Wirksame Regulierung der Konzentration im Medienbereich

ShortId
17.3695
Id
20173695
Updated
28.07.2023 04:17
Language
de
Title
Wirksame Regulierung der Konzentration im Medienbereich
AdditionalIndexing
34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Entwicklungen der Medien und insbesondere der Printmedien zeigen deutlich, dass der Journalismus kein Gut ist, das durch den Markt reguliert werden kann. Die Medienkonzentration in der Schweiz ist schon weit fortgeschritten und nimmt weiter zu. Um die letzten Reste der Vielfalt der Medien und der Meinungen zu retten, insbesondere was die Printmedien anbelangt, aber auch auf regionaler und lokaler Ebene, müssen dringend wirksame Massnahmen ergriffen werden. Eine Regulierung der Konzentration, die ganz auf Wettbewerb abstellt und nicht zwischen der Medienwirtschaft und "klassischen" Wirtschaftszweigen unterscheidet, beeinträchtigt die Vielfalt der Erzeugnisse und kann keine ausreichende Anzahl unterschiedlicher Produkte sicherstellen. Dies zeigt uns der Prozess der Konzentration der letzten Monate und Jahre eindeutig. In anderen europäischen Ländern wurden spezifische Instrumente zur Regulierung des Prozesses der Konzentration im Medienbereich geschaffen, insbesondere Vorgaben von Kriterien für die Übernahme von bestehenden Medien; ein derartiges Modell wird beispielsweise in Norwegen und anderen skandinavischen Ländern eingesetzt. Die Lagebeurteilung in diesem Bereich muss auch den Besonderheiten der Medienlandschaft der Schweiz und der direkten Demokratie Rechnung tragen. Die Massnahmen der Regulierung im Medienbereich müssen selbstverständlich in völliger Unabhängigkeit von den betroffenen Medien sichergestellt werden.</p>
  • <p>Aktuell gelten je nach Mediengattung unterschiedliche Konzentrationsbestimmungen.</p><p>Die Konzentrationsregulierung bei den Print- und Online-Medien erfolgt in erster Linie über die Fusionskontrolle des Kartellgesetzes (KG; SR 251). Eine Intervention im Falle einer Medienkonzentration ist bereits heute möglich. Das Kartellgesetz gilt für alle Sektoren und ist somit auch auf Medienunternehmen anwendbar, sofern die Umsatzschwellen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 1 KG) oder ein Unternehmen beteiligt ist, für welches eine marktbeherrschende Stellung festgestellt worden ist (Art. 9 Abs. 4 KG). Entscheidendes Kriterium ist jedoch die Markt- und nicht die Meinungsmacht. Die Wettbewerbskommission (Weko) kann zum Beispiel einen Zusammenschluss untersagen, wenn eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Das Kartellgesetz kennt jedoch keine präventiven Mittel gegen regionale Konzentrationszunahmen, die durch das Verschwinden von Medienunternehmen entstehen. Im Gegenteil akzeptiert das Kartellgesetz unter restriktiven Voraussetzungen Wettbewerbseinschränkungen im Rahmen der sogenannten "failing company defence", falls die Ablehnung einer angemeldeten Transaktion zum wirtschaftlich bedingten Verschwinden eines Unternehmens führen würde. Derzeit arbeitet der Bundesrat an einer Vernehmlassungsvorlage zur Modernisierung der Fusionskontrolle.</p><p>In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Artikel 9 Absatz 2 KG, welcher besonders tiefe Umsatzschwellen für Verlage und Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen vorsah, mit der Revision des Kartellgesetzes auf den 1. April 2004 durch den Gesetzgeber bewusst aufgehoben worden ist.</p><p>Im Bereich Radio und Fernsehen gibt es jedoch bereits spezifische Bestimmungen für konzessionierte Medien sowie Massnahmen bei einer Gefährdung der Angebots- und Meinungsvielfalt (Art. 74 RTVG). Für konzessionierte Medien besagt die sogenannte "Zwei plus zwei"-Regel, dass ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, maximal zwei Fernsehkonzessionen und zwei Radiokonzessionen erwerben kann (Art. 44 Abs. 3 RTVG). Zu beachten ist freilich, dass die KVF-N unlängst eine Motion (17.3008) zur Streichung dieser Bestimmung eingereicht hat.</p><p>Angesichts dieser rechtlichen und politischen Konstellation hält es der Bundesrat für wenig aussichtsreich, über die laufenden Arbeiten im Bereich des allgemeinen Kartellrechts hinaus sektorspezifisch im Sinne der Postulanten tätig zu werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen und Instrumente aufzuzeigen, die eine wirksame Regulierung der Konzentration im Medienbereich ermöglichen. Das Ziel einer solchen Regulierung der Konzentration muss sein, die Vielfalt der Eigentümer - und somit der Meinungen - in allen Medienarten zu stärken.</p>
