beratungen der zuständigen Kommissionen aufgebracht werden können. Das ist natürlich nicht der Fall, wenn der Gegenstand offensichtlich die Fünfte Schweiz betrifft, zum Beispiel das Auslandschweizergesetz, trifft aber sehr wohl für technische Einzelfragen zum Beispiel im Sozialversicherungsbereich zu. Ein expliziter Hinweis auf diese Auswirkungen macht es der Auslandschweizer-Organisation, die mit der Wahrnehmung der Interessen der Fünften Schweiz beauftragt ist, viel leichter, diesen gesetzlichen Auftrag im Verlauf des gesamten parlamentarischen Entscheidungsprozesses zu erfüllen. Mit der verlangten Information ist lediglich ein kurzer Hinweis auf die Auswirkungen beabsichtigt, wenn es solche Auswirkungen gibt. Ein solcher Hinweis zieht nur einen minimalen Arbeits- und Kostenaufwand der Verwaltung nach sich.</p>
    • <p>Der Bundesrat steht dem Anliegen, bei Bedarf in seinen Botschaften zu Erlassentwürfen auch auf die Auswirkungen der Vorlage auf die Auslandschweizerinnen und -schweizer einzugehen, offen gegenüber. Zwar ist er der Ansicht, dass beim Detaillierungsgrad der Vorgaben für Botschaften des Bundesrates grundsätzlich Zurückhaltung zu üben ist. Im Sinne einer Ausnahme ist der Bundesrat aber hinsichtlich der Auslandschweizerinnen und -schweizer bereit, den Leitfaden der Bundeskanzlei zur Redaktion von Botschaften des Bundesrates entsprechend ergänzen zu lassen. Unter der Rubrik "Auswirkungen auf die Gesellschaft" soll festgehalten werden, dass in der Botschaft gegebenenfalls auch die Auswirkungen der Vorlage auf die Auslandschweizerinnen und -schweizer zu prüfen und darzustellen sind.</p><p>Eine Aufnahme der Auswirkungen auf die Auslandschweizerinnen und -schweizer in den Katalog nach Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) lehnt der Bundesrat hingegen ab. Aus seiner Sicht ist bei der Präzisierung der in den Botschaften nach Absatz 2 zu behandelnden Themen grosse Zurückhaltung zu üben. Ein weiterer Ausbau des bereits umfangreichen Katalogs auf Gesetzesstufe geht in Richtung Überregulierung und bringt keinen inhaltlichen Mehrwert.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in seinen Botschaften zu Erlassentwürfen die Bundesversammlung kurz über die Auswirkungen neuer Gesetze oder Gesetzesänderungen auf die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu informieren. Das kann in Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes erfolgen, wo die Informationspflicht über verschiedene Auswirkungen von geplanten Erlassen festgelegt ist.</p>
    • Auswirkungen von Gesetzen auf die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Information in den Botschaften des Bundesrates zu Erlassentwürfen

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