Ermöglichung von Lebensmittelspenden zur Verringerung von Food Waste

ShortId
17.3742
Id
20173742
Updated
28.07.2023 04:18
Language
de
Title
Ermöglichung von Lebensmittelspenden zur Verringerung von Food Waste
AdditionalIndexing
2841;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz gibt es eine steigende Anzahl Projekte mit öffentlichen Kühlschränken (z. B. Restessbar.ch, Fairteiler von Foodsharing), in denen Lebensmittel verteilt werden, die nicht mehr im Laden verkauft oder anderweitig als Lebensmittel verwendet werden können. Aufgrund des Lebensmittelgesetzes dürfen aber verderbliche Waren mit einem Verbrauchsdatum nach Ablauf des Datums nicht abgegeben werden (Art. 11 Abs. 2). Es ist insbesondere unklar, ob gekühlte Lebensmittel mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum gemäss Artikel 11 Absatz 1 noch abgegeben werden dürfen, wenn nicht nachweisbar ist, dass die Kühlkette eingehalten wurde. Zudem ist nicht eindeutig geregelt, ob die Vereine, die hinter diesen sinnvollen Projekten stehen, für Mängel an den Lebensmitteln haftbar gemacht werden könnten.</p><p>Dies verhindert diesen Projekten zum Beispiel das Verteilen abgelaufener Joghurts oder anderer Milchprodukte, obwohl diese teilweise noch lange über das Haltbarkeitsdatum hinaus einwandfrei sind und sich Mängel problemlos visuell oder olfaktorisch feststellen lassen. So wie es in der Selbstverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten liegt, im Detailhandel erworbene Lebensmittel korrekt zu lagern und vor Verderb zu konsumieren, sollte es auch in ihrer Selbstverantwortung liegen zu beurteilen, ob Lebensmittel noch geniessbar sind, wenn sie über öffentliche Kühlschränke verteilt werden.</p><p>Die Projekte mit öffentlichen Kühlschränken leisten einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Food-Waste-Problematik. Einerseits da sie mithelfen, für das Thema zu sensibilisieren, und echte Betroffenheit bzw. ein "Ich kann ja selber etwas machen"-Gefühl auslösen, andererseits weil sie ermöglichen, Lebensmittel auch in kleineren Mengen vor der Entsorgung zu retten, bei denen eine Abholung durch Spendenorganisationen oder die Weiterverarbeitung zu lagerbaren Produkten zu aufwendig wäre.</p>
  • <p>1. Das Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) bezweckt unter anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten vor nichtsicheren Lebensmitteln und Täuschungen zu schützen (insbesondere Art. 7 und 18). Dies wird namentlich dadurch erreicht, dass Lebensmittel nur bis zum Verbrauchdatum abgegeben werden dürfen, da ihre Sicherheit nur so lange gewährleistet ist. Danach können gesundheitsgefährdende mikrobiologische Veränderungen auftreten (z. B. bei Hackfleisch). Dem Täuschungsschutz dient unter anderem das Mindesthaltbarkeitsdatum, welches angibt, bis wann ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Nach diesem Zeitpunkt sind Qualitätseinbussen möglich (z. B. ranziger Geschmack bei Zwieback).</p><p>Um die Anliegen der Interpellation umzusetzen, müssten die Artikel 7 und 18 LMG sowie die Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innnern betreffend die Information über Lebensmittel (SR 817.022.16) angepasst werden. Es wäre neu vorzusehen, dass auch Lebensmittel, die nicht (mehr) sicher oder in ihrer Qualität vermindert sind, für Vorhaben zur Verringerung von Food Waste (z. B. öffentliche Kühlschränke) in Verkehr gebracht werden dürfen. Sollten die Anbieter solcher Vorhaben von einer Haftung ausgenommen werden, so müsste dies ebenfalls speziell geregelt werden.