Einführung einer Innovationsbestimmung im Krankenversicherungsgesetz

ShortId
17.3716
Id
20173716
Updated
28.07.2023 14:43
Language
de
Title
Einführung einer Innovationsbestimmung im Krankenversicherungsgesetz
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bereits vor der Einführung des KVG wurden mit einer Art Experimentierartikel gute Erfahrungen gemacht. Im Rahmen von Pilotprojekten wurden damals alternative Versicherungsmodelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer getestet. Die so gewonnenen Erkenntnisse legten den Grundstein für die Berücksichtigung besonderer Versicherungsformen im KVG. Mit dem neuen Innovationsartikel soll es den Akteuren im schweizerischen Gesundheitswesen ermöglicht werden, von einzelnen KVG-Bestimmungen gezielt abzusehen und im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit anderen Partnern alternative Mechanismen zu testen. Soweit es sich um Versicherungslösungen handelt, bleiben die Leistungsansprüche der Versicherten und der Aufnahmezwang jedes Versicherten, der am Experiment teilnehmen möchte, vorbehalten. Im Rahmen der heutigen Bestimmungen sind insbesondere für die Kantone Möglichkeiten vorgesehen, ausserordentliche Massnahmen zu ergreifen, was den auf dem Vertragsprinzip beruhenden Pilotprojekten weitestgehend den Boden entzieht. Im Gegensatz zum geltenden KVG könnten mit einem offenen Innovationsartikel alle Akteure in die Verantwortung zur Lancierung von Pilotprojekten zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit einbezogen werden. Mit dem neuen Artikel soll bezweckt werden, dass beispielsweise immer wieder diskutierte Vorschläge wie eine einheitliche Finanzierung oder eine Lockerung des Vertragszwangs auf freiwilliger Basis in einzelnen Regionen bei Bereitschaft der entsprechenden Akteure getestet und mit den Entwicklungen in der ordentlichen Grundversicherung nach KVG verglichen werden können. Dadurch könnten Entwicklungen der entsprechenden Änderungen über einen bestimmten Zeitraum beobachtet und Hinweise auf die Tauglichkeit bzw. auf mögliche Umsetzungsprobleme bei einer flächendeckenden Einführung gewonnen werden. Eine solche Vorgehensweise könnte auch Vertrauen und damit Raum schaffen, um dringliche Reformen vorzubereiten und anzustossen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 25. Oktober 2017 vom Expertenbericht "Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" Kenntnis genommen und das EDI beauftragt, bis im Frühjahr 2018 aufzuzeigen, welche der vorgeschlagenen Massnahmen umgesetzt werden sollen. Die Massnahmen werden danach ausgearbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. Die Einführung einer Innovationsbestimmung für alle Akteure im Gesundheitsbereich wird ebenfalls darin enthalten sein.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im KVG einen für alle Akteure offenen Innovationsartikel zu schaffen. Dieser soll eine klare gesetzliche Grundlage für Pilotprojekte herstellen, welche geeignet sind, den gesetzlich geforderten Massnahmen zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit bessere Nachachtung zu verschaffen. Die Leistungsansprüche der Versicherten sowie ihr Aufnahmezwang bleiben unangetastet.</p>
  • Einführung einer Innovationsbestimmung im Krankenversicherungsgesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bereits vor der Einführung des KVG wurden mit einer Art Experimentierartikel gute Erfahrungen gemacht. Im Rahmen von Pilotprojekten wurden damals alternative Versicherungsmodelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer getestet. Die so gewonnenen Erkenntnisse legten den Grundstein für die Berücksichtigung besonderer Versicherungsformen im KVG. Mit dem neuen Innovationsartikel soll es den Akteuren im schweizerischen Gesundheitswesen ermöglicht werden, von einzelnen KVG-Bestimmungen gezielt abzusehen und im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit anderen Partnern alternative Mechanismen zu testen. Soweit es sich um Versicherungslösungen handelt, bleiben die Leistungsansprüche der Versicherten und der Aufnahmezwang jedes Versicherten, der am Experiment teilnehmen möchte, vorbehalten. Im Rahmen der heutigen Bestimmungen sind insbesondere für die Kantone Möglichkeiten vorgesehen, ausserordentliche Massnahmen zu ergreifen, was den auf dem Vertragsprinzip beruhenden Pilotprojekten weitestgehend den Boden entzieht. Im Gegensatz zum geltenden KVG könnten mit einem offenen Innovationsartikel alle Akteure in die Verantwortung zur Lancierung von Pilotprojekten zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit einbezogen werden. Mit dem neuen Artikel soll bezweckt werden, dass beispielsweise immer wieder diskutierte Vorschläge wie eine einheitliche Finanzierung oder eine Lockerung des Vertragszwangs auf freiwilliger Basis in einzelnen Regionen bei Bereitschaft der entsprechenden Akteure getestet und mit den Entwicklungen in der ordentlichen Grundversicherung nach KVG verglichen werden können. Dadurch könnten Entwicklungen der entsprechenden Änderungen über einen bestimmten Zeitraum beobachtet und Hinweise auf die Tauglichkeit bzw. auf mögliche Umsetzungsprobleme bei einer flächendeckenden Einführung gewonnen werden. Eine solche Vorgehensweise könnte auch Vertrauen und damit Raum schaffen, um dringliche Reformen vorzubereiten und anzustossen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 25. Oktober 2017 vom Expertenbericht "Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" Kenntnis genommen und das EDI beauftragt, bis im Frühjahr 2018 aufzuzeigen, welche der vorgeschlagenen Massnahmen umgesetzt werden sollen. Die Massnahmen werden danach ausgearbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. Die Einführung einer Innovationsbestimmung für alle Akteure im Gesundheitsbereich wird ebenfalls darin enthalten sein.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im KVG einen für alle Akteure offenen Innovationsartikel zu schaffen. Dieser soll eine klare gesetzliche Grundlage für Pilotprojekte herstellen, welche geeignet sind, den gesetzlich geforderten Massnahmen zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit bessere Nachachtung zu verschaffen. Die Leistungsansprüche der Versicherten sowie ihr Aufnahmezwang bleiben unangetastet.</p>
    • Einführung einer Innovationsbestimmung im Krankenversicherungsgesetz

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