Einführung einer Universalsteuer?

ShortId
17.3735
Id
20173735
Updated
28.07.2023 04:00
Language
de
Title
Einführung einer Universalsteuer?
AdditionalIndexing
2446;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz sind natürliche Personen (Schweizerinnen und Schweizer und ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger) aufgrund ihrer persönlichen Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Mit der Ablösung des Wohnsitzprinzips durch das Nationalitätsprinzip würde sich für in der Schweiz wohnhafte In- und Ausländer nichts ändern. Hingegen wären im Ausland ansässige Schweizer Bürger neu auch in der Schweiz steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, würde dabei die im Ausland entrichtete Steuer an die Schweizer Steuer angerechnet. Letztere wäre dann nur geschuldet, wenn die Steuerbelastung im Ausland tiefer ausfiele als in der Schweiz.</p><p>Aufgrund des föderalistischen Staatsaufbaus der Schweiz müsste auch geklärt werden, in welchem Kanton und in welcher Gemeinde die im Ausland wohnhaften Schweizer Staatsbürger aufgrund des Nationalitätsprinzips steuerpflichtig würden. Bei Schweizer Staatsbürgern, die schon sehr lange im Ausland leben oder sogar dort geboren worden sind, käme wohl mangels anderen Anknüpfungsortes nur der Bürgerort infrage. In anderen Konstellationen könnte auch der letzte Wohnsitz in der Schweiz als massgeblich bestimmt werden. Geklärt werden müsste auch, wie Besonderheiten des Schweizer Steuerrechts bei den im Ausland ansässigen Schweizer Staatsbürgern Rechnung getragen werden kann. Dies betrifft z. B. die Ermittlung der Eigenmietwerte oder die Rückerstattungsmodalitäten der Verrechnungssteuer.</p><p>Der Bundesrat erachtet den Übergang zum Nationalitätsprinzip bei der persönlichen Steuerpflicht der natürlichen Personen aus den folgenden Gründen nicht als sinnvoll:</p><p>1. In der Schweiz wohnhafte Personen kommen in weit grösserem Ausmass in Genuss der staatlichen Leistungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als im Ausland ansässige Schweizer Staatsbürger, die sich zwar an Wahlen und Abstimmungen in der Schweiz beteiligen können und Anspruch auf konsularischen und diplomatischen Schutz im Ausland haben, aber die Infrastruktur in der Schweiz nicht nutzen. Von daher bildet der Wohnsitz den besseren Anknüpfungsgrund der Besteuerung als die Nationalität.</p><p>2. Grundsätzlich entständen durch das Nationalitätsprinzip Mehreinnahmen. Allerdings würde im Einzelfall nur dann eine Schweizer Steuer nach dem Nationalitätsprinzip geschuldet, wenn die Steuerbelastung im Ausland tiefer ausfiele als in der Schweiz. Da dies häufig nicht der Fall wäre, würden nur wenig zusätzliche Mittel in die Schweizer Staatskasse fliessen. Es ist dann fraglich, ob Aufwand und Ertrag der Besteuerung nach dem Nationalitätsprinzip in einem vernünftigen Verhältnis ständen.</p><p>3. Die Besteuerung nach dem Nationalitätsprinzip ist schwierig durchzusetzen, womit die rechtsgleiche Steuererhebung beeinträchtigt würde und die Ergiebigkeit dieser Besteuerung auch aus diesem Grund fraglich wäre. Demgegenüber wäre mit administrativem Mehraufwand zwecks Erfassung und Forderungsstellung im Ausland zu rechnen.</p><p>4. Die Besteuerung nach dem Nationalitätsprinzip widerspricht der Regelung in den bestehenden über 90 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz mit Ausnahme des DBA zwischen der Schweiz und den USA zugunsten der USA. Zwar wäre es grundsätzlich möglich, die Abkommen entsprechend zu ändern. Es ist jedoch ungewiss, ob die Partnerstaaten zu einer solchen Änderung Hand bieten würden und das Nationalitätsprinzip ihnen gegenüber Anwendung finden könnte. Ein solches System birgt zudem das Risiko der Doppelbesteuerung bei Mehrfachbürgerschaften - z. B. bei schweizerisch-amerikanischen Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern, die in einem Drittstaat wohnen.