Wahre Kosten von Lärmschutzmassnahmen

ShortId
17.3702
Id
20173702
Updated
28.07.2023 14:44
Language
de
Title
Wahre Kosten von Lärmschutzmassnahmen
AdditionalIndexing
24;52;48;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Laut Gesetz muss das Bundesamt für Strassen bei einem zu hohen Immissionswert Massnahmen gegen den Verkehrslärm ergreifen. Das ist, wie Messungen klar zeigen, auch an der A2 in der Gemeinde Eich/LU klar der Fall. Die jetzigen Lärmschutzwände sind zu niedrig, als dass sie noch ausreichend Lärmschutz bieten. Demnach müssen sie erhöht werden, wie das Astra schreibt. Kostenpunkt: rund 6,5 Millionen Franken für ungefähr 450 Meter Lärmschutzwand. Dies ergibt einen Betrag von weit über 2000 Franken für einen Quadratmeter Lärmschutzwand. Eingerechnet wurden dabei auch nichtnotwendige Abbrüche und Einheitspreise für Lärmschutzwände, die doppelt so hoch sind im Vergleich zu marktüblichen Preisen. Eine verbindliche Kostenofferte einer etablierten Tiefbaufirma aus der Region kommt zum Schluss, dass die Kostenberechnung vom Astra viermal höher ist, als effektiv am Markt bezahlt werden müsste. Wie kommt es zu dieser Diskrepanz? Auf welchen Grundlagen basieren die Kosten für Lärmschutzwände beim Astra? </p><p>Auf 6,5 Millionen Franken kommt das Astra unter anderem auch, weil es rund 1,9 Millionen Franken Restwert für die bereits bestehende Wand berechnet, die jedoch bei der Erstellung im Jahr 2000 lediglich 820 000 Franken gekostet hat. Zusätzlich werden offenbar auch viel zu hohe Schwankungsreserven einberechnet.</p><p>Mit nur vermeintlich zu teuren Lärmschutzmassnahmen werden hier Schweizer Bürger um ihren gesetzlich zustehenden Schallschutz gebracht. Dies ist offenbar kein Einzelfall. Das Astra sollte besser jetzt auf die tatsächlichen Kosten von Lärmschutzmassnahmen abstellen, anstatt in wenigen Jahren millionenschwere Entschädigungsforderungen von lärmgeplagten Hausbesitzern zu riskieren.</p>
  • <p>Es ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, dass die Bevölkerung vor übermässigem Lärm geschützt wird. Die entsprechenden Bestimmungen und Kriterien sind im Umweltschutzrecht enthalten. Im Zusammenhang mit dem Lärmschutz müssen die Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein (Art. 13ff. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, LSV; SR 814.41).</p><p>Die Bewertung der wirtschaftlichen Tragbarkeit basiert auf dem Umweltschutzrecht und auf Anhang 4 des Leitfadens Strassenlärm (Anwendungshilfen für die Publikationen SRU-301 und UV-0609: Technisches Merkblatt Projektierung; "Wirtschaftliche Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen" (Nr. 21 001-20106); Ziff. 5.3).</p><p>Die Kostengrundlagen bei Lärmsanierungsprojekten werden von den zuständigen Stellen als Basis für die Kostenberechnungen herangezogen. Bei den Kostenangaben für Lärmschutzbauten handelt es sich um Richtwerte, die in der Vorprojektphase für eine Kostenschätzung eingesetzt werden, wenn noch keine genaueren Kostenangaben vorliegen. Diese Werte basieren auf aktuellen Ausführungsprojekten an Nationalstrassen. Sie gewährleisten eine schweizweite Gleichbehandlung der vom Verkehrslärm betroffenen Bevölkerung.</p><p>Der heutige Wert der Lärmschutzwand in der Nähe des Eichtunnels orientiert sich im Übrigen an deren Wiederbeschaffungswert. Dieser Wert ist zu berücksichtigen, weil Lärmschutzwände eine Lebensdauer von 30 bis 50 Jahren haben und es nicht im Sinne des haushälterischen Umgangs mit den finanziellen Ressourcen und des Investitionsschutzes wäre, wenn bestehende Lärmschutzwände nach wenigen Jahren abgerissen und - leicht höher - wieder aufgebaut würden, ohne dass der Wert der bestehenden Infrastrukturbaute berücksichtigt würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei Lärmschutzmassnahmen auf Nationalstrassen den Leitfaden Strassenlärm (Bafu/Astra), Anhang 4b Ziffer 2, konsequent anzuwenden und Kostenberechnungen soweit möglich auf effektiven Marktpreisen abzustellen.</p><p>Lärmbetroffene müssen davon ausgehen können, dass die tatsächlichen Kosten der Lärmschutzmassnahmen berücksichtigt werden und das Umweltrecht den Anspruch auf Lärmschutzmassnahmen auch davon abhängig macht.</p>