  • Wirksame Regulierung der Konzentration im Medienbereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Entwicklungen der Medien und insbesondere der Printmedien zeigen deutlich, dass der Journalismus kein Gut ist, das durch den Markt reguliert werden kann. Die Medienkonzentration in der Schweiz ist schon weit fortgeschritten und nimmt weiter zu. Um die letzten Reste der Vielfalt der Medien und der Meinungen zu retten, insbesondere was die Printmedien anbelangt, aber auch auf regionaler und lokaler Ebene, müssen dringend wirksame Massnahmen ergriffen werden. Eine Regulierung der Konzentration, die ganz auf Wettbewerb abstellt und nicht zwischen der Medienwirtschaft und "klassischen" Wirtschaftszweigen unterscheidet, beeinträchtigt die Vielfalt der Erzeugnisse und kann keine ausreichende Anzahl unterschiedlicher Produkte sicherstellen. Dies zeigt uns der Prozess der Konzentration der letzten Monate und Jahre eindeutig. In anderen europäischen Ländern wurden spezifische Instrumente zur Regulierung des Prozesses der Konzentration im Medienbereich geschaffen, insbesondere Vorgaben von Kriterien für die Übernahme von bestehenden Medien; ein derartiges Modell wird beispielsweise in Norwegen und anderen skandinavischen Ländern eingesetzt. Die Lagebeurteilung in diesem Bereich muss auch den Besonderheiten der Medienlandschaft der Schweiz und der direkten Demokratie Rechnung tragen. Die Massnahmen der Regulierung im Medienbereich müssen selbstverständlich in völliger Unabhängigkeit von den betroffenen Medien sichergestellt werden.</p>
    • <p>Aktuell gelten je nach Mediengattung unterschiedliche Konzentrationsbestimmungen.</p><p>Die Konzentrationsregulierung bei den Print- und Online-Medien erfolgt in erster Linie über die Fusionskontrolle des Kartellgesetzes (KG; SR 251). Eine Intervention im Falle einer Medienkonzentration ist bereits heute möglich. Das Kartellgesetz gilt für alle Sektoren und ist somit auch auf Medienunternehmen anwendbar, sofern die Umsatzschwellen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 1 KG) oder ein Unternehmen beteiligt ist, für welches eine marktbeherrschende Stellung festgestellt worden ist (Art. 9 Abs. 4 KG). Entscheidendes Kriterium ist jedoch die Markt- und nicht die Meinungsmacht. Die Wettbewerbskommission (Weko) kann zum Beispiel einen Zusammenschluss untersagen, wenn eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Das Kartellgesetz kennt jedoch keine präventiven Mittel gegen regionale Konzentrationszunahmen, die durch das Verschwinden von Medienunternehmen entstehen. Im Gegenteil akzeptiert das Kartellgesetz unter restriktiven Voraussetzungen Wettbewerbseinschränkungen im Rahmen der sogenannten "failing company defence", falls die Ablehnung einer angemeldeten Transaktion zum wirtschaftlich bedingten Verschwinden eines Unternehmens führen würde. Derzeit arbeitet der Bundesrat an einer Vernehmlassungsvorlage zur Modernisierung der Fusionskontrolle.</p><p>In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Artikel 9 Absatz 2 KG, welcher besonders tiefe Umsatzschwellen für Verlage und Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen vorsah, mit der Revision des Kartellgesetzes auf den 1. April 2004 durch den Gesetzgeber bewusst aufgehoben worden ist.</p><p>Im Bereich Radio und Fernsehen gibt es jedoch bereits spezifische Bestimmungen für konzessionierte Medien sowie Massnahmen bei einer Gefährdung der Angebots- und Meinungsvielfalt (Art. 74 RTVG). Für konzessionierte Medien besagt die sogenannte "Zwei plus zwei"-Regel, dass ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, maximal zwei Fernsehkonzessionen und zwei Radiokonzessionen erwerben kann (Art. 44 Abs. 3 RTVG). Zu beachten ist freilich, dass die KVF-N unlängst eine Motion (17.3008) zur Streichung dieser Bestimmung eingereicht hat.</p><p>Angesichts dieser rechtlichen und politischen Konstellation hält es der Bundesrat für wenig aussichtsreich, über die laufenden Arbeiten im Bereich des allgemeinen Kartellrechts hinaus sektorspezifisch im Sinne der Postulanten tätig zu werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen und Instrumente aufzuzeigen, die eine wirksame Regulierung der Konzentration im Medienbereich ermöglichen. Das Ziel einer solchen Regulierung der Konzentration muss sein, die Vielfalt der Eigentümer - und somit der Meinungen - in allen Medienarten zu stärken.</p>
    • Wirksame Regulierung der Konzentration im Medienbereich

Back to List