Unesco-Weltnaturerbe. Rechtliche Grundlage

ShortId
17.3685
Id
20173685
Updated
28.07.2023 04:18
Language
de
Title
Unesco-Weltnaturerbe. Rechtliche Grundlage
AdditionalIndexing
52;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz verfügt aktuell über drei Unesco-Weltnaturerbestätten. Es handelt sich um die Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch (seit 2001), den Monte San Giorgio (seit 2003) und die Tektonik-Arena Sardona (seit 2008). Die Förderung dieser Weltnaturerbestätten erfolgt gestützt auf die Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes über Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451). Dieses Gesetz entstammt einer Zeit, als es in der Schweiz noch keine Weltnaturerbestätten gab. Die Weltnaturerbestätten werden dementsprechend im NHG nicht namentlich erwähnt. Die Weltnaturerbestätten sind Gebiete mit universellem Wert und für die gesamte Menschheit von Bedeutung. Dieser Stellenwert wird mit den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen nicht genügend reflektiert. Zudem sind die Erwartungen an die Leistungen der Weltnaturerbestätten in den letzten Jahren international, wie auch in der Schweiz, erheblich gestiegen. Die Schweiz hat die Strategie "Nachhaltige Entwicklung und Welterbe" zur Welterbe-Konvention im Jahre 2015 aktiv unterstützt und dieser auch zugestimmt. Diese stellt nochmals wesentlich höhere Anforderungen an die Leistungen der Weltnaturerbestätten dar. In den Welterbe-Regionen betrifft dies die Bereiche Förderung des Nachhaltigkeitspotenzials, Erhaltung der natürlichen und kulturellen Diversität, Förderung der Ökosystem-Dienstleistungen, nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum, Einführung eines nachhaltigen Tourismus, Förderung der Partizipation von Akteuren, Forschung sowie internationale Vernetzung und andere mehr. Die drei schweizerischen Weltnaturerbestätten haben damit einen Vorbildcharakter, den es weiter zu entwickeln und an die gestiegenen Anforderungen anzupassen gilt. In der Schweiz fehlt eine klare, gesetzlich verankerte Weltnaturerbe-Politik mit einer zielführenden Strategie, welche die Erhaltung des Weltnaturerbes mit einer nachhaltigen Regionalentwicklung verbindet sowie Ziele der erfolgreichen Inwertsetzung und Steigerung der Wertschöpfung verfolgt.</p><p>Diese gestiegenen Anforderungen und Erwartungen an die Weltnaturerbestätten sind im NHG in der aktuellen Fassung nicht berücksichtigt. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, für die Weltnaturerbestätten im NHG eine eigenständige rechtliche Grundlage zu schaffen.</p>
  • <p>Die Unesco hat sich zur Aufgabe gemacht, die Kultur- und Naturgüter der Welt, die einen "aussergewöhnlichen universellen Wert" besitzen, im Interesse der ganzen Menschheit zu erhalten. Das Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (Unesco-Konvention 72, SR 0.451.41) ist das international bedeutendste Instrument, das von der Völkergemeinschaft zum Schutz ihres kulturellen und natürlichen Erbes beschlossen wurde. Die Schweiz hat dieses Übereinkommen 1975 als eines der ersten Länder unterzeichnet. Heute sind zwölf Schweizer Stätten auf der Welterbeliste erfasst, darunter drei Naturerbestätten. Damit eine Stätte in die Welterbeliste aufgenommen werden kann, müssen laut der Welterbekonvention der Schutz und die Bewirtschaftung der Stätte gewährleistet sein. Die Verpflichtungen der Welterbekonvention werden auf nationaler Ebene nicht direkt umgesetzt (non self-executing).</p><p>In der Schweiz werden Natur- und Kulturgüter nicht getrennt voneinander behandelt. Die Schweizer Welterbestätten weisen sehr verschiedenartige Werte auf. Dementsprechend stützen sich ihr Schutz und ihre Förderung auf unterschiedliche Gesetzesgrundlagen, die wiederum auf unterschiedlichen Ebenen des föderalen Systems angesiedelt sind. Zusätzlich zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) stützt sich der rechtliche Schutz der Natur- und Kulturgüter auf Gesetzesgrundlagen im Bereich der Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700) und des Waldes (Waldgesetz, SR 921) sowie auf kantonale und kommunale Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die Raumplanung. Die Finanzierung von Massnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung dieser Güter fusst aber auch auf Gesetzesgrundlagen, die mit bestehenden Politiken zusammenhängen, namentlich auf dem NHG und dem Bundesgesetz über die Regionalpolitik (SR 901).