Radikalisierungstendenzen früher und besser bekämpfen

ShortId
17.3696
Id
20173696
Updated
28.07.2023 04:17
Language
de
Title
Radikalisierungstendenzen früher und besser bekämpfen
AdditionalIndexing
2831;09;32;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine losgelöst von konkreten Sicherheitsrisiken fortlaufende Beobachtung oder "zentrale Übersicht" muslimischer Institutionen (Moscheen, islamische Zentren, Vereine, Schulen, Kampfsportvereine usw.) und ihrer Exponenten nicht zweckmässig wäre. Ein solcher Ansatz wäre kaum praktikabel und mit einem übermässigen Ressourcenbedarf verbunden. Zudem stünde eine wie auch immer geartete, von den Bundesbehörden unternommene generelle Erfassung muslimischer Institutionen dem Diskriminierungsverbot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entgegen und wäre unvereinbar mit den Regelungen des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG, SR 121), das erst am 1. September 2017 in Kraft getreten ist. Artikel 5 Absatz 6 NDG lässt die Informationsbeschaffung über eine Organisation oder Person nur zu, "wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen". Überdies ist die Gewährleistung der öffentliche Sicherheit eine Aufgabe, die vor allem in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 der Bundesverfassung). Bund und Kantone arbeiten bei der Analyse der Bedrohungssituation eng zusammen und stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich diese Zusammenarbeit bewährt hat.</p><p>2. Der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus regt an, dass die Kantone die ämter- und institutionsübergreifende Zusammenarbeit stärken. Es wird weiter empfohlen, ein behörden- und institutionenübergreifendes kantonales Bedrohungsmanagement aufzubauen. Die Stellen haben die Aufgabe, das Gefährdungspotenzial bei einzelnen Personen oder Gruppen frühzeitig zu erkennen, dieses einzuschätzen und schliesslich mit geeigneten Massnahmen zu entschärfen. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ist durch die kantonalen Nachrichtendienste, die bei den kantonalen Polizeiorganen angesiedelt sind und entsprechenden Meldepflichten unterliegen, in diese Koordinationsarbeit einbezogen. Dem Bundesrat ist bekannt, dass noch nicht alle Kantone die für die Informationsweitergabe unter kantonalen und kommunalen Behörden erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen haben. Deshalb wird im Nationaler Aktionsplan den Kantonen empfohlen, entsprechende Regelungen sicherzustellen. Diese sollen auch den Informationsaustausch mit nichtstaatlichen Akteuren ermöglichen.</p><p>3. Die Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, Mitarbeitenden der Sozialbehörden, der Kesb und des Justizvollzugs ist Sache der Kantone. Der Bundesrat erachtet es als wichtig, die Aus- und Weiterbildungsangebote für Fachpersonen zu stärken. In Aus- und Weiterbildungen setzen sich Fachpersonen mit dem Thema Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus auseinander und werden sensibilisiert, Zeichen und Gefahren einer Radikalisierung frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln. Die Schaffung von geeigneten Rechtsgrundlagen zum Informationsaustausch ist auch in diesem Bereich die Aufgabe der Kantone (vgl. Antwort zu Ziff. 2).</p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Radikalisierung von Personen frühzeitige staatliche Intervention erfordert, d. h. sobald sich sozial auffälliges Verhalten ereignet. Der NDB kann gemäss geltendem Gesetz (Art. 5 Abs. 6 NDG) aber erst dann Informationen über eine Organisation oder Person beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre politischen Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (vgl. auch Ziff. 1). In diesem Stadium ist der Radikalisierungsprozess aber bereits weit fortgeschritten. Deshalb ist es wichtig, im Sinne des Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel die Früherkennung weiter zu stärken. In der Frühphase der Radikalisierung sind noch keine nachrichtendienstlichen Massnahmen angezeigt, sondern es sind soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen durch kommunale und kantonale Behörden zu ergreifen. Solche Massnahmen können helfen, die betroffene Person auf den gewaltfreien Weg zu führen. Dem NDB genügt somit die fragliche Eingriffsschwelle zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der islamistisch begründeten Radikalisierung wird in der Schweiz noch immer zu wenig Beachtung geschenkt. Vor allem die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die Schulung von Fachpersonen und die Aus- und Weiterbildung religiös tätiger Personen haben noch Verbesserungspotenzial. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er den Vorschlag, dass eine Bundesstelle eine zentrale Übersicht über muslimische Institutionen (Moscheen, islamische Zentren, Vereine, Schulen, Kampfsportvereine usw.) und ihrer Exponenten führt, die eine Beurteilung enthält, ob von diesen Institutionen respektive ihren Exponenten Risiken für die Sicherheit der Schweiz ausgehen? Könnte eine solche Übersicht auch elektronisch geführt werden und zuständigen Kantonsstellen zugänglich gemacht werden?</p><p>2. Was kann er unternehmen, damit die kantonalen Schlüsselbehörden (Polizei, Kesb, Jugendämter, Sozialdienste, Jugend- und Staatsanwaltschaften, Schulbehörden, Integrationsfachstellen, Justizvollzug), welche mit Radikalisierungsprozessen zu tun haben, besser vernetzt sind? Erlauben die Rechtsgrundlagen den notwendigen Datenaustausch zwischen den Behörden in ausreichendem Masse?</p><p>Ist der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) genügend einbezogen?</p><p>3. Sieht er Möglichkeiten, um die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen (Lehrer, Sozialbehörden, Kesb, Justizvollzug) zu forcieren, damit sie Radikalisierungstendenzen frühzeitig erkennen können? Ist die dafür notwendige Informationsweitergabe rechtlich gewährleistet?</p><p>4. Der NDB kann gemäss gesetzlichen Grundlagen erst bei konkreten Gewaltbezügen aktiv werden. Genügt diese Eingriffsschwelle noch den Anforderungen in Anbetracht der zunehmenden ideologischen Radikalisierung? Kann der NDB das Bedrohungspotenzial bei Personen und Gruppen frühzeitig beurteilen und erkennen?</p>
  • Radikalisierungstendenzen früher und besser bekämpfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine losgelöst von konkreten Sicherheitsrisiken fortlaufende Beobachtung oder "zentrale Übersicht" muslimischer Institutionen (Moscheen, islamische Zentren, Vereine, Schulen, Kampfsportvereine usw.) und ihrer Exponenten nicht zweckmässig wäre. Ein solcher Ansatz wäre kaum praktikabel und mit einem übermässigen Ressourcenbedarf verbunden. Zudem stünde eine wie auch immer geartete, von den Bundesbehörden unternommene generelle Erfassung muslimischer Institutionen dem Diskriminierungsverbot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entgegen und wäre unvereinbar mit den Regelungen des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG, SR 121), das erst am 1. September 2017 in Kraft getreten ist. Artikel 5 Absatz 6 NDG lässt die Informationsbeschaffung über eine Organisation oder Person nur zu, "wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen". Überdies ist die Gewährleistung der öffentliche Sicherheit eine Aufgabe, die vor allem in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 der Bundesverfassung). Bund und Kantone arbeiten bei der Analyse der Bedrohungssituation eng zusammen und stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich diese Zusammenarbeit bewährt hat.</p><p>2. Der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus regt an, dass die Kantone die ämter- und institutionsübergreifende Zusammenarbeit stärken. Es wird weiter empfohlen, ein behörden- und institutionenübergreifendes kantonales Bedrohungsmanagement aufzubauen. Die Stellen haben die Aufgabe, das Gefährdungspotenzial bei einzelnen Personen oder Gruppen frühzeitig zu erkennen, dieses einzuschätzen und schliesslich mit geeigneten Massnahmen zu entschärfen. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ist durch die kantonalen Nachrichtendienste, die bei den kantonalen Polizeiorganen angesiedelt sind und entsprechenden Meldepflichten unterliegen, in diese Koordinationsarbeit einbezogen. Dem Bundesrat ist bekannt, dass noch nicht alle Kantone die für die Informationsweitergabe unter kantonalen und kommunalen Behörden erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen haben. Deshalb wird im Nationaler Aktionsplan den Kantonen empfohlen, entsprechende Regelungen sicherzustellen. Diese sollen auch den Informationsaustausch mit nichtstaatlichen Akteuren ermöglichen.</p><p>3. Die Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, Mitarbeitenden der Sozialbehörden, der Kesb und des Justizvollzugs ist Sache der Kantone. Der Bundesrat erachtet es als wichtig, die Aus- und Weiterbildungsangebote für Fachpersonen zu stärken. In Aus- und Weiterbildungen setzen sich Fachpersonen mit dem Thema Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus auseinander und werden sensibilisiert, Zeichen und Gefahren einer Radikalisierung frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln. Die Schaffung von geeigneten Rechtsgrundlagen zum Informationsaustausch ist auch in diesem Bereich die Aufgabe der Kantone (vgl. Antwort zu Ziff. 2).</p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Radikalisierung von Personen frühzeitige staatliche Intervention erfordert, d. h. sobald sich sozial auffälliges Verhalten ereignet. Der NDB kann gemäss geltendem Gesetz (Art. 5 Abs. 6 NDG) aber erst dann Informationen über eine Organisation oder Person beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre politischen Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (vgl. auch Ziff. 1). In diesem Stadium ist der Radikalisierungsprozess aber bereits weit fortgeschritten. Deshalb ist es wichtig, im Sinne des Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel die Früherkennung weiter zu stärken. In der Frühphase der Radikalisierung sind noch keine nachrichtendienstlichen Massnahmen angezeigt, sondern es sind soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen durch kommunale und kantonale Behörden zu ergreifen. Solche Massnahmen können helfen, die betroffene Person auf den gewaltfreien Weg zu führen. Dem NDB genügt somit die fragliche Eingriffsschwelle zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der islamistisch begründeten Radikalisierung wird in der Schweiz noch immer zu wenig Beachtung geschenkt. Vor allem die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die Schulung von Fachpersonen und die Aus- und Weiterbildung religiös tätiger Personen haben noch Verbesserungspotenzial. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er den Vorschlag, dass eine Bundesstelle eine zentrale Übersicht über muslimische Institutionen (Moscheen, islamische Zentren, Vereine, Schulen, Kampfsportvereine usw.) und ihrer Exponenten führt, die eine Beurteilung enthält, ob von diesen Institutionen respektive ihren Exponenten Risiken für die Sicherheit der Schweiz ausgehen? Könnte eine solche Übersicht auch elektronisch geführt werden und zuständigen Kantonsstellen zugänglich gemacht werden?</p><p>2. Was kann er unternehmen, damit die kantonalen Schlüsselbehörden (Polizei, Kesb, Jugendämter, Sozialdienste, Jugend- und Staatsanwaltschaften, Schulbehörden, Integrationsfachstellen, Justizvollzug), welche mit Radikalisierungsprozessen zu tun haben, besser vernetzt sind? Erlauben die Rechtsgrundlagen den notwendigen Datenaustausch zwischen den Behörden in ausreichendem Masse?</p><p>Ist der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) genügend einbezogen?</p><p>3. Sieht er Möglichkeiten, um die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen (Lehrer, Sozialbehörden, Kesb, Justizvollzug) zu forcieren, damit sie Radikalisierungstendenzen frühzeitig erkennen können? Ist die dafür notwendige Informationsweitergabe rechtlich gewährleistet?</p><p>4. Der NDB kann gemäss gesetzlichen Grundlagen erst bei konkreten Gewaltbezügen aktiv werden. Genügt diese Eingriffsschwelle noch den Anforderungen in Anbetracht der zunehmenden ideologischen Radikalisierung? Kann der NDB das Bedrohungspotenzial bei Personen und Gruppen frühzeitig beurteilen und erkennen?</p>
    • Radikalisierungstendenzen früher und besser bekämpfen

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