Wie werden Gesundheitsfachpersonen für ihre Aufwände mit dem elektronischen Patientendossier entschädigt?

ShortId
17.3694
Id
20173694
Updated
28.07.2023 04:17
Language
de
Title
Wie werden Gesundheitsfachpersonen für ihre Aufwände mit dem elektronischen Patientendossier entschädigt?
AdditionalIndexing
2841;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./3. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Neben der ärztlichen Leistung am Patienten oder an der Patientin sind dies auch die damit direkt verknüpften Leistungen wie das Erstellen sowie das Studium von Dokumentationen und Berichten, das Benützen einer Infrastruktur usw. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um Berichte in Papierform oder elektronische Dokumente handelt und ob es sich beim Versand um einen Versand per Post oder verschlüsselter E-Mail oder um das Bereitstellen des entsprechenden Dokumentes im elektronischen Patientendossier handelt. Nicht darunter fällt hingegen die Information der Patientinnen und Patienten über die Grundsätze der Datenbearbeitung des elektronischen Patientendossiers (vgl. Antwort auf Frage 2).</p><p>Das heisst, dass alle Kosten, die für einen Leistungserbringer nach Artikel 35 KVG für das Führen der elektronischen Patientendossiers ihrer Patientinnen und Patienten anfallen, bereits abgedeckt sind. Gesundheitsfachpersonen, die nicht als Leistungserbringer nach Artikel 35 KVG anerkannt sind, wie z. B. Drogistinnen und Drogisten oder Osteopathinnen und Osteopathen, die aber gestützt auf Artikel 2 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft beitreten können, sind bezüglich der Weiterverrechnung ihrer Aufwände für das Führen des elektronischen Patientendossiers an ihre Patientinnen und Patienten frei.</p><p>2. Wer als Patientin oder Patient ein elektronisches Patientendossier eröffnen will, ist nach Artikel 3 Absatz 1 EPDG vorgängig angemessen über die Art und Weise der Datenbearbeitung im Rahmen des elektronischen Patientendossiers und deren Auswirkungen zu informieren. Verantwortlich für diese Information sind die sogenannten Stammgemeinschaften (Art. 15 der Verordnung über das elektronische Patientendossier, EPDV; SR 816.11), d. h. die organisatorischen Einheiten von Gesundheitseinrichtungen, die das elektronische Patientendossier anbieten. Die dabei anfallenden Kosten sind durch Betriebsmittel der entsprechenden Stammgemeinschaft zu decken. Dies gilt auch dann, wenn die interne Organisation der Stammgemeinschaft so ausgestaltet ist, dass die Informationspflicht durch Gesundheitsfachpersonen wahrgenommen wird. Aus rechtlicher Sicht spricht hingegen nichts gegen ein Anreizsystem mit Gutscheinen, die von Privatversicherern, Kantonen oder anderen privaten Akteuren finanziert werden.</p><p>4. Die angemessene Information und Begleitung der Einführung des elektronischen Patientendossiers mit diversen Kommunikationsmassnahmen erachtet der Bundesrat als wichtig. Der Bund hat darum E-Health Suisse, die Kompetenz- und Koordinationsstelle von Bund und Kantonen, gemäss Artikel 15 EPDG damit beauftragt, die Bevölkerung, die Gesundheitsfachpersonen und weitere interessierte Kreise über das elektronische Patientendossier zu informieren. Seit 2016 werden die Inkraftsetzung des EPDG und die Einführung des elektronischen Patientendossiers aus kommunikativer Sicht vorbereitet. Diese Arbeiten berücksichtigen allerdings die verschiedenen Umsetzungsphasen wie Aufbau der Stammgemeinschaften und Gemeinschaften, Zertifizierung sowie Betrieb der Stammgemeinschaften und Gemeinschaften. Kommunikationsaktivitäten an die Adresse der Bürgerinnen und Bürger sind erst dann vorgesehen, wenn das elektronische Patientendossier organisatorisch und technisch etabliert und in weiten Teilen der Schweiz