</p><p>In seiner Botschaft zur Revision des NHG von 2005 stellte der Bundesrat fest, dass das bestehende rechtliche Instrumentarium ausreicht, um Kultur- und Naturerbestätten anzuerkennen und in Wert zu setzen. Da seither auf diesem Gebiet keine wesentlichen Veränderungen stattgefunden haben, hält der Bundesrat an diesem Standpunkt fest.</p><p>Das Schutzniveau der Schweizer Welterbestätten wurde zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Welterbeliste und in den periodischen Überprüfungen (letztmals im Jahr 2013) evaluiert. Dabei hat sich gezeigt, dass die Schweizer Stätten einen guten gesetzlichen Schutz geniessen und sich generell in einem guten Zustand befinden. Allerdings erfüllen nicht alle Stätten sämtliche Anforderungen der Konvention. In Anbetracht dieser Feststellung beschlossen das Bundesamt für Kultur (BAK), das Bundesamt für Umwelt (Bafu) und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Jahr 2015 einen nationalen Aktionsplan zur Verbesserung des Schutzes und des Managements der Welterbestätten. Dieser Aktionsplan sieht eine Stärkung der Koordination auf Bundesebene vor.</p><p>Da der innerstaatliche Gesetzesrahmen für den Schutz des Welterbes als ausreichend beurteilt und von den Instanzen der Welterbekonvention gutgeheissen wurde, die Schweizer Welterbestätten generell gut geschützt sind, die nötigen Verbesserungen bereits in einen nationalen Aktionsplan aufgenommen wurden und die Finanzierung der erforderlichen Tätigkeiten für die Inwertsetzung dieser Güter über verschiedene bestehende Instrumente sichergestellt werden kann, besteht keine Notwendigkeit zur Schaffung einer neuen rechtlichen Grundlage, welche den Welterbestätten einen besonderen Status verleiht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451) eine eigenständige und an die aktuellen Anforderungen angepasste rechtliche Grundlage für die Unesco-Weltnaturerbestätten zu schaffen.</p>
  • Unesco-Weltnaturerbe. Rechtliche Grundlage
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz verfügt aktuell über drei Unesco-Weltnaturerbestätten. Es handelt sich um die Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch (seit 2001), den Monte San Giorgio (seit 2003) und die Tektonik-Arena Sardona (seit 2008). Die Förderung dieser Weltnaturerbestätten erfolgt gestützt auf die Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes über Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451). Dieses Gesetz entstammt einer Zeit, als es in der Schweiz noch keine Weltnaturerbestätten gab. Die Weltnaturerbestätten werden dementsprechend im NHG nicht namentlich erwähnt. Die Weltnaturerbestätten sind Gebiete mit universellem Wert und für die gesamte Menschheit von Bedeutung. Dieser Stellenwert wird mit den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen nicht genügend reflektiert. Zudem sind die Erwartungen an die Leistungen der Weltnaturerbestätten in den letzten Jahren international, wie auch in der Schweiz, erheblich gestiegen. Die Schweiz hat die Strategie "Nachhaltige Entwicklung und Welterbe" zur Welterbe-Konvention im Jahre 2015 aktiv unterstützt und dieser auch zugestimmt. Diese stellt nochmals wesentlich höhere Anforderungen an die Leistungen der Weltnaturerbestätten dar. In den Welterbe-Regionen betrifft dies die Bereiche Förderung des Nachhaltigkeitspotenzials, Erhaltung der natürlichen und kulturellen Diversität, Förderung der Ökosystem-Dienstleistungen, nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum, Einführung eines nachhaltigen Tourismus, Förderung der Partizipation von Akteuren, Forschung sowie internationale Vernetzung und andere mehr. Die drei schweizerischen Weltnaturerbestätten haben damit einen Vorbildcharakter, den es weiter zu entwickeln und an die gestiegenen Anforderungen anzupassen gilt. In der Schweiz fehlt eine klare, gesetzlich verankerte Weltnaturerbe-Politik mit einer zielführenden Strategie, welche die Erhaltung des Weltnaturerbes mit einer nachhaltigen Regionalentwicklung verbindet sowie Ziele der erfolgreichen Inwertsetzung und Steigerung der Wertschöpfung verfolgt.</p><p>Diese gestiegenen Anforderungen und Erwartungen an die Weltnaturerbestätten sind im NHG in der aktuellen Fassung nicht berücksichtigt. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, für die Weltnaturerbestätten im NHG eine eigenständige rechtliche Grundlage zu schaffen.</p>
