Vorübergehende Aufhebung von Einreiseverboten. Wirklich nur ausnahmsweise?

ShortId
17.3738
Id
20173738
Updated
28.07.2023 03:59
Language
de
Title
Vorübergehende Aufhebung von Einreiseverboten. Wirklich nur ausnahmsweise?
AdditionalIndexing
2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 67 Absatz 5 AuG sieht vor, dass das SEM die Verhängung eines Einreiseverbots nur ausnahmsweise endgültig oder vorübergehend aufheben kann. Er lässt solche Entscheide nur aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen zu.</p><p>In der Praxis wurden 2014 gemäss Informationen des SEM 11 405 Einreiseverbote ausgesprochen, 2015 waren es 12 513, 2016 waren es 14 092, und 2017 waren es 12 343 (bis am 14. September 2017). Gleichzeitig belief sich die Zahl der Aufhebungen 2014 auf 251 (2,2 Prozent), 2015 auf 351 (2,8 Prozent), 2016 auf 342 (2,4 Prozent) und 2017 bis am 14. September auf 212.</p><p>Ein Fall, der sich diesen Sommer ereignet hat, begründet berechtigte Zweifel an der Praxis des SEM: Ein kosovarischer Rapper wurde nach einer Verurteilung zu fünf Jahren Gefängnis wegen Nötigung, Diebstahl und bewaffneten Raubüberfalls ausgewiesen und konnte danach seelenruhig zwei Wochen Ferien in der Schweiz verbringen, um seinen Sohn zu besuchen.</p>
  • <p>1. Jedes Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbots wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) eingehend und sorgfältig geprüft. Es wird eine ausführliche Begründung verlangt, die angemessen zu dokumentieren ist. Nötigenfalls holt das SEM die Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde ein. Unter gebührender Berücksichtigung der Umstände, die zum Einreiseverbot geführt haben, gelten insbesondere folgende Umstände als wichtige Gründe für eine Suspension: gerichtliche Vorladung, Todesfall eines in der Schweiz lebenden Familienmitglieds, Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen (Ostern, Weihnachten usw.) oder bei bedeutenden Familienanlässen (Hochzeit, Taufe). Eine Aufhebung aus rein persönlichen Gründen (Tourismus, Ferien) ist nicht vorgesehen.</p><p>2. Im ersten Jahr nach Erlass des Einreiseverbots gewährt das SEM keine Suspension, sofern nicht ein sehr wichtiger familiärer Grund vorliegt (Geburt, Hochzeit, Todesfall). Für Personen, die in gravierender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben, kommt eine Suspension nur infrage, wenn sie während längerer Zeit im Ausland ihr Wohlverhalten unter Beweis gestellt haben. Die Praxis der Aufhebung von Einreiseverboten wurde vom Bundesrat in seinem Bericht vom 22. Februar 2012 in Erfüllung des Postulates der Staatspolitischen Kommission des Ständerates 12.3002, "Einreisesperren und ihre Aufhebung", erläutert.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Praxis des SEM dem Sinn von Artikel 67 Absatz 5 des Ausländergesetzes (AuG) als abweichende Ausnahmebestimmung, die keinen Rechtsanspruch verleiht, entspricht. Dass jährlich etwas mehr als 2 Prozent der Einreiseverbote aufgehoben werden, ist eine Bestätigung dafür und stellt die schweizerische Politik betreffend Einreiseverbote keineswegs infrage.</p><p>4. Nach Ansicht des Bundesrates ist Artikel 67 Absatz 5 AuG eine ausreichende Gesetzesgrundlage für das SEM, um angemessen über Gesuche um Aufhebung des Einreiseverbots zu entscheiden. Das SEM wendet diesen Artikel mit Bedacht an. Er ist nicht infrage zu stellen oder in irgendeiner Weise zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie interpretiert das Staatssekretariat für Migration (SEM) in seiner Praxis die in Artikel 67 Absatz 5 des Ausländergesetzes (AuG) genannten Begriffe "aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen"?</p><p>2. Mehr als 2 Prozent der Einreiseverbote werden jedes Jahr aufgehoben. Ist der Bundesrat vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass man noch von Entscheiden sprechen kann, die "ausnahmsweise" im Sinne dieser Bestimmung getroffen werden?</p><p>3. Stellt diese Praxis nicht die Glaubwürdigkeit der schweizerischen Politik betreffend Einreiseverbote infrage?</p><p>4. Vertritt der Bundesrat nicht die Ansicht, dass es notwendig ist, Vorkehrungen zu treffen, damit weniger Einreiseverbote aufgehoben werden und den Aufhebungen wieder die im Gesetz vorgesehene Bedeutung einer Ausnahme zukommt - allenfalls durch eine Revision von Artikel 67 Absatz 5 AuG?</p>
