Vergütung der Tätowierung des Warzenhofs bei einer Brustrekonstruktion wegen Brustkrebs

ShortId
17.3711
Id
20173711
Updated
28.07.2023 04:07
Language
de
Title
Vergütung der Tätowierung des Warzenhofs bei einer Brustrekonstruktion wegen Brustkrebs
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss Artikel 43 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Tarifstruktur Tarmed beruht hauptsächlich auf Daten aus den 1990er Jahren. Aufgrund des medizinischen und technischen Fortschritts ist davon auszugehen, dass die Tarifstruktur als Ganzes nicht mehr als sachgerecht betrachtet werden kann. Artikel 43 Absatz 5bis KVG ermächtigt den Bundesrat, Anpassungen an der Tarifstruktur vorzunehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Der Bundesrat hat die Tarifstruktur Tarmed am 20. Juni 2014 ein erstes Mal angepasst. Eine erneute Strukturanpassung nahm er am 18. Oktober 2017 vor. Diese neue Anpassung ist keine Totalrevision, sondern soll vor allem etliche überbewertete Leistungen sowie gewisse Anreize zur häufigeren oder inkorrekten Verrechnung bestimmter Positionen korrigieren. Der Bundesrat fasst jedoch in Zukunft keine Totalrevision der Tarifstruktur Tarmed ins Auge; dazu verfügt er nicht über die notwendigen Daten zu Kosten und Leistungen. Es ist Sache der Tarifpartner selbst, eine solche Revision vorzunehmen.</p><p>2.-4. Die Tätowierung des Warzenhofs wird von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Rahmen einer Mammarekonstruktion zur Herstellung der physischen und psychischen Integrität der Patientin nach medizinisch indizierter Brustamputation oder teilweiser Brustentfernung übernommen (Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31). Es handelt sich um eine medizinische Leistung, die somit grundsätzlich von einem Arzt oder einer Ärztin durchzuführen ist.</p><p>In einem gewissen Mass kann der Arzt oder die Ärztin jedoch bestimmte Aufgaben auf nichtärztliches Personal in seinen oder ihren Räumlichkeiten übertragen, wobei die Verantwortung beim Arzt oder bei der Ärztin liegt und gewisse Grenzen nicht überschritten werden dürfen. Gemäss Rechtsprechung muss ein wesentliches rechtliches oder tatsächliches Subordinationsverhältnis vorliegen. Delegierte Tätigkeit ist auch nur Pflichtleistung, wenn sie im konkreten Einzelfall vom behandelnden Arzt aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der zu behandelnden Person oder einer individuellen ärztlichen Anweisung vor der Konsultation initiiert worden ist. Der Arzt muss in persönlichen Kontakt zu der zu behandelnden Person treten und die Arbeit der ausführenden Person überwachen. Die Delegierbarkeit hängt in jedem Fall davon ab, ob der delegierende Arzt fachlich in der Lage ist, die Arbeit der ausführenden Person zu überwachen und bei plötzlich auftretenden Problemen sachkundig in das Geschehen einzugreifen. Das Gesagte gilt auch für den Bereich der Spitäler.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>An Brustkrebs erkrankte Frauen, die nach einer Mastektomie eine Brustrekonstruktion durchführen lassen, müssen für die Wiederherstellung ihrer körperlichen Integrität selbst aufkommen. Obwohl es für die meisten betroffenen Frauen die letzte Stufe der Heilung ist, wird die Tätowierung des Warzenhofs von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht vergütet, auch wenn sie nach einer Krebserkrankung durchgeführt wird (siehe Sendung "On en parle" des Westschweizer Radios RTS vom 2. Juni 2017).</p><p>Eine der Bedingungen für die Vergütung ist, dass die Tätowierung von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt wird, aber in Anbetracht des geringen Betrags, der in der Tarifstruktur Tarmed vorgesehen ist (etwa 45 Franken pro Warzenhof), gibt es fast keine auf diesem sowohl anspruchsvollen als auch schlecht entlöhnten Gebiet spezialisierte Ärztinnen und Ärzte. In der Schweiz erzielen gegenwärtig spezialisierte Dermapigmentologinnen und Dermapigmentologen die besten Ergebnisse. Aber für die Patientinnen sind ihre Tarife übermässig teuer: Die Wiederherstellung eines Warzenhofs kostet mehr als 900 Franken.