Das Bundesverwaltungsgericht pocht beim militärischen Lärmschutz auf eine Gesamtbetrachtung

ShortId
17.3688
Id
20173688
Updated
28.07.2023 04:19
Language
de
Title
Das Bundesverwaltungsgericht pocht beim militärischen Lärmschutz auf eine Gesamtbetrachtung
AdditionalIndexing
15;52;48;09;36
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. September 2017 festgehalten, dass das VBS die Lärmbelastung aus der Nutzung des Trainingsraums über der Region Brienz-Meiringen korrekt beurteilt hat und zu Recht Anhang 8 der Lärmschutz-Verordnung angewandt hat. Dass die Lärmbelastung aus dem Betrieb des Militärflugplatzes Meiringen und die Gesamtbelastung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens waren, wurde vorgängig durch das Bundesgericht bestätigt und war von Anfang an bekannt. Die Beschwerdeführenden hatten diese Rahmenbedingung bis zuletzt ignoriert.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>1. Das VBS wird die Gesamtbeurteilung für gleichartige Lärmimmissionen wie vor Bundesverwaltungsgericht angekündigt im Lärmsanierungsverfahren für den Militärflugplatz Meiringen vornehmen. Die Gesamtbetrachtung wird die Lärmimmissionen aus dem Betrieb des Flugplatzes und des Fliegerschiessplatzes Axalp sowie der Nutzung des Trainingsraums West umfassen. Sie wird spätestens mit der öffentlichen Auflage der Unterlagen zum Lärmsanierungsverfahren publiziert, was nach heutiger Planung gegen Ende 2018 vorgesehen ist.</p><p>2. Die vom Nationalfonds unterstützte Sirene-Studie stellt ihre Ergebnisse in wissenschaftlichen Zeitschriften vor und veröffentlicht sie auch unter <a href="http://www.sirene-studie.ch">www.sirene-studie.ch</a>. Zurzeit werden weitere Auswertungen des umfangreichen Datenmaterials vorgenommen und laufend publiziert. Die Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung und das Bundesamt für Umwelt beziehen die Erkenntnisse aus der Sirene-Studie im Rahmen der Arbeiten zur Überprüfung der Lärmgrenzwerte mit ein. Ein erster Bericht dazu ist für das Jahr 2020 vorgesehen.</p><p>3. Das VBS hat bereits verschiedene Massnahmen getroffen, um die Bevölkerung vor militärischem Fluglärm zu schützen. Dazu gehören namentlich die Beschränkung des Trainingsbetriebs auf die Bürozeiten an Werktagen und eine flugfreie Zeit während der Sommermonate. Massnahmen an der Quelle sind kaum möglich, da Kampfjets über eine maximale Leistung verfügen müssen, um im Einsatzfall gegen gegnerische Kampfjets bestehen zu können.</p><p>4. Die Lärmemissionen der Flugzeugtypen werden in der Evaluation von Kampfflugzeugen als Kriterium mit einbezogen. Dies war bereits bei der Evaluation für den Tiger-Teilersatz so und wird auch bei der nächsten Evaluation der Fall sein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesverwaltungsgericht weist mit Urteil vom 7. September 2017 zwar eine Beschwerde von Tourismuskreisen ab, die unter dem unerträglichen Kampfjetlärm der Schweizer Luftwaffe leiden. Das Gericht macht aber auf Mängel der heutigen Messmethoden aufmerksam, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach Artikel 8 des Umweltschutzgesetzes zu überprüfen seien (Urteil E. 4.3.1 f.).</p><p>Diese Gesamtbetrachtung ist für alle Anwohnerinnen und Anwohner einer Luftwaffenbasis mit Kampfjets wichtig, denn sie haben mit schweren Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität zu kämpfen. Das Gericht folgte zwar der Berechnungsmethode gemäss Lärmschutzverordnung, Anhang 8, mit der die Grenzwerte mit theoretischen Durchschnittswerten ermittelt und damit fiktiv werden, statt - wie beim Helikopterlärm - Belastungsspitzen heranzuziehen. Fragezeichen werden auch beim Sonderabzug von 8 Dezibel bei Militärfluglärm gesetzt und bei Verzicht auf Messungen bei den besonders lärmintensiven Starts und Landungen.