auch angeboten wird. Der Bundesrat geht aktuell davon aus, dass dies frühestens Ende 2019 bzw. Anfang 2020 der Fall sein wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das E-Patientendossier-Gesetz (EPDG) sieht drei Jahre nach der Einführung ein Obligatorium im stationären Bereich, in Heimen und Geburtshäusern vor. Freiwilligkeit gilt grundsätzlich im ambulanten Bereich. Mit dem E-Patientendossier entsteht ein Systemnutzen, und die Versorgungsqualität nimmt zu, wenn viele Menschen E-Patientendossiers verwenden. Das Eröffnen und Führen von E-Patientendossiers ist mit Aufwand verbunden, der entschädigt werden muss. Im EPDG wird der Begriff Gesundheitsfachpersonen verwendet, welche Daten in den E-Dossiers erfassen dürfen. Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie werden zukünftig Aufwände für das Eröffnen und das Führen eines E-Patientendossiers entschädigt:</p><p>a. im stationären Bereich im DRG-System;</p><p>b. im ambulanten Bereich für Medizinalpersonen, die über den Tarmed abrechnen, und</p><p>c. für weitere Gesundheitsfachpersonen gemäss dem EPDG, die nicht berechtigt sind, über den Tarmed abzurechnen?</p><p>2. Der Einmalaufwand für die Information der Bürgerinnen und Bürger und das Eröffnen der Dossiers muss entschädigt werden. Braucht es hierfür eine Sonderfinanzierung? Wie beurteilt er die Idee, ein Anreizsystem, beispielsweise mit Vouchers, zu schaffen, welche die Bürgerinnen und Bürger bei Gesundheitsfachpersonen einlösen können?</p><p>3. Muss gegebenenfalls das KVG angepasst werden, oder kann auf dem Verordnungsweg eine Lösung gefunden werden, damit alle Gesundheitsfachpersonen für das Führen von E-Patientendossiers entschädigt werden können?</p><p>4. Welche Massnahmen plant der Bundesrat, damit möglichst viele Bürgerinnen und Bürger ein E-Patientendossier eröffnen? Wie nimmt er den Informationsauftrag gemäss Artikel 15 EPDG wahr?</p>
  • Wie werden Gesundheitsfachpersonen für ihre Aufwände mit dem elektronischen Patientendossier entschädigt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./3. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Neben der ärztlichen Leistung am Patienten oder an der Patientin sind dies auch die damit direkt verknüpften Leistungen wie das Erstellen sowie das Studium von Dokumentationen und Berichten, das Benützen einer Infrastruktur usw. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um Berichte in Papierform oder elektronische Dokumente handelt und ob es sich beim Versand um einen Versand per Post oder verschlüsselter E-Mail oder um das Bereitstellen des entsprechenden Dokumentes im elektronischen Patientendossier handelt. Nicht darunter fällt hingegen die Information der Patientinnen und Patienten über die Grundsätze der Datenbearbeitung des elektronischen Patientendossiers (vgl. Antwort auf Frage 2).</p><p>Das heisst, dass alle Kosten, die für einen Leistungserbringer nach Artikel 35 KVG für das Führen der elektronischen Patientendossiers ihrer Patientinnen und Patienten anfallen, bereits abgedeckt sind. Gesundheitsfachpersonen, die nicht als Leistungserbringer nach Artikel 35 KVG anerkannt sind, wie z. B. Drogistinnen und Drogisten oder Osteopathinnen und Osteopathen, die aber gestützt auf Artikel 2 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft beitreten können, sind bezüglich der Weiterverrechnung ihrer Aufwände für das Führen des elektronischen Patientendossiers an ihre Patientinnen und Patienten frei.