</p><p>5. Das Auslandschweizergesetz verpflichtet Schweizerinnen und Schweizer ohne Wohnsitz in der Schweiz zur Eintragung im Auslandschweizerregister. Bei einer Schweizer Steuerpflicht im Ausland dürfte diese Eintragung oft nicht mehr im Interesse der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer liegen und daher unterbleiben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Prinzip ist einfach: Alle Schweizerinnen und Schweizer, auch diejenigen, die im Ausland leben, müssen ihre Steuern in der Schweiz bezahlen. Das Ziel ist, Steuerflucht zu vermeiden. Im Klartext: Expats, die ihre Steuern im Aufenthaltsland bezahlen, werden auch der schweizerischen Besteuerung unterstellt. Die in Rechnung gestellte Steuer würde sich auf die Differenz zwischen der ausländischen und der schweizerischen Steuer belaufen. Dieses Prinzip wird in den USA angewendet - und das seit dem Sezessionskrieg. Damals ging es darum, die reichen Amerikaner, die aus dem Land geflohen waren, um nicht zur Armee eingezogen zu werden, wieder zu erfassen. Um die Universalsteuer einzuführen, müsste die Schweiz allerdings eine Vielzahl bilateraler Steuerabkommen mit Drittländern neu verhandeln. Das wäre sicherlich eine gewaltige Aufgabe, die jedoch keine rein rechtlichen Hürden darstellt. Am Prinzip, dass eine Steuer nur geschuldet ist, wenn im Gegenzug Dienstleistungen durch die öffentliche Hand erbracht werden, ist nichts Rechtliches. Die Steuereinnahmen sind, im Gegensatz zu den Sozialabgaben, rechtlich betrachtet nicht an genau bestimmte Ausgaben gebunden.</p><p>Eine solche Reform würde die schweizerische Besteuerung grundlegend verändern. Die Steuer wäre nicht mehr an den Wohnort geknüpft, wie dies in den allermeisten Ländern der Fall ist, sondern an die Nationalität.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Wie steht er zur Einführung einer Universalsteuer?</p>
  • Einführung einer Universalsteuer?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz sind natürliche Personen (Schweizerinnen und Schweizer und ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger) aufgrund ihrer persönlichen Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Mit der Ablösung des Wohnsitzprinzips durch das Nationalitätsprinzip würde sich für in der Schweiz wohnhafte In- und Ausländer nichts ändern. Hingegen wären im Ausland ansässige Schweizer Bürger neu auch in der Schweiz steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, würde dabei die im Ausland entrichtete Steuer an die Schweizer Steuer angerechnet. Letztere wäre dann nur geschuldet, wenn die Steuerbelastung im Ausland tiefer ausfiele als in der Schweiz.</p><p>Aufgrund des föderalistischen Staatsaufbaus der Schweiz müsste auch geklärt werden, in welchem Kanton und in welcher Gemeinde die im Ausland wohnhaften Schweizer Staatsbürger aufgrund des Nationalitätsprinzips steuerpflichtig würden. Bei Schweizer Staatsbürgern, die schon sehr lange im Ausland leben oder sogar dort geboren worden sind, käme wohl mangels anderen Anknüpfungsortes nur der Bürgerort infrage. In anderen Konstellationen könnte auch der letzte Wohnsitz in der Schweiz als massgeblich bestimmt werden. Geklärt werden müsste auch, wie Besonderheiten des Schweizer Steuerrechts bei den im Ausland ansässigen Schweizer Staatsbürgern Rechnung getragen werden kann. Dies betrifft z. B. die Ermittlung der Eigenmietwerte oder die Rückerstattungsmodalitäten der Verrechnungssteuer.</p><p>Der Bundesrat erachtet den Übergang zum Nationalitätsprinzip bei der persönlichen Steuerpflicht der natürlichen Personen aus den folgenden Gründen nicht als sinnvoll:</p><p>1. In der Schweiz wohnhafte Personen kommen in weit grösserem Ausmass in Genuss der staatlichen Leistungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als im Ausland ansässige Schweizer Staatsbürger, die sich zwar an Wahlen und Abstimmungen in der Schweiz beteiligen können und Anspruch auf konsularischen und diplomatischen Schutz im Ausland haben, aber die Infrastruktur in der Schweiz nicht nutzen. Von daher bildet der Wohnsitz den besseren Anknüpfungsgrund der Besteuerung als die Nationalität.