AHV-Beiträge. Betrug verhindern

ShortId
17.3737
Id
20173737
Updated
28.07.2023 03:59
Language
de
Title
AHV-Beiträge. Betrug verhindern
AdditionalIndexing
2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Beitragserhebung wird schweizweit über mehr als hundert AHV-Ausgleichskassen und -Zweigstellen abgewickelt. Die Arbeitgeber übermitteln die Lohnabrechnungen für das vorangehende Jahr jeweils bis am 30. Januar des Folgejahres. Nach der Bearbeitung durch die Ausgleichskassen werden die Einkommen bis spätestens 31. Oktober in das individuelle Konto (IK) jeder versicherten Person eingetragen.</p><p>Eine Abrechnung der AHV-Beiträge, wie es die Interpellation verlangt, würde aus einem Auszug aus dem IK der versicherten Person bestehen. Von den Abläufen her wäre das zeitlich erst dann möglich, wenn sämtliche IK-Eintragungen abgeschlossen sind, das heisst frühestens Ende Oktober. Was die Arbeitnehmenden anbelangt, so ist der Arbeitgeber für die AHV-Ausgleichskassen der einzige Ansprechpartner; die Privatadressen der einzelnen Versicherten liegen den Kassen nicht vor. Die Abrechnungen müssten den Arbeitnehmenden entweder vom Arbeitgeber oder von den AHV-Ausgleichskassen übermittelt werden. Die Arbeitgeber müssten die Kontaktadressen der Angestellten, die im Vorjahr im Betrieb tätig waren, verwalten, den Betroffenen den IK-Auszug zusenden und die entsprechenden Kosten tragen. In gewissen Betrieben ist die Fluktuationsrate sehr hoch (z. B. in der Gastronomie oder im Baugewerbe), oder die Arbeitnehmenden haben ihren Wohnsitz im Ausland. Der Versand der IK-Auszüge über die Ausgleichskassen würde für die Arbeitgeber bedeuten, dass sie regelmässig die aktuellen Anschriften aller Beschäftigten mitteilen müssten. Zudem müssten die Arbeitgeber die Adressen verwalten und auf dem neuesten Stand halten.</p><p>Eine Massnahme aus dem vom Bundesrat am 13. Dezember 2013 verabschiedeten Bericht über die Regulierungskosten sieht vor, dass die Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet sind, ihren Angestellten einen Versicherungsnachweis abzugeben. In diesem Zusammenhang hat das Parlament die Motion Niederberger 14.3728, "Regulierungskosten für die Wirtschaft. Unnötige Administrativarbeiten für die AHV abschaffen", gutgeheissen und, zur administrativen Entlastung der Arbeitgeber, die unterjährige Meldung neuer Angestellter innert 30 Tagen nach Arbeitsaufnahme aufgehoben (früherer Art. 136 AHVV; SR 831.101). Der automatische Versand eines IK-Auszugs würde für die Arbeitgeber indes einen neuerlichen Verwaltungsaufwand bedeuten, auch für jene, die korrekt abrechnen. Insofern als die aufgehobene Meldung, die nur für neue Mitarbeitende galt, administrativ als zu aufwendig angesehen wurde, würde dies erst recht für die vorgeschlagene Massnahme gelten. Ausserdem käme die Massnahme mit Blick auf die 4,5 Millionen Arbeitnehmenden in der Schweiz teuer zu stehen. Allein der Postversand würde mit 4 Millionen Franken pro Jahr zu Buche schlagen. Hinzu käme der Personal- und Verwaltungsaufwand.</p><p>Den Arbeitnehmenden stehen heute verschiedene Massnahmen zur Verfügung. Wie der Interpellant richtigerweise hervorhebt, sind die Arbeitnehmenden, wenn die Beiträge vom Lohn abgezogen, aber der AHV-Ausgleichskasse nicht entrichtet wurden, rechtlich geschützt, sofern sie den Abzug belegen können. Ausserdem ist es für Arbeitnehmende sehr einfach, einen IK-Auszug online zu bestellen, wenn Zweifel in Bezug auf die Zahlung der Beiträge durch ihren Arbeitgeber bestehen. Im Rahmen der periodischen Kontrollen bei den Arbeitgebern prüft die AHV-Ausgleichskasse unter anderem, dass die Beiträge korrekt abgerechnet wurden. Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden vom Arbeitgeber ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in das IK der versicherten Person eingetragen.