Aufgabenverschiebung vom Bund zu den Kantonen

ShortId
17.3713
Id
20173713
Updated
28.07.2023 04:09
Language
de
Title
Aufgabenverschiebung vom Bund zu den Kantonen
AdditionalIndexing
24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat in seinem Bericht zum Postulat 12.3412, "Überprüfung der Einhaltung der NFA-Prinzipien", vom 12. September 2014 untersucht, welche Gesetzesbestimmungen zwischen der Volksabstimmung zur NFA (Nov. 2004) bis Ende 2013 die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone betrafen. Der Bericht kommt zum Schluss, dass dies von den gut 400 Gesetzesänderungen knapp 120 oder etwas weniger als ein Viertel waren. Die Kantone sind davon allerdings sehr unterschiedlich betroffen. Etwa ein Viertel der rund 120 Vorlagen betraf die Kantone nur marginal, eher in einer passiven Rolle. Die restlichen knapp 90 Erlasse, bei welchen die Kantone eine aktive Rolle zu spielen haben, lassen sich in Vollzugs- und übrige Aufgaben unterteilen. In etwa der Hälfte der Erlasse sind die Kantone mit klassischen Vollzugsaufgaben betraut. Dieser sogenannte Vollzugsföderalismus existierte schon vor der NFA (Art. 46 Abs. 1 der Bundesverfassung) und meint den Grundsatz der Umsetzung von Bundesrecht durch die Kantone. Dabei haben die Kantone zwar oft einen gewissen Gestaltungsfreiraum, aber nur innerhalb des vom Bund vorgegebenen Rahmens. Bei der Finanzierung ist hier die Regel, dass die Kantone für die Umsetzung von Bundesrecht nicht spezifisch entschädigt werden. Exemplarische Beispiele des Vollzugsföderalismus sind etwa das Gesundheitspolizeirecht (z. B. Epidemien-, Lebensmittel- oder Tierseuchengesetz) oder das Umweltrecht (z. B. Gewässerschutzgesetz, Chemikaliengesetz). Von den übrigen Aufgaben hatten rund 14 Erlasse gewichtigere finanzielle Auswirkungen auf Bund und/oder Kantone. In diesen Fällen besitzen die Kantone aber auch substanzielle eigene Entscheidkompetenzen. Der Bericht zeigt, dass in den meisten Fällen sowohl das Subsidiaritätsprinzip, als auch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz respektiert wurden. In denjenigen Bereichen, in welchen dies nicht der Fall war, kam es zudem infolge einer Zentralisierungstendenz eher zu Mehrbelastungen des Bundes, beispielsweise wenn der Bund kantonale Aufgaben mitfinanziert (z. B. Kinderkrippen) oder Aufgaben, in denen der Nutzen in erster Linie regional anfällt, unterstützt (z. B. Pärke).</p><p>2.-4. Die Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen ist mit grossen methodischen Schwierigkeiten verbunden. So ist schon die Definition von Aufgaben- und Lastenverschiebungen schwierig. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass reine Lastenabwälzungen kaum vorkommen. In den Sparprogrammen des Bundes werden diese sogar ausdrücklich vermieden. Häufiger kommt es zu Aufgabenintensivierungen. Diese müssen aber nicht zwingend nachteilig für die Kantone sein. Wenn es sich um eine Intensivierung auf Bundesebene handelt, belasten sie zwar den Bund, kommen aber häufig den Kantonen zugute. Hingegen können Leistungsverminderungen auf Bundesebene zu Mehrbelastungen bei Kantonen führen, wie dies beispielsweise der Fall sein kann, wenn Leistungskürzungen im Sozialversicherungsbereich zu Mehraufwand bei der Sozialhilfe führen.</p><p>Kostenentwicklungen in spezifischen Bereichen dürfen nie isoliert betrachtet werden. Bereits mit der NFA wurde ein Gesamtpaket vorgelegt, das als Ganzes ausgeglichen war, nicht jedoch für jeden einzelnen Bereich. Deshalb ist auch das Ausgabenwachstum bei den zusätzlichen Bundesaufgaben in die Beurteilung einzubeziehen. Zudem finanziert der Bund den vertikalen Finanzausgleich, welcher in der Vergangenheit immer relativ hohe Wachstumsraten aufwies.