</p><p>2. Der Bund hat bereits verschiedene Schritte gegen Food Waste eingeleitet. Dabei setzt er auf den Dialog mit der Branche und den Hilfsorganisationen. Ziel ist es namentlich, dass durch freiwillige Massnahmen vermehrt nichtverkaufte Lebensmittel dem menschlichen Verzehr zugeführt werden. In diesem Sinne wurde etwa im Rahmen des Stakeholderdialogs zu Abfallverlusten (2013/14) ein Leitfaden zur Weitergabe von Lebensmitteln an Hilfsorganisationen erarbeitet. Weiter hat sich die Schweiz im Rahmen der Sustainable Development Goals verpflichtet, bis 2030 (vermeidbare) Lebensmittelabfälle auf Ebene des Einzelhandels und der Konsumierenden zu halbieren und auf den anderen Produktionsstufen zu reduzieren. Mit Blick auf dieses Ziel erhebt das Bundesamt für Umwelt (Bafu) zurzeit die Nahrungsmittelabfallmengen entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Es will ab 2018 zudem einen partizipativen Umsetzungsprozess mit freiwilligen Verpflichtungen starten.</p><p>Der Bundesrat lehnt es dagegen ab, die in Antwort 1 beschriebenen Gesetzesanpassungen in die Wege zu leiten. Damit würde der Gesundheits- und Täuschungsschutz für die Konsumentinnen und Konsumenten vermindert. Dies könnte unter anderem zu Gesundheitsgefährdungen führen, für die überdies niemand die Haftung übernehmen würde. Im Gegenzug würde die Verminderung der Nahrungsmittelabfälle mit den angestrebten Massnahmen wohl bescheiden bleiben. Der Bundesrat ist überzeugt, dass freiwillige Massnahmen ein grosses Potenzial zur Verringerung von Lebensmittelverlusten haben. Der Bund ist denn auch inskünftig bereit, im Rahmen seiner Möglichkeiten und Ressourcen mit der Branche und den Hilfsorganisationen zusammenzuarbeiten, um weitere Fortschritte zu erzielen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Welche Anpassungen auf Gesetzesstufe und/oder Verordnungsstufe müssten unternommen werden, damit abgelaufene Lebensmittel auf freiwilliger Basis bei Lebensmittelbetrieben abgeholt und in öffentlich zugänglichen Orten kostenfrei verteilt werden dürfen? Dabei soll die Nutzung dieser Angebote auf eigenes Risiko erfolgen, und die Anbieter sollen von der Haftung ausgenommen werden.</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen, falls diese in seiner Kompetenz liegen?</p>
  • Ermöglichung von Lebensmittelspenden zur Verringerung von Food Waste
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz gibt es eine steigende Anzahl Projekte mit öffentlichen Kühlschränken (z. B. Restessbar.ch, Fairteiler von Foodsharing), in denen Lebensmittel verteilt werden, die nicht mehr im Laden verkauft oder anderweitig als Lebensmittel verwendet werden können. Aufgrund des Lebensmittelgesetzes dürfen aber verderbliche Waren mit einem Verbrauchsdatum nach Ablauf des Datums nicht abgegeben werden (Art. 11 Abs. 2). Es ist insbesondere unklar, ob gekühlte Lebensmittel mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum gemäss Artikel 11 Absatz 1 noch abgegeben werden dürfen, wenn nicht nachweisbar ist, dass die Kühlkette eingehalten wurde. Zudem ist nicht eindeutig geregelt, ob die Vereine, die hinter diesen sinnvollen Projekten stehen, für Mängel an den Lebensmitteln haftbar gemacht werden könnten.</p><p>Dies verhindert diesen Projekten zum Beispiel das Verteilen abgelaufener Joghurts oder anderer Milchprodukte, obwohl diese teilweise noch lange über das Haltbarkeitsdatum hinaus einwandfrei sind und sich Mängel problemlos visuell oder olfaktorisch feststellen lassen. So wie es in der Selbstverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten liegt, im Detailhandel erworbene Lebensmittel korrekt zu lagern und vor Verderb zu konsumieren, sollte es auch in ihrer Selbstverantwortung liegen zu beurteilen, ob Lebensmittel noch geniessbar sind, wenn sie über öffentliche Kühlschränke verteilt werden.</p><p>Die Projekte mit öffentlichen Kühlschränken leisten einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Food-Waste-Problematik. Einerseits da sie mithelfen, für das Thema zu sensibilisieren, und echte Betroffenheit bzw. ein "Ich kann ja selber etwas machen"-Gefühl auslösen, andererseits weil sie ermöglichen, Lebensmittel auch in kleineren Mengen vor der Entsorgung zu retten, bei denen eine Abholung durch Spendenorganisationen oder die Weiterverarbeitung zu lagerbaren Produkten zu aufwendig wäre.</p>
