Dublin-Rückführungen. Nachlässigkeit oder Vorenthalten von Informationen?

ShortId
17.3725
Id
20173725
Updated
28.07.2023 04:02
Language
de
Title
Dublin-Rückführungen. Nachlässigkeit oder Vorenthalten von Informationen?
AdditionalIndexing
10;2811
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) orientiert die Dublin-Partnerstaaten jeweils gemäss den in der Dublin-III-Verordnung vorgeschriebenen Bestimmungen. Auch die Schweiz erwartet von den Dublin-Partnerstaaten, umfassend über den Zustand der asylsuchenden Person informiert zu werden. Vor diesem Hintergrund drängen sich auch keine internen Massnahmen auf.</p><p>Bezüglich des ersten von der Interpellantin erwähnten Falles ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Artikel 111c des Asylgesetzes hat bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Ist die Rechtmässigkeit der im ersten Verfahren angeordneten Wegweisung bereits vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigt worden, wird dieser Umstand auch bei der Einzelfallbeurteilung des zweiten (Mehrfach-)Gesuches berücksichtigt. Im erwähnten Einzelfall der kurdischen Frau hat diese bereits früher in der Schweiz um Asyl ersucht und wurde bereits einmal in den für sie zuständigen Dublin-Staat überstellt. Die Rechtmässigkeit dieser Überstellung wurde vom BVGer bestätigt.</p><p>Das SEM prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Die Dublin-III-Verordnung enthält Kriterien, in welchen Konstellationen Familienmitglieder zusammengeführt beziehungsweise getrennt werden können (vgl. Antwort auf die Interpellation 16.4111, "Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Welches sind die Kriterien für die Zusammenführung von Familienmitgliedern?"). Für das SEM ist bei der Anwendung dieser Kriterien die Rechtsprechung des BVGer massgebend; dies hat das SEM auch im erwähnten Einzelfall der kurdischen Frau getan. Zudem steht den Personen die Möglichkeit zu, den Weg der ausländerrechtlichen Familienzusammenführung anzustreben. Schliesslich informiert das SEM jeweils im Zuge der Überstellung konkret und individuell über den Gesundheitszustand einer Person, falls dies angezeigt ist.</p><p>Bezüglich des zweiten von der Interpellantin erwähnten Falles kann Folgendes ausgeführt werden: Alle Akten, die dem SEM in einem hängigen Fall zugehen, werden ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Das wurde auch im besagten Fall so gehandhabt. Gehen beim SEM während einem hängigen Beschwerdeverfahren Akten ein, so werden diese mit einem Formularbrief dem BVGer übermittelt, was aber aufgrund der administrativen Abläufe einige Tage dauern kann. Es kann somit dazu kommen, dass das BVGer das Urteil bereits gefällt hat, bevor es die Akten vom SEM erhalten hat. Zu einer solchen zeitlichen Überschneidung ist es auch im besagten Fall gekommen. Die Akten wurden somit weder unterdrückt noch mit Absicht zurückgehalten. Eine u. a. zu dieser Frage eingereichte Beschwerde wurde vom BVGer abgewiesen und festgehalten, dass diese Akten für das Verfahren ohnehin unerheblich gewesen seien.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In mehreren Fällen von Dublin-Rückführungen hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) offenbar einige wichtige Informationen für einen verfahrensgemässen Ablauf nicht übermittelt.</p><p>Die "Sonntags-Zeitung" vom 10. September 2017 berichtete über den Fall einer jungen Kurdin aus Syrien, die im zweiten Monat schwanger von ihrem Mann, dem Vater des Kindes, dem in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme gewährt wurde, getrennt wurde. Die junge Frau wurde zwangsweise nach Kroatien zurückgeführt. Sie ist wieder in die Schweiz eingereist, um ihre Tochter zu gebären, und wurde mit ihrem Kind wieder zurückgeführt. Es scheint jedoch, dass das SEM es nicht für nötig hielt, den kroatischen Behörden die familiären Bindungen mit dem Vater des Kindes mitzuteilen oder die gesundheitlichen Probleme, unter denen sie leidet.</p><p>In einem anderen Fall, von dem in der gleichen Zeitung berichtet wurde, hat das SEM dem Bundesverwaltungsgericht einen Brief der deutschen Regierung nicht vorgelegt, in dem die Schweiz gebeten wurde, das Asylgesuch eines türkischen Antragstellers zu berücksichtigen, der demnächst nach Deutschland abgeschoben werden sollte. Gegen ihn wurde dort jedoch eine Einreisesperre verhängt, und er läuft Gefahr, in die Türkei zurückgeführt zu werden, wo ihm wegen Verwicklung in den jüngsten Putschversuch lebenslange Haft droht.</p><p>Auch andere Fälle weisen darauf hin, dass das SEM den freien Informationsfluss behindert, was zu einer strikten Anwendung der Dublin-Verordnung führt - einer Verordnung, die es einem Staat gleichwohl erlaubt, auf eine Rückführung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers zu verzichten und insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen oder wegen der Familienzusammenführung das Asylgesuch selbst zu behandeln.</p><p>Bestätigt der Bundesrat diese Zeitungsberichte? Wenn ja, handelt es sich um reine Nachlässigkeit, oder wurden vorsätzlich Informationen vorenthalten? Bestehen interne Massnahmen, oder sind Massnahmen vorgesehen, die verhindern, dass sich ein derartiger "Übereifer" wiederholt oder dass es gar zu Verfahrensverletzungen kommt?</p>
