Schutz der Kleinstrukturen im Kulturland

ShortId
17.3687
Id
20173687
Updated
28.07.2023 04:19
Language
de
Title
Schutz der Kleinstrukturen im Kulturland
AdditionalIndexing
55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der hohe Einfluss der Kleinstrukturen auf die Biodiversität ist wissenschaftlich erwiesen und unbestritten. Daher kommt der Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen eine grosse Bedeutung zu. Dies zeigt sich bei den verschiedenen Regelungen und Fördermassnahmen der Kleinstrukturen sowohl in der Agrar- als auch in der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung.</p><p>2./5. Gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz können Kleinstrukturen in die Schutzziele von Biotopen integriert werden (Art. 18a und Art. 18b NHG; SR 451). So können beispielsweise Trockenwiesen und -weiden (TWW) sehr strukturreich sein. Die Kantone sorgen für die entsprechenden Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Je nach Grösse und ökologischer Qualität stellen Kleinstrukturen auch schutzwürdige Lebensräume dar (Art. 18 Abs. 1 NHG). Kantone und Gemeinden können zudem lokal weitere Regelungen einführen (beispielsweise Trockenmauern als besondere Landschaftselemente definieren).</p><p>Im Landwirtschaftsrecht wird den Kleinstrukturen im Rahmen der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1) und der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) Rechnung getragen. Die SVV enthält diverse Vorgaben und Anreize für die Realisierung von ökologischen Massnahmen, welche die Schaffung von neuen Kleinstrukturen beinhalten können. Bei den heutigen Gesamtmeliorationen lösen Massnahmen zur Förderung der Biodiversität die Gewährung eines höheren Subventionssatzes des Bundes aus. Bei sämtlichen modernen Bodenverbesserungsprojekten können freiwillige ökologische Massnahmen mit Zusatzbeiträgen honoriert werden. Ein Beispiel ist die Instandstellung oder der Wiederaufbau von Trockenmauern als beitragsberechtigte Zusatzmassnahme. Sollte es im Rahmen von Meliorationen oder anderen Bodenverbesserungsmassnahmen zur Gefährdung von Kleinstrukturen in schutzwürdigen Lebensräumen kommen, ist ein im Rahmen des Projekts angemessener Ersatz zu leisten (Art. 18 Abs. 1ter NHG).</p><p>In der DZV sind biodiversitätsfördernde Strukturen für den Erhalt von Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträgen anrechenbar und teilweise beitragsberechtigt. So werden beispielsweise in den Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten gezielt Kleinstrukturen verlangt und gefördert. Diese sind regional unterschiedlich und entsprechen den lokalen Gegebenheiten.</p><p>Die Kleinstrukturen werden in der Ausgestaltung der ökologischen Infrastruktur von Bedeutung sein.</p><p>Auch im Rahmen der Arbeiten zur Agrarpolitik 22plus werden die Kleinstrukturen berücksichtigt werden. Als Grundlage für zukünftige Anpassungen soll eine Situationsanalyse dienen. Akteure auf kommunaler und kantonaler Ebene müssen ebenfalls ihre Verantwortung wahrnehmen.</p><p>3. Die Erhaltung und Förderung der Kleinstrukturen bewegt sich im Spannungsfeld von Produktion, Biodiversitätsförderung, Landschaftspflege und Offenhaltung von Flächen. Mit der Ausgestaltung der agrarpolitischen Instrumente und insbesondere mit zielgerichteten Beiträgen (Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge und Offenhaltungsbeiträge) wird eine Balance in diesem Spannungsfeld angestrebt.