</p><p>2. Grundsätzlich entständen durch das Nationalitätsprinzip Mehreinnahmen. Allerdings würde im Einzelfall nur dann eine Schweizer Steuer nach dem Nationalitätsprinzip geschuldet, wenn die Steuerbelastung im Ausland tiefer ausfiele als in der Schweiz. Da dies häufig nicht der Fall wäre, würden nur wenig zusätzliche Mittel in die Schweizer Staatskasse fliessen. Es ist dann fraglich, ob Aufwand und Ertrag der Besteuerung nach dem Nationalitätsprinzip in einem vernünftigen Verhältnis ständen.</p><p>3. Die Besteuerung nach dem Nationalitätsprinzip ist schwierig durchzusetzen, womit die rechtsgleiche Steuererhebung beeinträchtigt würde und die Ergiebigkeit dieser Besteuerung auch aus diesem Grund fraglich wäre. Demgegenüber wäre mit administrativem Mehraufwand zwecks Erfassung und Forderungsstellung im Ausland zu rechnen.</p><p>4. Die Besteuerung nach dem Nationalitätsprinzip widerspricht der Regelung in den bestehenden über 90 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz mit Ausnahme des DBA zwischen der Schweiz und den USA zugunsten der USA. Zwar wäre es grundsätzlich möglich, die Abkommen entsprechend zu ändern. Es ist jedoch ungewiss, ob die Partnerstaaten zu einer solchen Änderung Hand bieten würden und das Nationalitätsprinzip ihnen gegenüber Anwendung finden könnte. Ein solches System birgt zudem das Risiko der Doppelbesteuerung bei Mehrfachbürgerschaften - z. B. bei schweizerisch-amerikanischen Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern, die in einem Drittstaat wohnen.</p><p>5. Das Auslandschweizergesetz verpflichtet Schweizerinnen und Schweizer ohne Wohnsitz in der Schweiz zur Eintragung im Auslandschweizerregister. Bei einer Schweizer Steuerpflicht im Ausland dürfte diese Eintragung oft nicht mehr im Interesse der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer liegen und daher unterbleiben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Prinzip ist einfach: Alle Schweizerinnen und Schweizer, auch diejenigen, die im Ausland leben, müssen ihre Steuern in der Schweiz bezahlen. Das Ziel ist, Steuerflucht zu vermeiden. Im Klartext: Expats, die ihre Steuern im Aufenthaltsland bezahlen, werden auch der schweizerischen Besteuerung unterstellt. Die in Rechnung gestellte Steuer würde sich auf die Differenz zwischen der ausländischen und der schweizerischen Steuer belaufen. Dieses Prinzip wird in den USA angewendet - und das seit dem Sezessionskrieg. Damals ging es darum, die reichen Amerikaner, die aus dem Land geflohen waren, um nicht zur Armee eingezogen zu werden, wieder zu erfassen. Um die Universalsteuer einzuführen, müsste die Schweiz allerdings eine Vielzahl bilateraler Steuerabkommen mit Drittländern neu verhandeln. Das wäre sicherlich eine gewaltige Aufgabe, die jedoch keine rein rechtlichen Hürden darstellt. Am Prinzip, dass eine Steuer nur geschuldet ist, wenn im Gegenzug Dienstleistungen durch die öffentliche Hand erbracht werden, ist nichts Rechtliches. Die Steuereinnahmen sind, im Gegensatz zu den Sozialabgaben, rechtlich betrachtet nicht an genau bestimmte Ausgaben gebunden.</p><p>Eine solche Reform würde die schweizerische Besteuerung grundlegend verändern. Die Steuer wäre nicht mehr an den Wohnort geknüpft, wie dies in den allermeisten Ländern der Fall ist, sondern an die Nationalität.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Wie steht er zur Einführung einer Universalsteuer?</p>
    • Einführung einer Universalsteuer?

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