Untergräbt die Wettbewerbskommission das Kartellgesetz?

ShortId
17.3691
Id
20173691
Updated
28.07.2023 04:16
Language
de
Title
Untergräbt die Wettbewerbskommission das Kartellgesetz?
AdditionalIndexing
15;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Kartellgesetz (KG; SR 251) bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Kartellgesetzes sind Wettbewerbsabreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind, unzulässig.</p><p>Darüber hinaus sind Abreden, die den wirksamen Wettbewerb auf einem Markt beseitigen, per se unzulässig. Eine Rechtfertigung ist in diesen Fällen nicht möglich.</p><p>Der Bundesrat schlug mit seiner Botschaft vom 22. Februar 2012 zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bundesgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde (BBl 2012 3905) u. a. eine Revision von Artikel 5 des Kartellgesetzes vor: Er wollte ein Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit einführen. Hiernach sollten die fünf bereits im bestehenden Gesetz als besonders gravierende Wettbewerbsbeschränkungen qualifizierten "harten" Kartellabredetypen (horizontale Preis-, Mengen- und Gebietsabreden sowie vertikale Preisbindungen im Sinne von Mindest- und Festpreisen und absoluter Gebietsschutz) - vorbehaltlich einer Rechtfertigung aufgrund deren wirtschaftlicher Effizienz - als unzulässig statuiert werden. Das Parlament ist am 17. September 2014 aus verschiedensten Gründen auf die Vorlage des Bundesrates nicht eingetreten.</p><p>Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid vom 28. Juni 2016 in Sachen Colgate-Palmolive Europe Sàrl (ehemals Gaba International AG) das geltende Kartellgesetz ausgelegt (2C_180/2014). Die zentrale, durch das Bundesgericht zu klärende Frage betraf die Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit respektive wann eine Absprache als nicht erheblich zu beurteilen ist. Es hielt fest, dass die in Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Kartellgesetzes aufgeführten besonders schädlichen Abreden in der Regel die Erheblichkeitsschwelle erreichen bzw. grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Artikel 5 Absatz 1 des Kartellgesetzes erfüllen würden. Das Kriterium der Erheblichkeit sei eine Bagatellklausel. Zweck dieser Regelung bilde daher zunächst die Aussonderung unerheblicher Fälle von erheblichen Fällen, um damit die Wettbewerbsbehörden zu entlasten. Eine Einzelfallbeurteilung werde durch die Annahme einer grundsätzlichen Erheblichkeit der vermutungsweise den Wettbewerb beseitigenden Wettbewerbsabreden somit nicht verunmöglicht, da eine solche im Rahmen der Effizienzprüfung erfolge, wo auch beurteilt werden könne, ob eine wettbewerbsbeschränkende Abrede im Ergebnis positive Wirkungen hat.</p><p>1.-3.: Die Wettbewerbskommission (Weko) ist bei ihrer Arbeit an die geltenden gesetzlichen Grundlagen gebunden. Dabei ist sie von Bundesrat und Parlament grundsätzlich unabhängig. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Geschäftsreglementes Weko (GR-Weko; SR 251.1) fasst sie ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, wobei die Präsidentin oder der Präsident bei Stimmengleichheit den Stichentscheid gibt. Ist ein beschwertes Unternehmen mit einem Entscheid der Wedo nicht einverstanden, kann dieses Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Besteht auch Unzufriedenheit mit dessen Entscheid, kann das Unternehmen im Anschluss Beschwerde beim Bundesgericht einlegen. Dieses entscheidet einen Sachverhalt abschliessend. Urteile des Bundesgerichtes sind für die unteren Instanzen (Bundesverwaltungsgericht, Weko) grundsätzlich verbindlich. Bei der Wahl eines jeden Mitglieds der Weko wird vorausgesetzt und sichergestellt, dass die Person das geltende Gesetz respektiert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Parlament hat eine Revision des Kartellgesetzes abgelehnt, welche die Einführung von Kartellverboten vorsah. Die Beratung im Parlament sprach ausdrücklich vom Wesensunterschied zwischen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Verbotsgesetzgebung und der in der Schweiz bewährten Missbrauchsgesetzgebung. Trotz der parlamentarischen Erteilung einer Absage an die Verbote operiert die Wettbewerbskommission damit. Die Weko beruft sich dafür alleine auf einen Bundesgerichtsentscheid, obschon es andere, dem widersprechende Gerichtsentscheide gibt und darüber hinaus eine Vielzahl offener Fälle mit noch nicht vorhersehbarem Ausgang. Angesichts dieser Ausgangslage wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie wird künftig sichergestellt, dass sich die Weko an dem Wortlaut des Gesetzes, ihrer bisherigen Praxis und dem Willen des Parlamentes orientiert?</p><p>2. Ist sichergestellt, dass die nächste Weko-Präsidentin oder der nächste Weko-Präsident der bewährten Schweizer Missbrauchsgesetzgebung den Vorzug in der Umsetzung des Kartellgesetzes gewährt, so wie es Bundesverfassung, Gesetz und Parlament wollen?</p><p>3. Wie gedenkt der Bundesrat vorzugehen, um im Kartellrecht eigenmächtige Praxisänderungen durch die Wettbewerbskommission zu korrigieren?</p>