</p><p>Aufgabenverschiebungen haben in beide Richtungen stattgefunden. Bis heute wurden sie aus den genannten Gründen nicht quantifiziert. Der Bundesrat hat jedoch im September 2017 beschlossen, zusammen mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die eine Gesamtsicht über diese Geschäfte erstellen und auf sich abzeichnende Lastenverschiebungen hinweisen soll.</p><p>Im Weiteren sollen im Rahmen der Motion 13.3363, "Aufgabentrennung zwischen Bund und Kantonen", die gemeinsamen Aufgaben analysiert werden. Dies betrifft einerseits Aufgaben, für die im Rahmen der NFA keine vollständige Entflechtung möglich war, andererseits neue Aufgabenverflechtungen, die seither in Verfassungs- und Gesetzesrevisionen geschaffen wurden. Die Beurteilung der einzelnen Aufgaben wird die Vor- und Nachteile einer Entflechtung ausweisen. Der entsprechende Bericht ist zurzeit in Erarbeitung und wird von den Kantonen eng begleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Jahr 2008 wurden mit der Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie die entsprechenden Finanzströme neu und klarer geregelt. Seither bemängeln die Kantone jedoch, dass ihnen vom Bund laufend neue Aufgaben übertragen werden. Genannt werden z. B. Aufgabenverschiebungen in den Bereichen Gesundheitswesen, Asylwesen, Bildung und Verkehr. Die Aufgabenverschiebungen zulasten der Kantone fanden dabei oft statt, ohne dass auch entsprechende finanzielle Gegenleistungen (Entlastungen der Kantone) erfolgten. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen: </p><p>1. Welche Aufgaben wurden seit der Einführung der NFA im Jahre 2008 vom Bund zu den Kantonen verschoben?</p><p>2. Welches finanzielle Volumen hatten diese Aufgabenverschiebungen?</p><p>3. Wie sind die einzelnen Kantone von diesen Aufgabenverschiebungen betroffen (in absoluten Zahlen und im Verhältnis zum Ressourcenpotenzial der jeweiligen Kantone)?</p><p>4. Wie wirken sich die Aufgabenverschiebungen auf die ressourcenstarken respektive auf die ressourcenschwachen Kantone aus?</p>
  • Aufgabenverschiebung vom Bund zu den Kantonen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat in seinem Bericht zum Postulat 12.3412, "Überprüfung der Einhaltung der NFA-Prinzipien", vom 12. September 2014 untersucht, welche Gesetzesbestimmungen zwischen der Volksabstimmung zur NFA (Nov. 2004) bis Ende 2013 die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone betrafen. Der Bericht kommt zum Schluss, dass dies von den gut 400 Gesetzesänderungen knapp 120 oder etwas weniger als ein Viertel waren. Die Kantone sind davon allerdings sehr unterschiedlich betroffen. Etwa ein Viertel der rund 120 Vorlagen betraf die Kantone nur marginal, eher in einer passiven Rolle. Die restlichen knapp 90 Erlasse, bei welchen die Kantone eine aktive Rolle zu spielen haben, lassen sich in Vollzugs- und übrige Aufgaben unterteilen. In etwa der Hälfte der Erlasse sind die Kantone mit klassischen Vollzugsaufgaben betraut. Dieser sogenannte Vollzugsföderalismus existierte schon vor der NFA (Art. 46 Abs. 1 der Bundesverfassung) und meint den Grundsatz der Umsetzung von Bundesrecht durch die Kantone. Dabei haben die Kantone zwar oft einen gewissen Gestaltungsfreiraum, aber nur innerhalb des vom Bund vorgegebenen Rahmens. Bei der Finanzierung ist hier die Regel, dass die Kantone für die Umsetzung von Bundesrecht nicht spezifisch entschädigt werden. Exemplarische Beispiele des Vollzugsföderalismus sind etwa das Gesundheitspolizeirecht (z. B. Epidemien-, Lebensmittel- oder Tierseuchengesetz) oder das Umweltrecht (z. B. Gewässerschutzgesetz, Chemikaliengesetz). Von den übrigen Aufgaben hatten rund 14 Erlasse gewichtigere finanzielle Auswirkungen auf Bund und/oder Kantone. In diesen Fällen besitzen die Kantone aber auch substanzielle eigene Entscheidkompetenzen. Der Bericht zeigt, dass in den meisten Fällen sowohl das Subsidiaritätsprinzip, als auch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz respektiert wurden. In denjenigen Bereichen, in welchen dies nicht der Fall war, kam es zudem infolge einer Zentralisierungstendenz eher zu Mehrbelastungen des Bundes, beispielsweise wenn der Bund kantonale Aufgaben mitfinanziert (z. B. Kinderkrippen) oder Aufgaben, in denen der Nutzen in erster Linie regional anfällt, unterstützt (z. B. Pärke).