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Einführung automatischer Abrechnungen der AHV-Beiträge als unnötig, zumal die Massnahme zu hohe Kosten verursacht und den vom Parlament zuletzt gefassten Beschlüssen zuwiderläuft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder hier arbeiten, sind in der AHV obligatorisch versichert. Die Beiträge werden je zur Hälfte durch die Arbeitgeber und die Angestellten bezahlt. Die Überweisung der AHV-Beiträge an die Ausgleichskassen ist Sache des Arbeitgebers. Zurzeit betragen die Abzüge 10,25 Prozent des Lohns, inklusive Beiträge für die IV und die EO. In der Regel verhalten sich die Arbeitgeber korrekt und bezahlen die obligatorischen Beiträge. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten lassen sich jedoch einzelne dazu verleiten, am falschen Ort zu sparen, und zahlen die AHV-Beiträge nicht - dies hat katastrophale Folgen für die Angestellten, die oft im Pensionierungsalter merken, dass sie Beitragslücken haben und daher nicht die ihnen zustehende Rente erhalten. Oft ist es schon zu spät, um zu reagieren, denn um die Beitragslücken zu schliessen, müssen die betroffenen Personen beweisen, dass sie in den fraglichen Jahren gearbeitet haben und ihre Arbeitgeber die AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen haben, ohne sie den Ausgleichskassen zu überweisen. Natürlich können Angestellte jederzeit bei der Ausgleichskasse einen Auszug ihrer Konten verlangen. Denn es gilt auch hier: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Im Übrigen sind alle von Bürgerinnen und Bürgern hinterlegten Geldbeträge Gegenstand regelmässiger Bankinformation. Wieso ist dies bei den AHV-Beiträgen nicht der Fall? Für eine bessere Transparenz der AHV und um betrügerischem Verhalten entgegenzuwirken, müssen alle Bürgerinnen und Bürger jährlich über ihre AHV-Beiträge informiert werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Frage:</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeit, jährliche automatische Abrechnungen der AHV-Beiträge einzuführen, die es den Angestellten ermöglichen, die Beitragszahlungen zu überprüfen?</p>
  • AHV-Beiträge. Betrug verhindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Beitragserhebung wird schweizweit über mehr als hundert AHV-Ausgleichskassen und -Zweigstellen abgewickelt. Die Arbeitgeber übermitteln die Lohnabrechnungen für das vorangehende Jahr jeweils bis am 30. Januar des Folgejahres. Nach der Bearbeitung durch die Ausgleichskassen werden die Einkommen bis spätestens 31. Oktober in das individuelle Konto (IK) jeder versicherten Person eingetragen.</p><p>Eine Abrechnung der AHV-Beiträge, wie es die Interpellation verlangt, würde aus einem Auszug aus dem IK der versicherten Person bestehen. Von den Abläufen her wäre das zeitlich erst dann möglich, wenn sämtliche IK-Eintragungen abgeschlossen sind, das heisst frühestens Ende Oktober. Was die Arbeitnehmenden anbelangt, so ist der Arbeitgeber für die AHV-Ausgleichskassen der einzige Ansprechpartner; die Privatadressen der einzelnen Versicherten liegen den Kassen nicht vor. Die Abrechnungen müssten den Arbeitnehmenden entweder vom Arbeitgeber oder von den AHV-Ausgleichskassen übermittelt werden. Die Arbeitgeber müssten die Kontaktadressen der Angestellten, die im Vorjahr im Betrieb tätig waren, verwalten, den Betroffenen den IK-Auszug zusenden und die entsprechenden Kosten tragen. In gewissen Betrieben ist die Fluktuationsrate sehr hoch (z. B. in der Gastronomie oder im Baugewerbe), oder die Arbeitnehmenden haben ihren Wohnsitz im Ausland. Der Versand der IK-Auszüge über die Ausgleichskassen würde für die Arbeitgeber bedeuten, dass sie regelmässig die aktuellen Anschriften aller Beschäftigten mitteilen müssten. Zudem müssten die Arbeitgeber die Adressen verwalten und auf dem neuesten Stand halten.