Verkauf und Ausschank von Alkohol auf Autobahnraststätten. Keine bedingungslose Liberalisierung!

ShortId
17.3692
Id
20173692
Updated
28.07.2023 04:15
Language
de
Title
Verkauf und Ausschank von Alkohol auf Autobahnraststätten. Keine bedingungslose Liberalisierung!
AdditionalIndexing
48;15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die beiden Räte haben kürzlich beschlossen, das Verbot des Verkaufs und des Ausschanks von Alkohol auf Autobahnraststätten aufzuheben, obwohl das Autofahren unter Alkoholeinfluss mit Risiken einhergeht und für jeden achten schweren Unfall verantwortlich ist, an Wochenenden nachts gemäss den Statistiken sogar für die Hälfte der Unfälle. Ausserdem erhöht der Konsum von Alkohol das Risiko von "Geisterfahrten": Bei einem Drittel der Falschfahrerinnen und Falschfahrer ist Alkohol im Spiel.</p><p>Die Argumente, die auf die Eigenverantwortung abzielen, sind nicht stichhaltig, denn alle seriösen Untersuchungen belegen einen Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit eines Produkts und der Wahrscheinlichkeit seines Konsums.</p><p>Um zumindest die Risiken etwas zu senken, zu der diese bedauerliche Entscheidung führt, gilt es, diese Liberalisierung den folgenden Bedingungen zu unterstellen:</p><p>1. den Verkauf und den Ausschank von Alkohol auf vergorene Getränke - also solche mit geringem Alkoholgehalt - zu beschränken;</p><p>2. den Alkoholkonsum nur zuzulassen, wenn die Kundinnen und Kunden dazu eine Mahlzeit einnehmen, um die unmittelbare Wirkung des Alkohols zu vermindern;</p><p>3. den Verkauf und den Konsum in der Nacht nicht zuzulassen, um den Statistiken Rechnung zu tragen, die gezeigt haben, dass mehr als die Hälfte der Unfälle, bei denen Alkohol eine Rolle spielt, in der Nacht passiert, insbesondere an Wochenenden.</p><p>Dieser Vorschlag dürfte Zustimmung bei allen finden, die eine Förderung von lokalen Weinen unterstützen und gleichzeitig nicht völlig auf das Vorsorgeprinzip verzichten wollen.</p>
  • <p>Das Parlament hat den Bundesrat mit der Motion 17.3267 beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass der Verkauf und Ausschank von Alkohol auf Autobahnraststätten erlaubt sei. Der Wortlaut der Motion sieht diesbezüglich keine Einschränkungen vor. Unter diesen Umständen besteht für den Bundesrat keine Veranlassung, Einschränkungen in der geforderten Art einzuführen. Hinzu kommt, dass die vorgeschlagenen Einschränkungen in der Praxis schwierig zu vollziehen und umzusetzen wären.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Gemäss der von beiden Räten verabschiedeten Motion 17.3267 muss der Bundesrat die Nationalstrassenverordnung ändern, um den Verkauf und den Ausschank von Alkohol auch auf Autobahnraststätten zuzulassen.</p><p>Er wird beauftragt, diese Liberalisierung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, nämlich:</p><p>1. den Verkauf und den Ausschank von Alkohol auf vergorene Getränke zu beschränken, nicht aber Spirituosen zuzulassen;</p><p>2. den Konsum dieser Getränke nur zuzulassen, wenn die Kundinnen und Kunden dazu eine Mahlzeit einnehmen;</p><p>3. den Verkauf und den Konsum zwischen 20 Uhr und 8 Uhr nicht zuzulassen.</p>
  • Verkauf und Ausschank von Alkohol auf Autobahnraststätten. Keine bedingungslose Liberalisierung!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die beiden Räte haben kürzlich beschlossen, das Verbot des Verkaufs und des Ausschanks von Alkohol auf Autobahnraststätten aufzuheben, obwohl das Autofahren unter Alkoholeinfluss mit Risiken einhergeht und für jeden achten schweren Unfall verantwortlich ist, an Wochenenden nachts gemäss den Statistiken sogar für die Hälfte der Unfälle. Ausserdem erhöht der Konsum von Alkohol das Risiko von "Geisterfahrten": Bei einem Drittel der Falschfahrerinnen und Falschfahrer ist Alkohol im Spiel.</p><p>Die Argumente, die auf die Eigenverantwortung abzielen, sind nicht stichhaltig, denn alle seriösen Untersuchungen belegen einen Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit eines Produkts und der Wahrscheinlichkeit seines Konsums.</p><p>Um zumindest die Risiken etwas zu senken, zu der diese bedauerliche Entscheidung führt, gilt es, diese Liberalisierung den folgenden Bedingungen zu unterstellen:</p><p>1. den Verkauf und den Ausschank von Alkohol auf vergorene Getränke - also solche mit geringem Alkoholgehalt - zu beschränken;</p><p>2. den Alkoholkonsum nur zuzulassen, wenn die Kundinnen und Kunden dazu eine Mahlzeit einnehmen, um die unmittelbare Wirkung des Alkohols zu vermindern;</p><p>3. den Verkauf und den Konsum in der Nacht nicht zuzulassen, um den Statistiken Rechnung zu tragen, die gezeigt haben, dass mehr als die Hälfte der Unfälle, bei denen Alkohol eine Rolle spielt, in der Nacht passiert, insbesondere an Wochenenden.</p><p>Dieser Vorschlag dürfte Zustimmung bei allen finden, die eine Förderung von lokalen Weinen unterstützen und gleichzeitig nicht völlig auf das Vorsorgeprinzip verzichten wollen.</p>
    • <p>Das Parlament hat den Bundesrat mit der Motion 17.3267 beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass der Verkauf und Ausschank von Alkohol auf Autobahnraststätten erlaubt sei. Der Wortlaut der Motion sieht diesbezüglich keine Einschränkungen vor. Unter diesen Umständen besteht für den Bundesrat keine Veranlassung, Einschränkungen in der geforderten Art einzuführen. Hinzu kommt, dass die vorgeschlagenen Einschränkungen in der Praxis schwierig zu vollziehen und umzusetzen wären.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Gemäss der von beiden Räten verabschiedeten Motion 17.3267 muss der Bundesrat die Nationalstrassenverordnung ändern, um den Verkauf und den Ausschank von Alkohol auch auf Autobahnraststätten zuzulassen.</p><p>Er wird beauftragt, diese Liberalisierung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, nämlich:</p><p>1. den Verkauf und den Ausschank von Alkohol auf vergorene Getränke zu beschränken, nicht aber Spirituosen zuzulassen;</p><p>2. den Konsum dieser Getränke nur zuzulassen, wenn die Kundinnen und Kunden dazu eine Mahlzeit einnehmen;</p><p>3. den Verkauf und den Konsum zwischen 20 Uhr und 8 Uhr nicht zuzulassen.</p>
    • Verkauf und Ausschank von Alkohol auf Autobahnraststätten. Keine bedingungslose Liberalisierung!

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