Gewinnmaximierung der Krankenkassen durch Ausschluss

ShortId
17.3718
Id
20173718
Updated
28.07.2023 04:05
Language
de
Title
Gewinnmaximierung der Krankenkassen durch Ausschluss
AdditionalIndexing
2841;1236;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Bereich der Krankenzusatzversicherungen gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Dies bedeutet unter anderem, dass ein Versicherer nicht verpflichtet ist, einen Vertrag abzuschliessen oder Änderungen eines bestehenden Vertrags zu akzeptieren. Damit eine gültige Vereinbarung zustande kommt, müssen sich grundsätzlich beide Vertragsparteien in Bezug auf den Vertragsschluss bzw. die Vertragsänderung einig sein. Das Versicherungsunternehmen kann deshalb den Antrag für eine Versicherung auch ablehnen oder diesen nur mit Vorbehalten annehmen. Es muss seinen Entscheid auch nicht begründen.</p><p>Der Bundesrat verfügt über keine Statistik, die ausweist, aus welchen Gründen privatrechtliche Verträge über Krankenzusatzversicherungen nicht zustande gekommen sind. Aus seiner Sicht hat sich jedoch keine neue Praxis gebildet, die dem Aufsichtsrecht widersprechen würde. Bei Krankenzusatzversicherungen handelt es sich um Privatversicherungen, welche dem sogenannten Äquivalenzprinzip unterliegen. Tarife sind risikogerecht auszugestalten. Die Versicherer haben sich auf verlässliche Statistiken abzustützen und teilen die Versicherten in die verschiedenen Risikoklassen ein, welche unterschiedliche Prämien aufweisen.</p><p>2./3. Die Finma hat keine Möglichkeit, bei Kündigungen im Einzelfall zu intervenieren. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, erfolgt im Bereich der Krankenzusatzversicherung eine risikogerechte Tarifierung. Der Anstieg der Gesundheitskosten gegen das Lebensende hin spiegelt sich zufolge des Äquivalenzprinzips deshalb auch in höheren Tarifen für ältere Versicherte. Das gesetzliche Missbrauchsverbot setzt den Versicherern jedoch Schranken - ein systematisches Widerhandeln hätte das Einschreiten der Finma zur Folge. Die Versicherungsunternehmen verzichten zudem in den meisten Fällen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf ihr Kündigungsrecht, sodass sich die Befürchtung des Interpellanten, Krankenzusatzversicherungen würden in den letzten Lebensjahren der Versicherten im Schadenfall gekündigt, in der Praxis kaum je realisiert.</p><p>4. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezweckt den solidarisch finanzierten Zugang zu einer qualitativ hochstehenden medizinischen Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Eine zeitgemässe und umfassende medizinische Grundversorgung auf Kosten der sozialen Krankenversicherung ist damit möglich, ohne dass die Versicherten zur Deckung der Kosten des medizinischen Grundbedarfs auf Zusatzversicherungen angewiesen sind. Vor diesem Hintergrund erkennt der Bundesrat keinen Handlungsbedarf und lehnt daher die Erweiterung des Geltungsbereiches des KVG oder die Einführung eines "KVG plus" ab.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit einigen Jahren sind zahlreiche, wenn nicht gar alle Krankenkassen dazu übergegangen, sich zu weigern, mit Personen mit statistisch, jedoch nicht individuell erhöhtem Risiko Verträge über Krankenzusatzversicherungen (VVG) abzuschliessen, ohne auch nur ein Versicherungsprodukt mit höherer Prämie vorzuschlagen. Davon betroffen sind beispielsweise Personen mit einem BMI über 30 und Personen, die sich - auch nur vorübergehend - einer psychologischen Behandlung unterzogen haben. Diese Methode droht das Konzept der Versicherung zugunsten einer einzig auf Mathematik basierenden Erwartung auf zusätzlichen Gewinn auszuhöhlen. Die Unternehmen verlieren ihre Kernaufgabe und mutieren zu reinen Finanzinstituten. Dies führt mich zu folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von diesen neuen Praktiken, und kann er deren Ausmass dem Parlament im Detail ausführen?</p><p>2. Die Finma hat im Bereich des VVG die Aufsicht über die Krankenkassen. Hat sie reagiert und dabei den Grundsatz des Verbots, eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen, und des Kundenschutzes auf dem Finanzmarkt geltend gemacht?</p><p>3. Die Verträge über Krankenzusatzversicherungen nach VVG sind fünf Jahre gültig, und fast die Hälfte der Gesundheitskosten fällr in den letzten Lebensjahren an: Was unternehmen Bundesrat und Finma, falls die Versicherer die Verträge älterer Personen oder von Personen, die während der letzten fünf Jahre nicht rentabel waren, auflösen, um ihre Gewinne noch mehr zu steigern?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass angesichts solcher Praktiken das KVG erweitert oder ein KVG plus eingeführt werden müsste, das für Versicherte wählbar ist und Leistungen enthält, die Versicherer nicht ablehnen können?</p>