  • Vorübergehende Aufhebung von Einreiseverboten. Wirklich nur ausnahmsweise?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 67 Absatz 5 AuG sieht vor, dass das SEM die Verhängung eines Einreiseverbots nur ausnahmsweise endgültig oder vorübergehend aufheben kann. Er lässt solche Entscheide nur aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen zu.</p><p>In der Praxis wurden 2014 gemäss Informationen des SEM 11 405 Einreiseverbote ausgesprochen, 2015 waren es 12 513, 2016 waren es 14 092, und 2017 waren es 12 343 (bis am 14. September 2017). Gleichzeitig belief sich die Zahl der Aufhebungen 2014 auf 251 (2,2 Prozent), 2015 auf 351 (2,8 Prozent), 2016 auf 342 (2,4 Prozent) und 2017 bis am 14. September auf 212.</p><p>Ein Fall, der sich diesen Sommer ereignet hat, begründet berechtigte Zweifel an der Praxis des SEM: Ein kosovarischer Rapper wurde nach einer Verurteilung zu fünf Jahren Gefängnis wegen Nötigung, Diebstahl und bewaffneten Raubüberfalls ausgewiesen und konnte danach seelenruhig zwei Wochen Ferien in der Schweiz verbringen, um seinen Sohn zu besuchen.</p>
    • <p>1. Jedes Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbots wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) eingehend und sorgfältig geprüft. Es wird eine ausführliche Begründung verlangt, die angemessen zu dokumentieren ist. Nötigenfalls holt das SEM die Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde ein. Unter gebührender Berücksichtigung der Umstände, die zum Einreiseverbot geführt haben, gelten insbesondere folgende Umstände als wichtige Gründe für eine Suspension: gerichtliche Vorladung, Todesfall eines in der Schweiz lebenden Familienmitglieds, Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen (Ostern, Weihnachten usw.) oder bei bedeutenden Familienanlässen (Hochzeit, Taufe). Eine Aufhebung aus rein persönlichen Gründen (Tourismus, Ferien) ist nicht vorgesehen.</p><p>2. Im ersten Jahr nach Erlass des Einreiseverbots gewährt das SEM keine Suspension, sofern nicht ein sehr wichtiger familiärer Grund vorliegt (Geburt, Hochzeit, Todesfall). Für Personen, die in gravierender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben, kommt eine Suspension nur infrage, wenn sie während längerer Zeit im Ausland ihr Wohlverhalten unter Beweis gestellt haben. Die Praxis der Aufhebung von Einreiseverboten wurde vom Bundesrat in seinem Bericht vom 22. Februar 2012 in Erfüllung des Postulates der Staatspolitischen Kommission des Ständerates 12.3002, "Einreisesperren und ihre Aufhebung", erläutert.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Praxis des SEM dem Sinn von Artikel 67 Absatz 5 des Ausländergesetzes (AuG) als abweichende Ausnahmebestimmung, die keinen Rechtsanspruch verleiht, entspricht. Dass jährlich etwas mehr als 2 Prozent der Einreiseverbote aufgehoben werden, ist eine Bestätigung dafür und stellt die schweizerische Politik betreffend Einreiseverbote keineswegs infrage.</p><p>4. Nach Ansicht des Bundesrates ist Artikel 67 Absatz 5 AuG eine ausreichende Gesetzesgrundlage für das SEM, um angemessen über Gesuche um Aufhebung des Einreiseverbots zu entscheiden. Das SEM wendet diesen Artikel mit Bedacht an. Er ist nicht infrage zu stellen oder in irgendeiner Weise zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie interpretiert das Staatssekretariat für Migration (SEM) in seiner Praxis die in Artikel 67 Absatz 5 des Ausländergesetzes (AuG) genannten Begriffe "aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen"?</p><p>2. Mehr als 2 Prozent der Einreiseverbote werden jedes Jahr aufgehoben. Ist der Bundesrat vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass man noch von Entscheiden sprechen kann, die "ausnahmsweise" im Sinne dieser Bestimmung getroffen werden?</p><p>3. Stellt diese Praxis nicht die Glaubwürdigkeit der schweizerischen Politik betreffend Einreiseverbote infrage?</p><p>4. Vertritt der Bundesrat nicht die Ansicht, dass es notwendig ist, Vorkehrungen zu treffen, damit weniger Einreiseverbote aufgehoben werden und den Aufhebungen wieder die im Gesetz vorgesehene Bedeutung einer Ausnahme zukommt - allenfalls durch eine Revision von Artikel 67 Absatz 5 AuG?</p>
    • Vorübergehende Aufhebung von Einreiseverboten. Wirklich nur ausnahmsweise?

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