  • Wahre Kosten von Lärmschutzmassnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut Gesetz muss das Bundesamt für Strassen bei einem zu hohen Immissionswert Massnahmen gegen den Verkehrslärm ergreifen. Das ist, wie Messungen klar zeigen, auch an der A2 in der Gemeinde Eich/LU klar der Fall. Die jetzigen Lärmschutzwände sind zu niedrig, als dass sie noch ausreichend Lärmschutz bieten. Demnach müssen sie erhöht werden, wie das Astra schreibt. Kostenpunkt: rund 6,5 Millionen Franken für ungefähr 450 Meter Lärmschutzwand. Dies ergibt einen Betrag von weit über 2000 Franken für einen Quadratmeter Lärmschutzwand. Eingerechnet wurden dabei auch nichtnotwendige Abbrüche und Einheitspreise für Lärmschutzwände, die doppelt so hoch sind im Vergleich zu marktüblichen Preisen. Eine verbindliche Kostenofferte einer etablierten Tiefbaufirma aus der Region kommt zum Schluss, dass die Kostenberechnung vom Astra viermal höher ist, als effektiv am Markt bezahlt werden müsste. Wie kommt es zu dieser Diskrepanz? Auf welchen Grundlagen basieren die Kosten für Lärmschutzwände beim Astra? </p><p>Auf 6,5 Millionen Franken kommt das Astra unter anderem auch, weil es rund 1,9 Millionen Franken Restwert für die bereits bestehende Wand berechnet, die jedoch bei der Erstellung im Jahr 2000 lediglich 820 000 Franken gekostet hat. Zusätzlich werden offenbar auch viel zu hohe Schwankungsreserven einberechnet.</p><p>Mit nur vermeintlich zu teuren Lärmschutzmassnahmen werden hier Schweizer Bürger um ihren gesetzlich zustehenden Schallschutz gebracht. Dies ist offenbar kein Einzelfall. Das Astra sollte besser jetzt auf die tatsächlichen Kosten von Lärmschutzmassnahmen abstellen, anstatt in wenigen Jahren millionenschwere Entschädigungsforderungen von lärmgeplagten Hausbesitzern zu riskieren.</p>
    • <p>Es ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, dass die Bevölkerung vor übermässigem Lärm geschützt wird. Die entsprechenden Bestimmungen und Kriterien sind im Umweltschutzrecht enthalten. Im Zusammenhang mit dem Lärmschutz müssen die Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein (Art. 13ff. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, LSV; SR 814.41).</p><p>Die Bewertung der wirtschaftlichen Tragbarkeit basiert auf dem Umweltschutzrecht und auf Anhang 4 des Leitfadens Strassenlärm (Anwendungshilfen für die Publikationen SRU-301 und UV-0609: Technisches Merkblatt Projektierung; "Wirtschaftliche Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen" (Nr. 21 001-20106); Ziff. 5.3).</p><p>Die Kostengrundlagen bei Lärmsanierungsprojekten werden von den zuständigen Stellen als Basis für die Kostenberechnungen herangezogen. Bei den Kostenangaben für Lärmschutzbauten handelt es sich um Richtwerte, die in der Vorprojektphase für eine Kostenschätzung eingesetzt werden, wenn noch keine genaueren Kostenangaben vorliegen. Diese Werte basieren auf aktuellen Ausführungsprojekten an Nationalstrassen. Sie gewährleisten eine schweizweite Gleichbehandlung der vom Verkehrslärm betroffenen Bevölkerung.</p><p>Der heutige Wert der Lärmschutzwand in der Nähe des Eichtunnels orientiert sich im Übrigen an deren Wiederbeschaffungswert. Dieser Wert ist zu berücksichtigen, weil Lärmschutzwände eine Lebensdauer von 30 bis 50 Jahren haben und es nicht im Sinne des haushälterischen Umgangs mit den finanziellen Ressourcen und des Investitionsschutzes wäre, wenn bestehende Lärmschutzwände nach wenigen Jahren abgerissen und - leicht höher - wieder aufgebaut würden, ohne dass der Wert der bestehenden Infrastrukturbaute berücksichtigt würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei Lärmschutzmassnahmen auf Nationalstrassen den Leitfaden Strassenlärm (Bafu/Astra), Anhang 4b Ziffer 2, konsequent anzuwenden und Kostenberechnungen soweit möglich auf effektiven Marktpreisen abzustellen.</p><p>Lärmbetroffene müssen davon ausgehen können, dass die tatsächlichen Kosten der Lärmschutzmassnahmen berücksichtigt werden und das Umweltrecht den Anspruch auf Lärmschutzmassnahmen auch davon abhängig macht.</p>
    • Wahre Kosten von Lärmschutzmassnahmen

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