Strafrechtliche Sanktionierung böswilliger Betreibungen

ShortId
17.3740
Id
20173740
Updated
28.07.2023 14:44
Language
de
Title
Strafrechtliche Sanktionierung böswilliger Betreibungen
AdditionalIndexing
1216;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wurde am 16. Dezember 2016 geändert, um dem Schuldner mehr Mittel zur Verfügung zu stellen, gegen eine ungerechtfertigte Betreibung vorzugehen (BBl 2016 8897). Selbstverständlich ist das Inkrafttreten dieser Bestimmungen abzuwarten, bevor die Effizienz und die von einigen befürchteten Auswirkungen auf die bereits hohe Arbeitsbelastung der Betreibungsämter beurteilt werden.</p><p>Gegenwärtig besteht jedoch immer noch keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur strafrechtlichen Sanktionierung dieser missbräuchlichen Verhaltensweise. Für die Rechtsprechung gilt sicherlich, dass sich manchmal aus einer böswilligen Betreibung eine tatbestandsmässige Nötigung ergibt (Art. 181 StGB). In der Praxis sind die Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung jedoch so restriktiv, dass jede Verurteilung weitgehend illusorisch wird. Fehlt dieser Schutz, den nur das Strafrecht bereitstellen kann, so sehen sich viele Schuldner, die ungerechtfertigt betrieben werden und nicht die Mittel haben, eine Klage nach Artikel 85a SchKG zu führen (was kostspielig ist und möglicherweise lange dauert), der Mittel beraubt, um sich wirksam verteidigen zu können.</p><p>Bis zum Jahr 1994 enthielt das Strafgesetzbuch einen Artikel 160 mit dem Titel "Kreditschädigung", der lautete, dass, "wer jemandes Kredit böswillig und wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen erheblich schädigt oder ernstlich gefährdet ... mit Gefängnis oder Busse bestraft" wird.</p><p>Zur Verbesserung des Schutzes von Opfern vor Betreibungen mit böswilliger oder rechtsmissbräuchlicher Absicht soll entweder wieder eine Bestimmung, die durch den ehemaligen Artikel 160 StGB inspiriert ist, die in BBl 1991 II 969 dargestellten Mängel jedoch nicht enthält, eingeführt werden oder Artikel 181 StGB ergänzt werden, damit diese Betreibungen ausdrücklich als Nötigungen betrachtet werden, oder die Bestimmungen der Ahndung von Ehrverletzungen sollen ergänzt werden (Art. 173ff. StGB).</p>
  • <p>Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht zeichnet sich durch die Eigenheit aus, dass eine Betreibung ohne jede vorgängige Kontrolle der Forderung durch eine Behörde eingeleitet werden kann. Obwohl in der Schweiz jährlich gegen drei Millionen Betreibungen eingeleitet werden, sind die eigentlichen Schikanebetreibungen, d. h. Betreibungen, bei denen die betreibende Person weiss, dass tatsächlich keine Forderung besteht, und die Betreibung deshalb wider besseres Wissen eingeleitet wird, in der Praxis relativ selten.</p><p>Der Gesetzgeber hat mit der Revision von Artikel 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 16. Dezember 2016 (Referendumsvorlage: BBl 2016 8897) ein neues Instrument geschaffen, mit dem sich ein zu Unrecht betriebener Schuldner gegen die Bekanntgabe der Betreibung im Rahmen der sog. Betreibungsauskunft wehren kann. Zudem wurde der Anwendungsbereich der negativen Feststellungsklage gemäss Artikel 85a SchKG erweitert. Die Situation des zu Unrecht betriebenen Schuldners wurde damit erheblich verbessert.</p><p>Von Bedeutung ist überdies, dass eine böswillige Betreibung für die betreibende Person bereits nach geltendem Recht schwerwiegende Folgen haben kann: Leitet die zu Unrecht betriebene Person eine negative Feststellungsklage bei einem Zivilgericht ein und wird diese gutgeheissen, so hat die betreibende Person für sämtliche Gerichtskosten sowie für die Parteientschädigung aufzukommen (Art. 106 ZPO). Abhängig vom Streitwert können hier erhebliche Verpflichtungen entstehen.</p><p>Schliesslich ist in derartigen Fällen auch eine Bestrafung nach dem Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) möglich. Das Bundesgericht hat sich in jüngster Zeit wiederholt zur Strafwürdigkeit missbräuchlicher Betreibungen und zur Drohung mit solchen geäussert (6B_70/2016 E. 4; 6B_378/2016 E. 2; 6B_1074/2016 E. 2.3). Der Umstand, dass das Bundesgericht in allen drei Fällen ein strafbares Handeln bejaht hat, macht deutlich, dass heute nicht mehr gesagt werden kann, die Voraussetzungen für eine Verurteilung seien in der Praxis kaum zu erfüllen. In seinem jüngsten Urteil vom 20. Juli 2017 hat das Bundesgericht in aller Deutlichkeit festgehalten, dass eine Nötigung sogar bereits dann vorliegt, wenn für die Durchsetzung einer nichtbestehenden Forderung mit der Einleitung rechtlicher Schritte, einer Betreibung oder mit steigenden Kosten gedroht wird und der Täter um die Ungültigkeit der zugrunde liegenden Verträge weiss (6B_1074/2016 E. 2.3).</p><p>Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, die böswillige Betreibung zusätzlich unter Strafe zu stellen. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf ist zu verneinen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Strafgesetzbuch eine Bestimmung aufzunehmen, um die Sanktionierung von Betreibungen mit böswilliger oder rechtsmissbräuchlicher Absicht zu ermöglichen.</p>