</p><p>Denn der Schutz der Bevölkerung verkommt so zur Farce.</p><p>1. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) stellt laut Bundesverwaltungsgericht die bisher fehlende "Gesamtbeurteilung der Lärmimmissionen" in Aussicht (Urteil Ziff. 4.3.2). Wie und wann erfolgt diese Beurteilung? Wann wird sie öffentlich gemacht?</p><p>2. In der Antwort auf das Postulat Grossen Jürg 16.3195 verweist der Bundesrat auf ein vom Nationalfonds unterstütztes Forschungsprojekt, das die Grundlagen für die Grenzwertberechnung überprüft. Auch das Bundesverwaltungsgericht regt im Urteil unter Ziffer 5.4.1 an, gestützt auf die Ergebnisse dieses Sirene-Projektes die Beurteilungsverfahren und Grenzwerte der Lärmschutzverordnung zu überdenken.</p><p>a. Wann werden die Ergebnisse veröffentlicht?</p><p>b. Wie gestaltet der Bundesrat das Verfahren, um daraus die Konsequenzen für die Methodik zur Grenzwertberechnung bei Militärfluglärm zu ziehen?</p><p>3. Der im Juni 2017 verabschiedete Nationale Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung beschränkt die geplanten Massnahmen weitgehend auf Emissionen der Zivilluftfahrt. Sieht der Bundesrat noch andere Möglichkeiten ausser den Einbau von Schallschutzfenstern, um die Bevölkerung bei militärischen Flugplätzen zu schützen? Wie kann der Lärm namentlich an der Quelle reduziert werden? </p><p>4. Auch bei Kampfflugzeugen gibt es technische Unterschiede im Bereich Lärmbelastung. Spielen Lärmschutzüberlegungen bei einer zukünftigen Evaluation auch eine Rolle?</p>
  • Das Bundesverwaltungsgericht pocht beim militärischen Lärmschutz auf eine Gesamtbetrachtung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. September 2017 festgehalten, dass das VBS die Lärmbelastung aus der Nutzung des Trainingsraums über der Region Brienz-Meiringen korrekt beurteilt hat und zu Recht Anhang 8 der Lärmschutz-Verordnung angewandt hat. Dass die Lärmbelastung aus dem Betrieb des Militärflugplatzes Meiringen und die Gesamtbelastung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens waren, wurde vorgängig durch das Bundesgericht bestätigt und war von Anfang an bekannt. Die Beschwerdeführenden hatten diese Rahmenbedingung bis zuletzt ignoriert.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:</p><p>1. Das VBS wird die Gesamtbeurteilung für gleichartige Lärmimmissionen wie vor Bundesverwaltungsgericht angekündigt im Lärmsanierungsverfahren für den Militärflugplatz Meiringen vornehmen. Die Gesamtbetrachtung wird die Lärmimmissionen aus dem Betrieb des Flugplatzes und des Fliegerschiessplatzes Axalp sowie der Nutzung des Trainingsraums West umfassen. Sie wird spätestens mit der öffentlichen Auflage der Unterlagen zum Lärmsanierungsverfahren publiziert, was nach heutiger Planung gegen Ende 2018 vorgesehen ist.</p><p>2. Die vom Nationalfonds unterstützte Sirene-Studie stellt ihre Ergebnisse in wissenschaftlichen Zeitschriften vor und veröffentlicht sie auch unter <a href="http://www.sirene-studie.ch">www.sirene-studie.ch</a>. Zurzeit werden weitere Auswertungen des umfangreichen Datenmaterials vorgenommen und laufend publiziert. Die Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung und das Bundesamt für Umwelt beziehen die Erkenntnisse aus der Sirene-Studie im Rahmen der Arbeiten zur Überprüfung der Lärmgrenzwerte mit ein. Ein erster Bericht dazu ist für das Jahr 2020 vorgesehen.