</p><p>Aufgrund dieser Situation stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Der vergütete Betrag wurde vor etwa 20 Jahren in Tarmed festgelegt. Er war damals schon unterbewertet, doch jetzt ist dieser Tarif völlig überholt. Gemäss Tarmed dauert die Tätowierung einige Minuten, wohingegen die Spezialistinnen und Spezialisten von mehreren Stunden für eine gut gemachte Arbeit sprechen. Wann sieht der Bund eine Neubewertung dieses Tarifs vor?</p><p>2. Die vom Universitätsspital in Lausanne (CHUV) gewählte Lösung ist, dass speziell ausgebildete Gesundheitsfachpersonen diesen Eingriff unter Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes vornehmen. Ist diese Lösung auch andernorts in der Schweiz anwendbar, damit die Tätowierung des Warzenhofs allen von Brustkrebs betroffenen Frauen vergütet wird?</p><p>3. Eine andere Lösung im Fall von Brustkrebs wäre, dass die OKP die von spezialisierten Dermapigmentologinnen und Dermapigmentologen unter Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführte Tätowierung des Warzenhofs vergütet. Der Vorteil wäre, dass vom Fachwissen der besten Sachverständigen profitiert werden könnte, die auch zur Schulung weiterer Fachpersonen für die Tätowierung des Warzenhofs beitragen könnten. Ist der Bund bereit, diese Idee in Betracht zu ziehen?</p><p>4. Im Fall von Brustkrebs vergütet die OKP Psychotherapien und Antidepressiva, die Patientinnen oft nehmen müssen, um die Situation zu bewältigen. Wäre es nicht kostengünstiger, wenn die Tätowierung des Warzenhofs vergütet würde, damit die Patientinnen ihre körperliche Integrität wiederfinden und vermieden wird, dass sie eine Depression erleiden?</p>
  • Vergütung der Tätowierung des Warzenhofs bei einer Brustrekonstruktion wegen Brustkrebs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss Artikel 43 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Tarifstruktur Tarmed beruht hauptsächlich auf Daten aus den 1990er Jahren. Aufgrund des medizinischen und technischen Fortschritts ist davon auszugehen, dass die Tarifstruktur als Ganzes nicht mehr als sachgerecht betrachtet werden kann. Artikel 43 Absatz 5bis KVG ermächtigt den Bundesrat, Anpassungen an der Tarifstruktur vorzunehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Der Bundesrat hat die Tarifstruktur Tarmed am 20. Juni 2014 ein erstes Mal angepasst. Eine erneute Strukturanpassung nahm er am 18. Oktober 2017 vor. Diese neue Anpassung ist keine Totalrevision, sondern soll vor allem etliche überbewertete Leistungen sowie gewisse Anreize zur häufigeren oder inkorrekten Verrechnung bestimmter Positionen korrigieren. Der Bundesrat fasst jedoch in Zukunft keine Totalrevision der Tarifstruktur Tarmed ins Auge; dazu verfügt er nicht über die notwendigen Daten zu Kosten und Leistungen. Es ist Sache der Tarifpartner selbst, eine solche Revision vorzunehmen.</p><p>2.-4. Die Tätowierung des Warzenhofs wird von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Rahmen einer Mammarekonstruktion zur Herstellung der physischen und psychischen Integrität der Patientin nach medizinisch indizierter Brustamputation oder teilweiser Brustentfernung übernommen (Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31). Es handelt sich um eine medizinische Leistung, die somit grundsätzlich von einem Arzt oder einer Ärztin durchzuführen ist.