  • Gewinnmaximierung der Krankenkassen durch Ausschluss
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Bereich der Krankenzusatzversicherungen gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Dies bedeutet unter anderem, dass ein Versicherer nicht verpflichtet ist, einen Vertrag abzuschliessen oder Änderungen eines bestehenden Vertrags zu akzeptieren. Damit eine gültige Vereinbarung zustande kommt, müssen sich grundsätzlich beide Vertragsparteien in Bezug auf den Vertragsschluss bzw. die Vertragsänderung einig sein. Das Versicherungsunternehmen kann deshalb den Antrag für eine Versicherung auch ablehnen oder diesen nur mit Vorbehalten annehmen. Es muss seinen Entscheid auch nicht begründen.</p><p>Der Bundesrat verfügt über keine Statistik, die ausweist, aus welchen Gründen privatrechtliche Verträge über Krankenzusatzversicherungen nicht zustande gekommen sind. Aus seiner Sicht hat sich jedoch keine neue Praxis gebildet, die dem Aufsichtsrecht widersprechen würde. Bei Krankenzusatzversicherungen handelt es sich um Privatversicherungen, welche dem sogenannten Äquivalenzprinzip unterliegen. Tarife sind risikogerecht auszugestalten. Die Versicherer haben sich auf verlässliche Statistiken abzustützen und teilen die Versicherten in die verschiedenen Risikoklassen ein, welche unterschiedliche Prämien aufweisen.</p><p>2./3. Die Finma hat keine Möglichkeit, bei Kündigungen im Einzelfall zu intervenieren. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, erfolgt im Bereich der Krankenzusatzversicherung eine risikogerechte Tarifierung. Der Anstieg der Gesundheitskosten gegen das Lebensende hin spiegelt sich zufolge des Äquivalenzprinzips deshalb auch in höheren Tarifen für ältere Versicherte. Das gesetzliche Missbrauchsverbot setzt den Versicherern jedoch Schranken - ein systematisches Widerhandeln hätte das Einschreiten der Finma zur Folge. Die Versicherungsunternehmen verzichten zudem in den meisten Fällen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf ihr Kündigungsrecht, sodass sich die Befürchtung des Interpellanten, Krankenzusatzversicherungen würden in den letzten Lebensjahren der Versicherten im Schadenfall gekündigt, in der Praxis kaum je realisiert.</p><p>4. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezweckt den solidarisch finanzierten Zugang zu einer qualitativ hochstehenden medizinischen Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Eine zeitgemässe und umfassende medizinische Grundversorgung auf Kosten der sozialen Krankenversicherung ist damit möglich, ohne dass die Versicherten zur Deckung der Kosten des medizinischen Grundbedarfs auf Zusatzversicherungen angewiesen sind. Vor diesem Hintergrund erkennt der Bundesrat keinen Handlungsbedarf und lehnt daher die Erweiterung des Geltungsbereiches des KVG oder die Einführung eines "KVG plus" ab.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit einigen Jahren sind zahlreiche, wenn nicht gar alle Krankenkassen dazu übergegangen, sich zu weigern, mit Personen mit statistisch, jedoch nicht individuell erhöhtem Risiko Verträge über Krankenzusatzversicherungen (VVG) abzuschliessen, ohne auch nur ein Versicherungsprodukt mit höherer Prämie vorzuschlagen. Davon betroffen sind beispielsweise Personen mit einem BMI über 30 und Personen, die sich - auch nur vorübergehend - einer psychologischen Behandlung unterzogen haben. Diese Methode droht das Konzept der Versicherung zugunsten einer einzig auf Mathematik basierenden Erwartung auf zusätzlichen Gewinn auszuhöhlen. Die Unternehmen verlieren ihre Kernaufgabe und mutieren zu reinen Finanzinstituten. Dies führt mich zu folgenden Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von diesen neuen Praktiken, und kann er deren Ausmass dem Parlament im Detail ausführen?</p><p>2. Die Finma hat im Bereich des VVG die Aufsicht über die Krankenkassen. Hat sie reagiert und dabei den Grundsatz des Verbots, eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen, und des Kundenschutzes auf dem Finanzmarkt geltend gemacht?</p><p>3. Die Verträge über Krankenzusatzversicherungen nach VVG sind fünf Jahre gültig, und fast die Hälfte der Gesundheitskosten fällr in den letzten Lebensjahren an: Was unternehmen Bundesrat und Finma, falls die Versicherer die Verträge älterer Personen oder von Personen, die während der letzten fünf Jahre nicht rentabel waren, auflösen, um ihre Gewinne noch mehr zu steigern?</p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass angesichts solcher Praktiken das KVG erweitert oder ein KVG plus eingeführt werden müsste, das für Versicherte wählbar ist und Leistungen enthält, die Versicherer nicht ablehnen können?</p>
    • Gewinnmaximierung der Krankenkassen durch Ausschluss

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