</p><p>3. Das VBS hat bereits verschiedene Massnahmen getroffen, um die Bevölkerung vor militärischem Fluglärm zu schützen. Dazu gehören namentlich die Beschränkung des Trainingsbetriebs auf die Bürozeiten an Werktagen und eine flugfreie Zeit während der Sommermonate. Massnahmen an der Quelle sind kaum möglich, da Kampfjets über eine maximale Leistung verfügen müssen, um im Einsatzfall gegen gegnerische Kampfjets bestehen zu können.</p><p>4. Die Lärmemissionen der Flugzeugtypen werden in der Evaluation von Kampfflugzeugen als Kriterium mit einbezogen. Dies war bereits bei der Evaluation für den Tiger-Teilersatz so und wird auch bei der nächsten Evaluation der Fall sein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesverwaltungsgericht weist mit Urteil vom 7. September 2017 zwar eine Beschwerde von Tourismuskreisen ab, die unter dem unerträglichen Kampfjetlärm der Schweizer Luftwaffe leiden. Das Gericht macht aber auf Mängel der heutigen Messmethoden aufmerksam, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach Artikel 8 des Umweltschutzgesetzes zu überprüfen seien (Urteil E. 4.3.1 f.).</p><p>Diese Gesamtbetrachtung ist für alle Anwohnerinnen und Anwohner einer Luftwaffenbasis mit Kampfjets wichtig, denn sie haben mit schweren Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität zu kämpfen. Das Gericht folgte zwar der Berechnungsmethode gemäss Lärmschutzverordnung, Anhang 8, mit der die Grenzwerte mit theoretischen Durchschnittswerten ermittelt und damit fiktiv werden, statt - wie beim Helikopterlärm - Belastungsspitzen heranzuziehen. Fragezeichen werden auch beim Sonderabzug von 8 Dezibel bei Militärfluglärm gesetzt und bei Verzicht auf Messungen bei den besonders lärmintensiven Starts und Landungen.</p><p>Denn der Schutz der Bevölkerung verkommt so zur Farce.</p><p>1. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) stellt laut Bundesverwaltungsgericht die bisher fehlende "Gesamtbeurteilung der Lärmimmissionen" in Aussicht (Urteil Ziff. 4.3.2). Wie und wann erfolgt diese Beurteilung? Wann wird sie öffentlich gemacht?</p><p>2. In der Antwort auf das Postulat Grossen Jürg 16.3195 verweist der Bundesrat auf ein vom Nationalfonds unterstütztes Forschungsprojekt, das die Grundlagen für die Grenzwertberechnung überprüft. Auch das Bundesverwaltungsgericht regt im Urteil unter Ziffer 5.4.1 an, gestützt auf die Ergebnisse dieses Sirene-Projektes die Beurteilungsverfahren und Grenzwerte der Lärmschutzverordnung zu überdenken.</p><p>a. Wann werden die Ergebnisse veröffentlicht?</p><p>b. Wie gestaltet der Bundesrat das Verfahren, um daraus die Konsequenzen für die Methodik zur Grenzwertberechnung bei Militärfluglärm zu ziehen?</p><p>3. Der im Juni 2017 verabschiedete Nationale Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung beschränkt die geplanten Massnahmen weitgehend auf Emissionen der Zivilluftfahrt. Sieht der Bundesrat noch andere Möglichkeiten ausser den Einbau von Schallschutzfenstern, um die Bevölkerung bei militärischen Flugplätzen zu schützen? Wie kann der Lärm namentlich an der Quelle reduziert werden? </p><p>4. Auch bei Kampfflugzeugen gibt es technische Unterschiede im Bereich Lärmbelastung. Spielen Lärmschutzüberlegungen bei einer zukünftigen Evaluation auch eine Rolle?</p>
    • Das Bundesverwaltungsgericht pocht beim militärischen Lärmschutz auf eine Gesamtbetrachtung

Back to List