</p><p>2. Wer als Patientin oder Patient ein elektronisches Patientendossier eröffnen will, ist nach Artikel 3 Absatz 1 EPDG vorgängig angemessen über die Art und Weise der Datenbearbeitung im Rahmen des elektronischen Patientendossiers und deren Auswirkungen zu informieren. Verantwortlich für diese Information sind die sogenannten Stammgemeinschaften (Art. 15 der Verordnung über das elektronische Patientendossier, EPDV; SR 816.11), d. h. die organisatorischen Einheiten von Gesundheitseinrichtungen, die das elektronische Patientendossier anbieten. Die dabei anfallenden Kosten sind durch Betriebsmittel der entsprechenden Stammgemeinschaft zu decken. Dies gilt auch dann, wenn die interne Organisation der Stammgemeinschaft so ausgestaltet ist, dass die Informationspflicht durch Gesundheitsfachpersonen wahrgenommen wird. Aus rechtlicher Sicht spricht hingegen nichts gegen ein Anreizsystem mit Gutscheinen, die von Privatversicherern, Kantonen oder anderen privaten Akteuren finanziert werden.</p><p>4. Die angemessene Information und Begleitung der Einführung des elektronischen Patientendossiers mit diversen Kommunikationsmassnahmen erachtet der Bundesrat als wichtig. Der Bund hat darum E-Health Suisse, die Kompetenz- und Koordinationsstelle von Bund und Kantonen, gemäss Artikel 15 EPDG damit beauftragt, die Bevölkerung, die Gesundheitsfachpersonen und weitere interessierte Kreise über das elektronische Patientendossier zu informieren. Seit 2016 werden die Inkraftsetzung des EPDG und die Einführung des elektronischen Patientendossiers aus kommunikativer Sicht vorbereitet. Diese Arbeiten berücksichtigen allerdings die verschiedenen Umsetzungsphasen wie Aufbau der Stammgemeinschaften und Gemeinschaften, Zertifizierung sowie Betrieb der Stammgemeinschaften und Gemeinschaften. Kommunikationsaktivitäten an die Adresse der Bürgerinnen und Bürger sind erst dann vorgesehen, wenn das elektronische Patientendossier organisatorisch und technisch etabliert und in weiten Teilen der Schweiz auch angeboten wird. Der Bundesrat geht aktuell davon aus, dass dies frühestens Ende 2019 bzw. Anfang 2020 der Fall sein wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das E-Patientendossier-Gesetz (EPDG) sieht drei Jahre nach der Einführung ein Obligatorium im stationären Bereich, in Heimen und Geburtshäusern vor. Freiwilligkeit gilt grundsätzlich im ambulanten Bereich. Mit dem E-Patientendossier entsteht ein Systemnutzen, und die Versorgungsqualität nimmt zu, wenn viele Menschen E-Patientendossiers verwenden. Das Eröffnen und Führen von E-Patientendossiers ist mit Aufwand verbunden, der entschädigt werden muss. Im EPDG wird der Begriff Gesundheitsfachpersonen verwendet, welche Daten in den E-Dossiers erfassen dürfen. Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie werden zukünftig Aufwände für das Eröffnen und das Führen eines E-Patientendossiers entschädigt:</p><p>a. im stationären Bereich im DRG-System;</p><p>b. im ambulanten Bereich für Medizinalpersonen, die über den Tarmed abrechnen, und</p><p>c. für weitere Gesundheitsfachpersonen gemäss dem EPDG, die nicht berechtigt sind, über den Tarmed abzurechnen?</p><p>2. Der Einmalaufwand für die Information der Bürgerinnen und Bürger und das Eröffnen der Dossiers muss entschädigt werden. Braucht es hierfür eine Sonderfinanzierung? Wie beurteilt er die Idee, ein Anreizsystem, beispielsweise mit Vouchers, zu schaffen, welche die Bürgerinnen und Bürger bei Gesundheitsfachpersonen einlösen können?</p><p>3. Muss gegebenenfalls das KVG angepasst werden, oder kann auf dem Verordnungsweg eine Lösung gefunden werden, damit alle Gesundheitsfachpersonen für das Führen von E-Patientendossiers entschädigt werden können?</p><p>4. Welche Massnahmen plant der Bundesrat, damit möglichst viele Bürgerinnen und Bürger ein E-Patientendossier eröffnen? Wie nimmt er den Informationsauftrag gemäss Artikel 15 EPDG wahr?</p>
    • Wie werden Gesundheitsfachpersonen für ihre Aufwände mit dem elektronischen Patientendossier entschädigt?

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