</p><p>Bei Biodiversitätsfördermassnahmen gemäss DZV werden Kleinstrukturen teilweise berücksichtigt. So darf der Flächenanteil an Kleinstrukturen entlang von Fliessgewässern und bei extensiven Weiden und Streueflächen bis zu 20 Prozent betragen. Rückzugsstreifen in extensiven Wiesen sind bis 10 Prozent beitragsberechtigt. Bei den übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen kann bis zu einem Anteil von 1 Are pro Hektare (1 Prozent) auf die Ausscheidung von Kleinstrukturen verzichtet werden. Die Anrechenbarkeit der Kleinstrukturen ist heute begrenzt. Damit wird bezweckt, dass die Höhe der Beiträge mit der damit verbundenen Zielerreichung übereinstimmt und nicht zu einer unerwünschten übermässigen Entschädigung führt.</p><p>4. 2016 wurde das Merkblatt "Kleinstrukturen auf Biodiversitätsförderflächen entlang von Fliessgewässern" und 2017 das Merkblatt "Biodiversitätsfördernde Strukturen in der Landwirtschaft" zur besseren Information der Landwirte und der Beratung bezüglich Kleinstrukturen publiziert. Um Vernetzungsbeiträge zu erhalten, muss eine Beratung (einzelbetrieblich oder in Kleingruppen) über die Biodiversitätsfördermassnahmen stattfinden.</p><p>6. Zurzeit werden im Rahmen der Agrarpolitik 22+ die wichtigsten Einflussfaktoren auf die Biodiversität und deren Einbezug in die künftigen agrarpolitischen Instrumente diskutiert. Auch die Kleinstrukturen werden in diesem Zusammenhang thematisiert. Die Massnahmen der Agrarpolitik 22plus müssen u. a. mit dem Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz in Einklang gebracht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bis vor wenigen Jahrzehnten entstanden Steinhaufen, Steinwälle, Trockenmauern und Totholzhaufen als Nebenprodukt der bäuerlichen Arbeit. Beim Ackern wurden Steine aufgelesen. Auch im Berggebiet wurde aus Weiden und Wiesen regelmässig Geröll entfernt. Weil der Abtransport zu aufwendig war, wurden sie im Randbereich der Wiesen und Weiden deponiert. Dadurch entstanden die für die Biodiversität sehr wertvollen Kleinstrukturen im Kulturland.</p><p>Leider ist im Verlauf der letzten Jahrzehnte ein grosser Teil dieser Kleinstrukturen verlorengegangen, zuerst im Talgebiet, nun vermehrt auch im Berggebiet. Sie stehen der maschinellen Bewirtschaftung der Landwirtschaft im Weg und werden als störende Landschaftselemente eliminiert.</p><p>Im kürzlich vom Bundesrat beschlossenen Aktionsplan Biodiversität sind Kleinstrukturen mit keinem Wort erwähnt, und die Direktzahlungsverordnung (DZV) fördert die Entfernung von Kleinstrukturen. Sie steht somit im Widerspruch zu anderen öffentlichen Geldern, welche die Artenvielfalt fördern sollen. </p><p>Kleinstrukturen im Kulturland sind aber zentrale Lebensräume für verschiedenste Tierarten, darunter auch streng geschützte Arten wie die Reptilien. Werden nun Kleinstrukturen aus dem Kulturland entfernt, werden damit auch ihre zentralen Lebensräume und Vernetzungsachsen zerstört. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie schätzt er die Schutzwürdigkeit bezüglich der für die Biodiversität wichtigen Kleinstrukturen im Kulturland ein? </p><p>2. Genügen die aktuellen gesetzlichen Grundlagen, um Kleinstrukturen als wichtigen Lebensraum für viele Arten vor der Zerstörung zu schützen?</p><p>3. Wie kann der Widerspruch aufgelöst werden, dass Landwirte und Landwirtinnen von Direktzahlungen ausgeschlossen werden, wenn ein bestimmter Prozentsatz an Kleinstrukturen überschritten ist, und gleichzeitig gemäss Biodiversitätsvorgaben Kleinstrukturen zu erhalten sind? </p><p>4. Wie können die betroffenen Bewirtschafter sowie die Landeigentümer über ihre zu erhaltenden Strukturen sowie die damit verbundenen Pflichten und Sanktionen besser informiert werden? </p><p>5. Werden in Meliorationen oder anderen Bodenverbesserungsmassnahmen Kleinstrukturen genügend geschützt? Wie sieht die rechtliche Situation aus?</p><p>6. Ist vorgesehen, in der kommenden Reformetappe Agrarpolitik 22plus den Schutz und die Förderung von Kleinstrukturen zu verbessern?</p>