    • <p>Die Unesco hat sich zur Aufgabe gemacht, die Kultur- und Naturgüter der Welt, die einen "aussergewöhnlichen universellen Wert" besitzen, im Interesse der ganzen Menschheit zu erhalten. Das Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (Unesco-Konvention 72, SR 0.451.41) ist das international bedeutendste Instrument, das von der Völkergemeinschaft zum Schutz ihres kulturellen und natürlichen Erbes beschlossen wurde. Die Schweiz hat dieses Übereinkommen 1975 als eines der ersten Länder unterzeichnet. Heute sind zwölf Schweizer Stätten auf der Welterbeliste erfasst, darunter drei Naturerbestätten. Damit eine Stätte in die Welterbeliste aufgenommen werden kann, müssen laut der Welterbekonvention der Schutz und die Bewirtschaftung der Stätte gewährleistet sein. Die Verpflichtungen der Welterbekonvention werden auf nationaler Ebene nicht direkt umgesetzt (non self-executing).</p><p>In der Schweiz werden Natur- und Kulturgüter nicht getrennt voneinander behandelt. Die Schweizer Welterbestätten weisen sehr verschiedenartige Werte auf. Dementsprechend stützen sich ihr Schutz und ihre Förderung auf unterschiedliche Gesetzesgrundlagen, die wiederum auf unterschiedlichen Ebenen des föderalen Systems angesiedelt sind. Zusätzlich zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) stützt sich der rechtliche Schutz der Natur- und Kulturgüter auf Gesetzesgrundlagen im Bereich der Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700) und des Waldes (Waldgesetz, SR 921) sowie auf kantonale und kommunale Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die Raumplanung. Die Finanzierung von Massnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung dieser Güter fusst aber auch auf Gesetzesgrundlagen, die mit bestehenden Politiken zusammenhängen, namentlich auf dem NHG und dem Bundesgesetz über die Regionalpolitik (SR 901).</p><p>In seiner Botschaft zur Revision des NHG von 2005 stellte der Bundesrat fest, dass das bestehende rechtliche Instrumentarium ausreicht, um Kultur- und Naturerbestätten anzuerkennen und in Wert zu setzen. Da seither auf diesem Gebiet keine wesentlichen Veränderungen stattgefunden haben, hält der Bundesrat an diesem Standpunkt fest.</p><p>Das Schutzniveau der Schweizer Welterbestätten wurde zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Welterbeliste und in den periodischen Überprüfungen (letztmals im Jahr 2013) evaluiert. Dabei hat sich gezeigt, dass die Schweizer Stätten einen guten gesetzlichen Schutz geniessen und sich generell in einem guten Zustand befinden. Allerdings erfüllen nicht alle Stätten sämtliche Anforderungen der Konvention. In Anbetracht dieser Feststellung beschlossen das Bundesamt für Kultur (BAK), das Bundesamt für Umwelt (Bafu) und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Jahr 2015 einen nationalen Aktionsplan zur Verbesserung des Schutzes und des Managements der Welterbestätten. Dieser Aktionsplan sieht eine Stärkung der Koordination auf Bundesebene vor.</p><p>Da der innerstaatliche Gesetzesrahmen für den Schutz des Welterbes als ausreichend beurteilt und von den Instanzen der Welterbekonvention gutgeheissen wurde, die Schweizer Welterbestätten generell gut geschützt sind, die nötigen Verbesserungen bereits in einen nationalen Aktionsplan aufgenommen wurden und die Finanzierung der erforderlichen Tätigkeiten für die Inwertsetzung dieser Güter über verschiedene bestehende Instrumente sichergestellt werden kann, besteht keine Notwendigkeit zur Schaffung einer neuen rechtlichen Grundlage, welche den Welterbestätten einen besonderen Status verleiht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451) eine eigenständige und an die aktuellen Anforderungen angepasste rechtliche Grundlage für die Unesco-Weltnaturerbestätten zu schaffen.</p>
    • Unesco-Weltnaturerbe. Rechtliche Grundlage

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