  • Dublin-Rückführungen. Nachlässigkeit oder Vorenthalten von Informationen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) orientiert die Dublin-Partnerstaaten jeweils gemäss den in der Dublin-III-Verordnung vorgeschriebenen Bestimmungen. Auch die Schweiz erwartet von den Dublin-Partnerstaaten, umfassend über den Zustand der asylsuchenden Person informiert zu werden. Vor diesem Hintergrund drängen sich auch keine internen Massnahmen auf.</p><p>Bezüglich des ersten von der Interpellantin erwähnten Falles ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Artikel 111c des Asylgesetzes hat bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Ist die Rechtmässigkeit der im ersten Verfahren angeordneten Wegweisung bereits vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigt worden, wird dieser Umstand auch bei der Einzelfallbeurteilung des zweiten (Mehrfach-)Gesuches berücksichtigt. Im erwähnten Einzelfall der kurdischen Frau hat diese bereits früher in der Schweiz um Asyl ersucht und wurde bereits einmal in den für sie zuständigen Dublin-Staat überstellt. Die Rechtmässigkeit dieser Überstellung wurde vom BVGer bestätigt.</p><p>Das SEM prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Die Dublin-III-Verordnung enthält Kriterien, in welchen Konstellationen Familienmitglieder zusammengeführt beziehungsweise getrennt werden können (vgl. Antwort auf die Interpellation 16.4111, "Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Welches sind die Kriterien für die Zusammenführung von Familienmitgliedern?"). Für das SEM ist bei der Anwendung dieser Kriterien die Rechtsprechung des BVGer massgebend; dies hat das SEM auch im erwähnten Einzelfall der kurdischen Frau getan. Zudem steht den Personen die Möglichkeit zu, den Weg der ausländerrechtlichen Familienzusammenführung anzustreben. Schliesslich informiert das SEM jeweils im Zuge der Überstellung konkret und individuell über den Gesundheitszustand einer Person, falls dies angezeigt ist.</p><p>Bezüglich des zweiten von der Interpellantin erwähnten Falles kann Folgendes ausgeführt werden: Alle Akten, die dem SEM in einem hängigen Fall zugehen, werden ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Das wurde auch im besagten Fall so gehandhabt. Gehen beim SEM während einem hängigen Beschwerdeverfahren Akten ein, so werden diese mit einem Formularbrief dem BVGer übermittelt, was aber aufgrund der administrativen Abläufe einige Tage dauern kann. Es kann somit dazu kommen, dass das BVGer das Urteil bereits gefällt hat, bevor es die Akten vom SEM erhalten hat. Zu einer solchen zeitlichen Überschneidung ist es auch im besagten Fall gekommen. Die Akten wurden somit weder unterdrückt noch mit Absicht zurückgehalten. Eine u. a. zu dieser Frage eingereichte Beschwerde wurde vom BVGer abgewiesen und festgehalten, dass diese Akten für das Verfahren ohnehin unerheblich gewesen seien.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In mehreren Fällen von Dublin-Rückführungen hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) offenbar einige wichtige Informationen für einen verfahrensgemässen Ablauf nicht übermittelt.</p><p>Die "Sonntags-Zeitung" vom 10. September 2017 berichtete über den Fall einer jungen Kurdin aus Syrien, die im zweiten Monat schwanger von ihrem Mann, dem Vater des Kindes, dem in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme gewährt wurde, getrennt wurde. Die junge Frau wurde zwangsweise nach Kroatien zurückgeführt. Sie ist wieder in die Schweiz eingereist, um ihre Tochter zu gebären, und wurde mit ihrem Kind wieder zurückgeführt. Es scheint jedoch, dass das SEM es nicht für nötig hielt, den kroatischen Behörden die familiären Bindungen mit dem Vater des Kindes mitzuteilen oder die gesundheitlichen Probleme, unter denen sie leidet.</p><p>In einem anderen Fall, von dem in der gleichen Zeitung berichtet wurde, hat das SEM dem Bundesverwaltungsgericht einen Brief der deutschen Regierung nicht vorgelegt, in dem die Schweiz gebeten wurde, das Asylgesuch eines türkischen Antragstellers zu berücksichtigen, der demnächst nach Deutschland abgeschoben werden sollte. Gegen ihn wurde dort jedoch eine Einreisesperre verhängt, und er läuft Gefahr, in die Türkei zurückgeführt zu werden, wo ihm wegen Verwicklung in den jüngsten Putschversuch lebenslange Haft droht.</p><p>Auch andere Fälle weisen darauf hin, dass das SEM den freien Informationsfluss behindert, was zu einer strikten Anwendung der Dublin-Verordnung führt - einer Verordnung, die es einem Staat gleichwohl erlaubt, auf eine Rückführung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers zu verzichten und insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen oder wegen der Familienzusammenführung das Asylgesuch selbst zu behandeln.</p><p>Bestätigt der Bundesrat diese Zeitungsberichte? Wenn ja, handelt es sich um reine Nachlässigkeit, oder wurden vorsätzlich Informationen vorenthalten? Bestehen interne Massnahmen, oder sind Massnahmen vorgesehen, die verhindern, dass sich ein derartiger "Übereifer" wiederholt oder dass es gar zu Verfahrensverletzungen kommt?</p>
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