  • Schutz der Kleinstrukturen im Kulturland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der hohe Einfluss der Kleinstrukturen auf die Biodiversität ist wissenschaftlich erwiesen und unbestritten. Daher kommt der Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen eine grosse Bedeutung zu. Dies zeigt sich bei den verschiedenen Regelungen und Fördermassnahmen der Kleinstrukturen sowohl in der Agrar- als auch in der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung.</p><p>2./5. Gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz können Kleinstrukturen in die Schutzziele von Biotopen integriert werden (Art. 18a und Art. 18b NHG; SR 451). So können beispielsweise Trockenwiesen und -weiden (TWW) sehr strukturreich sein. Die Kantone sorgen für die entsprechenden Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Je nach Grösse und ökologischer Qualität stellen Kleinstrukturen auch schutzwürdige Lebensräume dar (Art. 18 Abs. 1 NHG). Kantone und Gemeinden können zudem lokal weitere Regelungen einführen (beispielsweise Trockenmauern als besondere Landschaftselemente definieren).</p><p>Im Landwirtschaftsrecht wird den Kleinstrukturen im Rahmen der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1) und der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) Rechnung getragen. Die SVV enthält diverse Vorgaben und Anreize für die Realisierung von ökologischen Massnahmen, welche die Schaffung von neuen Kleinstrukturen beinhalten können. Bei den heutigen Gesamtmeliorationen lösen Massnahmen zur Förderung der Biodiversität die Gewährung eines höheren Subventionssatzes des Bundes aus. Bei sämtlichen modernen Bodenverbesserungsprojekten können freiwillige ökologische Massnahmen mit Zusatzbeiträgen honoriert werden. Ein Beispiel ist die Instandstellung oder der Wiederaufbau von Trockenmauern als beitragsberechtigte Zusatzmassnahme. Sollte es im Rahmen von Meliorationen oder anderen Bodenverbesserungsmassnahmen zur Gefährdung von Kleinstrukturen in schutzwürdigen Lebensräumen kommen, ist ein im Rahmen des Projekts angemessener Ersatz zu leisten (Art. 18 Abs. 1ter NHG).</p><p>In der DZV sind biodiversitätsfördernde Strukturen für den Erhalt von Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträgen anrechenbar und teilweise beitragsberechtigt. So werden beispielsweise in den Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten gezielt Kleinstrukturen verlangt und gefördert. Diese sind regional unterschiedlich und entsprechen den lokalen Gegebenheiten.</p><p>Die Kleinstrukturen werden in der Ausgestaltung der ökologischen Infrastruktur von Bedeutung sein.</p><p>Auch im Rahmen der Arbeiten zur Agrarpolitik 22plus werden die Kleinstrukturen berücksichtigt werden. Als Grundlage für zukünftige Anpassungen soll eine Situationsanalyse dienen. Akteure auf kommunaler und kantonaler Ebene müssen ebenfalls ihre Verantwortung wahrnehmen.</p><p>3. Die Erhaltung und Förderung der Kleinstrukturen bewegt sich im Spannungsfeld von Produktion, Biodiversitätsförderung, Landschaftspflege und Offenhaltung von Flächen. Mit der Ausgestaltung der agrarpolitischen Instrumente und insbesondere mit zielgerichteten Beiträgen (Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge und Offenhaltungsbeiträge) wird eine Balance in diesem Spannungsfeld angestrebt.</p><p>Bei Biodiversitätsfördermassnahmen gemäss DZV werden Kleinstrukturen teilweise berücksichtigt. So darf der Flächenanteil an Kleinstrukturen entlang von Fliessgewässern und bei extensiven Weiden und Streueflächen bis zu 20 Prozent betragen. Rückzugsstreifen in extensiven Wiesen sind bis 10 Prozent beitragsberechtigt. Bei den übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen kann bis zu einem Anteil von 1 Are pro Hektare (1 Prozent) auf die Ausscheidung von Kleinstrukturen verzichtet werden. Die Anrechenbarkeit der Kleinstrukturen ist heute begrenzt. Damit wird bezweckt, dass die Höhe der Beiträge mit der damit verbundenen Zielerreichung übereinstimmt und nicht zu einer unerwünschten übermässigen Entschädigung führt.