</p><p>In einem gewissen Mass kann der Arzt oder die Ärztin jedoch bestimmte Aufgaben auf nichtärztliches Personal in seinen oder ihren Räumlichkeiten übertragen, wobei die Verantwortung beim Arzt oder bei der Ärztin liegt und gewisse Grenzen nicht überschritten werden dürfen. Gemäss Rechtsprechung muss ein wesentliches rechtliches oder tatsächliches Subordinationsverhältnis vorliegen. Delegierte Tätigkeit ist auch nur Pflichtleistung, wenn sie im konkreten Einzelfall vom behandelnden Arzt aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der zu behandelnden Person oder einer individuellen ärztlichen Anweisung vor der Konsultation initiiert worden ist. Der Arzt muss in persönlichen Kontakt zu der zu behandelnden Person treten und die Arbeit der ausführenden Person überwachen. Die Delegierbarkeit hängt in jedem Fall davon ab, ob der delegierende Arzt fachlich in der Lage ist, die Arbeit der ausführenden Person zu überwachen und bei plötzlich auftretenden Problemen sachkundig in das Geschehen einzugreifen. Das Gesagte gilt auch für den Bereich der Spitäler.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>An Brustkrebs erkrankte Frauen, die nach einer Mastektomie eine Brustrekonstruktion durchführen lassen, müssen für die Wiederherstellung ihrer körperlichen Integrität selbst aufkommen. Obwohl es für die meisten betroffenen Frauen die letzte Stufe der Heilung ist, wird die Tätowierung des Warzenhofs von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht vergütet, auch wenn sie nach einer Krebserkrankung durchgeführt wird (siehe Sendung "On en parle" des Westschweizer Radios RTS vom 2. Juni 2017).</p><p>Eine der Bedingungen für die Vergütung ist, dass die Tätowierung von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt wird, aber in Anbetracht des geringen Betrags, der in der Tarifstruktur Tarmed vorgesehen ist (etwa 45 Franken pro Warzenhof), gibt es fast keine auf diesem sowohl anspruchsvollen als auch schlecht entlöhnten Gebiet spezialisierte Ärztinnen und Ärzte. In der Schweiz erzielen gegenwärtig spezialisierte Dermapigmentologinnen und Dermapigmentologen die besten Ergebnisse. Aber für die Patientinnen sind ihre Tarife übermässig teuer: Die Wiederherstellung eines Warzenhofs kostet mehr als 900 Franken.</p><p>Aufgrund dieser Situation stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Der vergütete Betrag wurde vor etwa 20 Jahren in Tarmed festgelegt. Er war damals schon unterbewertet, doch jetzt ist dieser Tarif völlig überholt. Gemäss Tarmed dauert die Tätowierung einige Minuten, wohingegen die Spezialistinnen und Spezialisten von mehreren Stunden für eine gut gemachte Arbeit sprechen. Wann sieht der Bund eine Neubewertung dieses Tarifs vor?</p><p>2. Die vom Universitätsspital in Lausanne (CHUV) gewählte Lösung ist, dass speziell ausgebildete Gesundheitsfachpersonen diesen Eingriff unter Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes vornehmen. Ist diese Lösung auch andernorts in der Schweiz anwendbar, damit die Tätowierung des Warzenhofs allen von Brustkrebs betroffenen Frauen vergütet wird?</p><p>3. Eine andere Lösung im Fall von Brustkrebs wäre, dass die OKP die von spezialisierten Dermapigmentologinnen und Dermapigmentologen unter Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführte Tätowierung des Warzenhofs vergütet. Der Vorteil wäre, dass vom Fachwissen der besten Sachverständigen profitiert werden könnte, die auch zur Schulung weiterer Fachpersonen für die Tätowierung des Warzenhofs beitragen könnten. Ist der Bund bereit, diese Idee in Betracht zu ziehen?</p><p>4. Im Fall von Brustkrebs vergütet die OKP Psychotherapien und Antidepressiva, die Patientinnen oft nehmen müssen, um die Situation zu bewältigen. Wäre es nicht kostengünstiger, wenn die Tätowierung des Warzenhofs vergütet würde, damit die Patientinnen ihre körperliche Integrität wiederfinden und vermieden wird, dass sie eine Depression erleiden?</p>
    • Vergütung der Tätowierung des Warzenhofs bei einer Brustrekonstruktion wegen Brustkrebs

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