  • Strafrechtliche Sanktionierung böswilliger Betreibungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wurde am 16. Dezember 2016 geändert, um dem Schuldner mehr Mittel zur Verfügung zu stellen, gegen eine ungerechtfertigte Betreibung vorzugehen (BBl 2016 8897). Selbstverständlich ist das Inkrafttreten dieser Bestimmungen abzuwarten, bevor die Effizienz und die von einigen befürchteten Auswirkungen auf die bereits hohe Arbeitsbelastung der Betreibungsämter beurteilt werden.</p><p>Gegenwärtig besteht jedoch immer noch keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur strafrechtlichen Sanktionierung dieser missbräuchlichen Verhaltensweise. Für die Rechtsprechung gilt sicherlich, dass sich manchmal aus einer böswilligen Betreibung eine tatbestandsmässige Nötigung ergibt (Art. 181 StGB). In der Praxis sind die Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmung jedoch so restriktiv, dass jede Verurteilung weitgehend illusorisch wird. Fehlt dieser Schutz, den nur das Strafrecht bereitstellen kann, so sehen sich viele Schuldner, die ungerechtfertigt betrieben werden und nicht die Mittel haben, eine Klage nach Artikel 85a SchKG zu führen (was kostspielig ist und möglicherweise lange dauert), der Mittel beraubt, um sich wirksam verteidigen zu können.</p><p>Bis zum Jahr 1994 enthielt das Strafgesetzbuch einen Artikel 160 mit dem Titel "Kreditschädigung", der lautete, dass, "wer jemandes Kredit böswillig und wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen erheblich schädigt oder ernstlich gefährdet ... mit Gefängnis oder Busse bestraft" wird.</p><p>Zur Verbesserung des Schutzes von Opfern vor Betreibungen mit böswilliger oder rechtsmissbräuchlicher Absicht soll entweder wieder eine Bestimmung, die durch den ehemaligen Artikel 160 StGB inspiriert ist, die in BBl 1991 II 969 dargestellten Mängel jedoch nicht enthält, eingeführt werden oder Artikel 181 StGB ergänzt werden, damit diese Betreibungen ausdrücklich als Nötigungen betrachtet werden, oder die Bestimmungen der Ahndung von Ehrverletzungen sollen ergänzt werden (Art. 173ff. StGB).</p>
    • <p>Das schweizerische Zwangsvollstreckungsrecht zeichnet sich durch die Eigenheit aus, dass eine Betreibung ohne jede vorgängige Kontrolle der Forderung durch eine Behörde eingeleitet werden kann. Obwohl in der Schweiz jährlich gegen drei Millionen Betreibungen eingeleitet werden, sind die eigentlichen Schikanebetreibungen, d. h. Betreibungen, bei denen die betreibende Person weiss, dass tatsächlich keine Forderung besteht, und die Betreibung deshalb wider besseres Wissen eingeleitet wird, in der Praxis relativ selten.</p><p>Der Gesetzgeber hat mit der Revision von Artikel 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 16. Dezember 2016 (Referendumsvorlage: BBl 2016 8897) ein neues Instrument geschaffen, mit dem sich ein zu Unrecht betriebener Schuldner gegen die Bekanntgabe der Betreibung im Rahmen der sog. Betreibungsauskunft wehren kann. Zudem wurde der Anwendungsbereich der negativen Feststellungsklage gemäss Artikel 85a SchKG erweitert. Die Situation des zu Unrecht betriebenen Schuldners wurde damit erheblich verbessert.</p><p>Von Bedeutung ist überdies, dass eine böswillige Betreibung für die betreibende Person bereits nach geltendem Recht schwerwiegende Folgen haben kann: Leitet die zu Unrecht betriebene Person eine negative Feststellungsklage bei einem Zivilgericht ein und wird diese gutgeheissen, so hat die betreibende Person für sämtliche Gerichtskosten sowie für die Parteientschädigung aufzukommen (Art. 106 ZPO). Abhängig vom Streitwert können hier erhebliche Verpflichtungen entstehen.</p><p>Schliesslich ist in derartigen Fällen auch eine Bestrafung nach dem Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) möglich. Das Bundesgericht hat sich in jüngster Zeit wiederholt zur Strafwürdigkeit missbräuchlicher Betreibungen und zur Drohung mit solchen geäussert (6B_70/2016 E. 4; 6B_378/2016 E. 2; 6B_1074/2016 E. 2.3). Der Umstand, dass das Bundesgericht in allen drei Fällen ein strafbares Handeln bejaht hat, macht deutlich, dass heute nicht mehr gesagt werden kann, die Voraussetzungen für eine Verurteilung seien in der Praxis kaum zu erfüllen. In seinem jüngsten Urteil vom 20. Juli 2017 hat das Bundesgericht in aller Deutlichkeit festgehalten, dass eine Nötigung sogar bereits dann vorliegt, wenn für die Durchsetzung einer nichtbestehenden Forderung mit der Einleitung rechtlicher Schritte, einer Betreibung oder mit steigenden Kosten gedroht wird und der Täter um die Ungültigkeit der zugrunde liegenden Verträge weiss (6B_1074/2016 E. 2.3).</p><p>Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, die böswillige Betreibung zusätzlich unter Strafe zu stellen. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf ist zu verneinen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Strafgesetzbuch eine Bestimmung aufzunehmen, um die Sanktionierung von Betreibungen mit böswilliger oder rechtsmissbräuchlicher Absicht zu ermöglichen.</p>
    • Strafrechtliche Sanktionierung böswilliger Betreibungen

Back to List