</p><p>4. 2016 wurde das Merkblatt "Kleinstrukturen auf Biodiversitätsförderflächen entlang von Fliessgewässern" und 2017 das Merkblatt "Biodiversitätsfördernde Strukturen in der Landwirtschaft" zur besseren Information der Landwirte und der Beratung bezüglich Kleinstrukturen publiziert. Um Vernetzungsbeiträge zu erhalten, muss eine Beratung (einzelbetrieblich oder in Kleingruppen) über die Biodiversitätsfördermassnahmen stattfinden.</p><p>6. Zurzeit werden im Rahmen der Agrarpolitik 22+ die wichtigsten Einflussfaktoren auf die Biodiversität und deren Einbezug in die künftigen agrarpolitischen Instrumente diskutiert. Auch die Kleinstrukturen werden in diesem Zusammenhang thematisiert. Die Massnahmen der Agrarpolitik 22plus müssen u. a. mit dem Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz in Einklang gebracht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bis vor wenigen Jahrzehnten entstanden Steinhaufen, Steinwälle, Trockenmauern und Totholzhaufen als Nebenprodukt der bäuerlichen Arbeit. Beim Ackern wurden Steine aufgelesen. Auch im Berggebiet wurde aus Weiden und Wiesen regelmässig Geröll entfernt. Weil der Abtransport zu aufwendig war, wurden sie im Randbereich der Wiesen und Weiden deponiert. Dadurch entstanden die für die Biodiversität sehr wertvollen Kleinstrukturen im Kulturland.</p><p>Leider ist im Verlauf der letzten Jahrzehnte ein grosser Teil dieser Kleinstrukturen verlorengegangen, zuerst im Talgebiet, nun vermehrt auch im Berggebiet. Sie stehen der maschinellen Bewirtschaftung der Landwirtschaft im Weg und werden als störende Landschaftselemente eliminiert.</p><p>Im kürzlich vom Bundesrat beschlossenen Aktionsplan Biodiversität sind Kleinstrukturen mit keinem Wort erwähnt, und die Direktzahlungsverordnung (DZV) fördert die Entfernung von Kleinstrukturen. Sie steht somit im Widerspruch zu anderen öffentlichen Geldern, welche die Artenvielfalt fördern sollen. </p><p>Kleinstrukturen im Kulturland sind aber zentrale Lebensräume für verschiedenste Tierarten, darunter auch streng geschützte Arten wie die Reptilien. Werden nun Kleinstrukturen aus dem Kulturland entfernt, werden damit auch ihre zentralen Lebensräume und Vernetzungsachsen zerstört. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie schätzt er die Schutzwürdigkeit bezüglich der für die Biodiversität wichtigen Kleinstrukturen im Kulturland ein? </p><p>2. Genügen die aktuellen gesetzlichen Grundlagen, um Kleinstrukturen als wichtigen Lebensraum für viele Arten vor der Zerstörung zu schützen?</p><p>3. Wie kann der Widerspruch aufgelöst werden, dass Landwirte und Landwirtinnen von Direktzahlungen ausgeschlossen werden, wenn ein bestimmter Prozentsatz an Kleinstrukturen überschritten ist, und gleichzeitig gemäss Biodiversitätsvorgaben Kleinstrukturen zu erhalten sind? </p><p>4. Wie können die betroffenen Bewirtschafter sowie die Landeigentümer über ihre zu erhaltenden Strukturen sowie die damit verbundenen Pflichten und Sanktionen besser informiert werden? </p><p>5. Werden in Meliorationen oder anderen Bodenverbesserungsmassnahmen Kleinstrukturen genügend geschützt? Wie sieht die rechtliche Situation aus?</p><p>6. Ist vorgesehen, in der kommenden Reformetappe Agrarpolitik 22plus den Schutz und die Förderung von Kleinstrukturen zu verbessern?</p>
    • Schutz der Kleinstrukturen im Kulturland

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