    • <p>1. Das Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) bezweckt unter anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten vor nichtsicheren Lebensmitteln und Täuschungen zu schützen (insbesondere Art. 7 und 18). Dies wird namentlich dadurch erreicht, dass Lebensmittel nur bis zum Verbrauchdatum abgegeben werden dürfen, da ihre Sicherheit nur so lange gewährleistet ist. Danach können gesundheitsgefährdende mikrobiologische Veränderungen auftreten (z. B. bei Hackfleisch). Dem Täuschungsschutz dient unter anderem das Mindesthaltbarkeitsdatum, welches angibt, bis wann ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Nach diesem Zeitpunkt sind Qualitätseinbussen möglich (z. B. ranziger Geschmack bei Zwieback).</p><p>Um die Anliegen der Interpellation umzusetzen, müssten die Artikel 7 und 18 LMG sowie die Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innnern betreffend die Information über Lebensmittel (SR 817.022.16) angepasst werden. Es wäre neu vorzusehen, dass auch Lebensmittel, die nicht (mehr) sicher oder in ihrer Qualität vermindert sind, für Vorhaben zur Verringerung von Food Waste (z. B. öffentliche Kühlschränke) in Verkehr gebracht werden dürfen. Sollten die Anbieter solcher Vorhaben von einer Haftung ausgenommen werden, so müsste dies ebenfalls speziell geregelt werden.</p><p>2. Der Bund hat bereits verschiedene Schritte gegen Food Waste eingeleitet. Dabei setzt er auf den Dialog mit der Branche und den Hilfsorganisationen. Ziel ist es namentlich, dass durch freiwillige Massnahmen vermehrt nichtverkaufte Lebensmittel dem menschlichen Verzehr zugeführt werden. In diesem Sinne wurde etwa im Rahmen des Stakeholderdialogs zu Abfallverlusten (2013/14) ein Leitfaden zur Weitergabe von Lebensmitteln an Hilfsorganisationen erarbeitet. Weiter hat sich die Schweiz im Rahmen der Sustainable Development Goals verpflichtet, bis 2030 (vermeidbare) Lebensmittelabfälle auf Ebene des Einzelhandels und der Konsumierenden zu halbieren und auf den anderen Produktionsstufen zu reduzieren. Mit Blick auf dieses Ziel erhebt das Bundesamt für Umwelt (Bafu) zurzeit die Nahrungsmittelabfallmengen entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Es will ab 2018 zudem einen partizipativen Umsetzungsprozess mit freiwilligen Verpflichtungen starten.</p><p>Der Bundesrat lehnt es dagegen ab, die in Antwort 1 beschriebenen Gesetzesanpassungen in die Wege zu leiten. Damit würde der Gesundheits- und Täuschungsschutz für die Konsumentinnen und Konsumenten vermindert. Dies könnte unter anderem zu Gesundheitsgefährdungen führen, für die überdies niemand die Haftung übernehmen würde. Im Gegenzug würde die Verminderung der Nahrungsmittelabfälle mit den angestrebten Massnahmen wohl bescheiden bleiben. Der Bundesrat ist überzeugt, dass freiwillige Massnahmen ein grosses Potenzial zur Verringerung von Lebensmittelverlusten haben. Der Bund ist denn auch inskünftig bereit, im Rahmen seiner Möglichkeiten und Ressourcen mit der Branche und den Hilfsorganisationen zusammenzuarbeiten, um weitere Fortschritte zu erzielen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Welche Anpassungen auf Gesetzesstufe und/oder Verordnungsstufe müssten unternommen werden, damit abgelaufene Lebensmittel auf freiwilliger Basis bei Lebensmittelbetrieben abgeholt und in öffentlich zugänglichen Orten kostenfrei verteilt werden dürfen? Dabei soll die Nutzung dieser Angebote auf eigenes Risiko erfolgen, und die Anbieter sollen von der Haftung ausgenommen werden.</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen, falls diese in seiner Kompetenz liegen?</p>
    • Ermöglichung von Lebensmittelspenden zur Verringerung von Food Waste

Back to List