  • Untergräbt die Wettbewerbskommission das Kartellgesetz?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Kartellgesetz (KG; SR 251) bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Kartellgesetzes sind Wettbewerbsabreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind, unzulässig.</p><p>Darüber hinaus sind Abreden, die den wirksamen Wettbewerb auf einem Markt beseitigen, per se unzulässig. Eine Rechtfertigung ist in diesen Fällen nicht möglich.</p><p>Der Bundesrat schlug mit seiner Botschaft vom 22. Februar 2012 zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bundesgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde (BBl 2012 3905) u. a. eine Revision von Artikel 5 des Kartellgesetzes vor: Er wollte ein Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit einführen. Hiernach sollten die fünf bereits im bestehenden Gesetz als besonders gravierende Wettbewerbsbeschränkungen qualifizierten "harten" Kartellabredetypen (horizontale Preis-, Mengen- und Gebietsabreden sowie vertikale Preisbindungen im Sinne von Mindest- und Festpreisen und absoluter Gebietsschutz) - vorbehaltlich einer Rechtfertigung aufgrund deren wirtschaftlicher Effizienz - als unzulässig statuiert werden. Das Parlament ist am 17. September 2014 aus verschiedensten Gründen auf die Vorlage des Bundesrates nicht eingetreten.</p><p>Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid vom 28. Juni 2016 in Sachen Colgate-Palmolive Europe Sàrl (ehemals Gaba International AG) das geltende Kartellgesetz ausgelegt (2C_180/2014). Die zentrale, durch das Bundesgericht zu klärende Frage betraf die Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit respektive wann eine Absprache als nicht erheblich zu beurteilen ist. Es hielt fest, dass die in Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Kartellgesetzes aufgeführten besonders schädlichen Abreden in der Regel die Erheblichkeitsschwelle erreichen bzw. grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Artikel 5 Absatz 1 des Kartellgesetzes erfüllen würden. Das Kriterium der Erheblichkeit sei eine Bagatellklausel. Zweck dieser Regelung bilde daher zunächst die Aussonderung unerheblicher Fälle von erheblichen Fällen, um damit die Wettbewerbsbehörden zu entlasten. Eine Einzelfallbeurteilung werde durch die Annahme einer grundsätzlichen Erheblichkeit der vermutungsweise den Wettbewerb beseitigenden Wettbewerbsabreden somit nicht verunmöglicht, da eine solche im Rahmen der Effizienzprüfung erfolge, wo auch beurteilt werden könne, ob eine wettbewerbsbeschränkende Abrede im Ergebnis positive Wirkungen hat.</p><p>1.-3.: Die Wettbewerbskommission (Weko) ist bei ihrer Arbeit an die geltenden gesetzlichen Grundlagen gebunden. Dabei ist sie von Bundesrat und Parlament grundsätzlich unabhängig. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Geschäftsreglementes Weko (GR-Weko; SR 251.1) fasst sie ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, wobei die Präsidentin oder der Präsident bei Stimmengleichheit den Stichentscheid gibt. Ist ein beschwertes Unternehmen mit einem Entscheid der Wedo nicht einverstanden, kann dieses Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Besteht auch Unzufriedenheit mit dessen Entscheid, kann das Unternehmen im Anschluss Beschwerde beim Bundesgericht einlegen. Dieses entscheidet einen Sachverhalt abschliessend. Urteile des Bundesgerichtes sind für die unteren Instanzen (Bundesverwaltungsgericht, Weko) grundsätzlich verbindlich. Bei der Wahl eines jeden Mitglieds der Weko wird vorausgesetzt und sichergestellt, dass die Person das geltende Gesetz respektiert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Parlament hat eine Revision des Kartellgesetzes abgelehnt, welche die Einführung von Kartellverboten vorsah. Die Beratung im Parlament sprach ausdrücklich vom Wesensunterschied zwischen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Verbotsgesetzgebung und der in der Schweiz bewährten Missbrauchsgesetzgebung. Trotz der parlamentarischen Erteilung einer Absage an die Verbote operiert die Wettbewerbskommission damit. Die Weko beruft sich dafür alleine auf einen Bundesgerichtsentscheid, obschon es andere, dem widersprechende Gerichtsentscheide gibt und darüber hinaus eine Vielzahl offener Fälle mit noch nicht vorhersehbarem Ausgang. Angesichts dieser Ausgangslage wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie wird künftig sichergestellt, dass sich die Weko an dem Wortlaut des Gesetzes, ihrer bisherigen Praxis und dem Willen des Parlamentes orientiert?</p><p>2. Ist sichergestellt, dass die nächste Weko-Präsidentin oder der nächste Weko-Präsident der bewährten Schweizer Missbrauchsgesetzgebung den Vorzug in der Umsetzung des Kartellgesetzes gewährt, so wie es Bundesverfassung, Gesetz und Parlament wollen?</p><p>3. Wie gedenkt der Bundesrat vorzugehen, um im Kartellrecht eigenmächtige Praxisänderungen durch die Wettbewerbskommission zu korrigieren?</p>
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