</p><p>Eine Massnahme aus dem vom Bundesrat am 13. Dezember 2013 verabschiedeten Bericht über die Regulierungskosten sieht vor, dass die Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet sind, ihren Angestellten einen Versicherungsnachweis abzugeben. In diesem Zusammenhang hat das Parlament die Motion Niederberger 14.3728, "Regulierungskosten für die Wirtschaft. Unnötige Administrativarbeiten für die AHV abschaffen", gutgeheissen und, zur administrativen Entlastung der Arbeitgeber, die unterjährige Meldung neuer Angestellter innert 30 Tagen nach Arbeitsaufnahme aufgehoben (früherer Art. 136 AHVV; SR 831.101). Der automatische Versand eines IK-Auszugs würde für die Arbeitgeber indes einen neuerlichen Verwaltungsaufwand bedeuten, auch für jene, die korrekt abrechnen. Insofern als die aufgehobene Meldung, die nur für neue Mitarbeitende galt, administrativ als zu aufwendig angesehen wurde, würde dies erst recht für die vorgeschlagene Massnahme gelten. Ausserdem käme die Massnahme mit Blick auf die 4,5 Millionen Arbeitnehmenden in der Schweiz teuer zu stehen. Allein der Postversand würde mit 4 Millionen Franken pro Jahr zu Buche schlagen. Hinzu käme der Personal- und Verwaltungsaufwand.</p><p>Den Arbeitnehmenden stehen heute verschiedene Massnahmen zur Verfügung. Wie der Interpellant richtigerweise hervorhebt, sind die Arbeitnehmenden, wenn die Beiträge vom Lohn abgezogen, aber der AHV-Ausgleichskasse nicht entrichtet wurden, rechtlich geschützt, sofern sie den Abzug belegen können. Ausserdem ist es für Arbeitnehmende sehr einfach, einen IK-Auszug online zu bestellen, wenn Zweifel in Bezug auf die Zahlung der Beiträge durch ihren Arbeitgeber bestehen. Im Rahmen der periodischen Kontrollen bei den Arbeitgebern prüft die AHV-Ausgleichskasse unter anderem, dass die Beiträge korrekt abgerechnet wurden. Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden vom Arbeitgeber ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in das IK der versicherten Person eingetragen.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Einführung automatischer Abrechnungen der AHV-Beiträge als unnötig, zumal die Massnahme zu hohe Kosten verursacht und den vom Parlament zuletzt gefassten Beschlüssen zuwiderläuft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder hier arbeiten, sind in der AHV obligatorisch versichert. Die Beiträge werden je zur Hälfte durch die Arbeitgeber und die Angestellten bezahlt. Die Überweisung der AHV-Beiträge an die Ausgleichskassen ist Sache des Arbeitgebers. Zurzeit betragen die Abzüge 10,25 Prozent des Lohns, inklusive Beiträge für die IV und die EO. In der Regel verhalten sich die Arbeitgeber korrekt und bezahlen die obligatorischen Beiträge. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten lassen sich jedoch einzelne dazu verleiten, am falschen Ort zu sparen, und zahlen die AHV-Beiträge nicht - dies hat katastrophale Folgen für die Angestellten, die oft im Pensionierungsalter merken, dass sie Beitragslücken haben und daher nicht die ihnen zustehende Rente erhalten. Oft ist es schon zu spät, um zu reagieren, denn um die Beitragslücken zu schliessen, müssen die betroffenen Personen beweisen, dass sie in den fraglichen Jahren gearbeitet haben und ihre Arbeitgeber die AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen haben, ohne sie den Ausgleichskassen zu überweisen. Natürlich können Angestellte jederzeit bei der Ausgleichskasse einen Auszug ihrer Konten verlangen. Denn es gilt auch hier: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Im Übrigen sind alle von Bürgerinnen und Bürgern hinterlegten Geldbeträge Gegenstand regelmässiger Bankinformation. Wieso ist dies bei den AHV-Beiträgen nicht der Fall? Für eine bessere Transparenz der AHV und um betrügerischem Verhalten entgegenzuwirken, müssen alle Bürgerinnen und Bürger jährlich über ihre AHV-Beiträge informiert werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Frage:</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeit, jährliche automatische Abrechnungen der AHV-Beiträge einzuführen, die es den Angestellten ermöglichen, die Beitragszahlungen zu überprüfen?</p>
    • AHV-Beiträge. Betrug verhindern

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