</p><p>2.-4. Die Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen ist mit grossen methodischen Schwierigkeiten verbunden. So ist schon die Definition von Aufgaben- und Lastenverschiebungen schwierig. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass reine Lastenabwälzungen kaum vorkommen. In den Sparprogrammen des Bundes werden diese sogar ausdrücklich vermieden. Häufiger kommt es zu Aufgabenintensivierungen. Diese müssen aber nicht zwingend nachteilig für die Kantone sein. Wenn es sich um eine Intensivierung auf Bundesebene handelt, belasten sie zwar den Bund, kommen aber häufig den Kantonen zugute. Hingegen können Leistungsverminderungen auf Bundesebene zu Mehrbelastungen bei Kantonen führen, wie dies beispielsweise der Fall sein kann, wenn Leistungskürzungen im Sozialversicherungsbereich zu Mehraufwand bei der Sozialhilfe führen.</p><p>Kostenentwicklungen in spezifischen Bereichen dürfen nie isoliert betrachtet werden. Bereits mit der NFA wurde ein Gesamtpaket vorgelegt, das als Ganzes ausgeglichen war, nicht jedoch für jeden einzelnen Bereich. Deshalb ist auch das Ausgabenwachstum bei den zusätzlichen Bundesaufgaben in die Beurteilung einzubeziehen. Zudem finanziert der Bund den vertikalen Finanzausgleich, welcher in der Vergangenheit immer relativ hohe Wachstumsraten aufwies.</p><p>Aufgabenverschiebungen haben in beide Richtungen stattgefunden. Bis heute wurden sie aus den genannten Gründen nicht quantifiziert. Der Bundesrat hat jedoch im September 2017 beschlossen, zusammen mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die eine Gesamtsicht über diese Geschäfte erstellen und auf sich abzeichnende Lastenverschiebungen hinweisen soll.</p><p>Im Weiteren sollen im Rahmen der Motion 13.3363, "Aufgabentrennung zwischen Bund und Kantonen", die gemeinsamen Aufgaben analysiert werden. Dies betrifft einerseits Aufgaben, für die im Rahmen der NFA keine vollständige Entflechtung möglich war, andererseits neue Aufgabenverflechtungen, die seither in Verfassungs- und Gesetzesrevisionen geschaffen wurden. Die Beurteilung der einzelnen Aufgaben wird die Vor- und Nachteile einer Entflechtung ausweisen. Der entsprechende Bericht ist zurzeit in Erarbeitung und wird von den Kantonen eng begleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Jahr 2008 wurden mit der Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie die entsprechenden Finanzströme neu und klarer geregelt. Seither bemängeln die Kantone jedoch, dass ihnen vom Bund laufend neue Aufgaben übertragen werden. Genannt werden z. B. Aufgabenverschiebungen in den Bereichen Gesundheitswesen, Asylwesen, Bildung und Verkehr. Die Aufgabenverschiebungen zulasten der Kantone fanden dabei oft statt, ohne dass auch entsprechende finanzielle Gegenleistungen (Entlastungen der Kantone) erfolgten. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen: </p><p>1. Welche Aufgaben wurden seit der Einführung der NFA im Jahre 2008 vom Bund zu den Kantonen verschoben?</p><p>2. Welches finanzielle Volumen hatten diese Aufgabenverschiebungen?</p><p>3. Wie sind die einzelnen Kantone von diesen Aufgabenverschiebungen betroffen (in absoluten Zahlen und im Verhältnis zum Ressourcenpotenzial der jeweiligen Kantone)?</p><p>4. Wie wirken sich die Aufgabenverschiebungen auf die ressourcenstarken respektive auf die ressourcenschwachen Kantone aus?</p>
    • Aufgabenverschiebung vom Bund zu den Kantonen

Back to List