Mifid II und Zugang zum Finanzmarkt. Szenarien und Massnahmen zur Erleichterung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen für italienische und französische Privatkundschaft

ShortId
17.3744
Id
20173744
Updated
10.04.2024 10:14
Language
de
Title
Mifid II und Zugang zum Finanzmarkt. Szenarien und Massnahmen zur Erleichterung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen für italienische und französische Privatkundschaft
AdditionalIndexing
24;15;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 25. August 2017 wurde in Italien das Legislativdekret Nr. 129 veröffentlicht. Dieses setzt die Mifid II um, und zwar so, dass Finanzdienstleister aus Nicht-EU-Staaten grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen nur anbieten dürfen, wenn sie eine Filiale oder eine Zweigniederlassung auf italienischem Staatsgebiet haben. Frankreich will die erwähnte Richtlinie ähnlich restriktiv umsetzen. Die Pflicht einer Zweigniederlassung ist unter den möglichen Massnahmen zur Umsetzung der Mifid II diejenige, die die Schweizer Finanzintermediäre, und insbesondere diejenigen aus dem Tessin und dem Kanton Genf, am härtesten trifft. Diese können ihre Finanzdienstleistungen nicht mehr direkt von der Schweiz aus anbieten. Mit dieser Pflicht verbunden sind auch unverhältnismässige Ausgaben. Vor allem die Privatbanken sind aus wirtschaftlichen, steuerlichen und unternehmerischen Gründen nicht an der Öffnung einer Zweigniederlassung in Italien oder Frankreich interessiert. Kommen sie aber der Pflicht nicht nach, so verlieren sie unausweichlich Kundschaft, sinkt ihr Umsatz, und sie müssen in Genf und im Tessin Arbeitsplätze streichen. Die Roadmap, die im Februar 2015 im Vorfeld des neuen Doppelbesteuerungsabkommens abgeschlossen wurde, hätte Italien auch zum Anlass nehmen können, einen erleichterten Zugang zur grenzüberschreitenden Finanzdienstleistung zu gewähren. Italien hätte ihn als eine Art Gegenleistung zur effizienten Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Schweizer Banken ansehen können, als es darum ging, zur Regularisierung unversteuerter italienischer Vermögen, die auf Schweizer Banken liegen, den Informationsaustausch in Steuerfragen voranzutreiben. Mit dem Abkommen vom 2. März 2017 verpflichten sich Italien und die Schweiz zudem, Sammelgesuche im Bereich der Amtshilfe zu erledigen: Dadurch erhält Italien Informationen über Konten von als nichtkooperativ geltenden italienischen Staatsangehörigen bei Schweizer Banken, und dies über die letzten drei Jahre zurück. Die Beweislast liegt immer noch bei der Schweiz, da diese weiterhin auf der schwarzen Liste von 1999 steht.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten, in dem er Szenarien für den Tessiner und den Genfer Finanzsektor und deren Zutritt zum italienischen beziehungsweise französischen Markt sowie Massnahmen darstellt, die grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen schweizerischer Finanzintermediäre für ihre Privatkundschaft erleichtern sollen. Dies ist vor dem Hintergrund darzustellen, dass Italien und Frankreich die Richtlinie 2014/65/EU (Mifid II) restriktiv auslegen und beschlossen haben, dass grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen nur Privatkundinnen und -kunden anbieten darf, wer eine Filiale oder eine Zweigniederlassung auf ihrem Gebiet hat.</p>
  • Mifid II und Zugang zum Finanzmarkt. Szenarien und Massnahmen zur Erleichterung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen für italienische und französische Privatkundschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 25. August 2017 wurde in Italien das Legislativdekret Nr. 129 veröffentlicht. Dieses setzt die Mifid II um, und zwar so, dass Finanzdienstleister aus Nicht-EU-Staaten grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen nur anbieten dürfen, wenn sie eine Filiale oder eine Zweigniederlassung auf italienischem Staatsgebiet haben. Frankreich will die erwähnte Richtlinie ähnlich restriktiv umsetzen. Die Pflicht einer Zweigniederlassung ist unter den möglichen Massnahmen zur Umsetzung der Mifid II diejenige, die die Schweizer Finanzintermediäre, und insbesondere diejenigen aus dem Tessin und dem Kanton Genf, am härtesten trifft. Diese können ihre Finanzdienstleistungen nicht mehr direkt von der Schweiz aus anbieten. Mit dieser Pflicht verbunden sind auch unverhältnismässige Ausgaben. Vor allem die Privatbanken sind aus wirtschaftlichen, steuerlichen und unternehmerischen Gründen nicht an der Öffnung einer Zweigniederlassung in Italien oder Frankreich interessiert. Kommen sie aber der Pflicht nicht nach, so verlieren sie unausweichlich Kundschaft, sinkt ihr Umsatz, und sie müssen in Genf und im Tessin Arbeitsplätze streichen. Die Roadmap, die im Februar 2015 im Vorfeld des neuen Doppelbesteuerungsabkommens abgeschlossen wurde, hätte Italien auch zum Anlass nehmen können, einen erleichterten Zugang zur grenzüberschreitenden Finanzdienstleistung zu gewähren. Italien hätte ihn als eine Art Gegenleistung zur effizienten Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Schweizer Banken ansehen können, als es darum ging, zur Regularisierung unversteuerter italienischer Vermögen, die auf Schweizer Banken liegen, den Informationsaustausch in Steuerfragen voranzutreiben. Mit dem Abkommen vom 2. März 2017 verpflichten sich Italien und die Schweiz zudem, Sammelgesuche im Bereich der Amtshilfe zu erledigen: Dadurch erhält Italien Informationen über Konten von als nichtkooperativ geltenden italienischen Staatsangehörigen bei Schweizer Banken, und dies über die letzten drei Jahre zurück. Die Beweislast liegt immer noch bei der Schweiz, da diese weiterhin auf der schwarzen Liste von 1999 steht.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten, in dem er Szenarien für den Tessiner und den Genfer Finanzsektor und deren Zutritt zum italienischen beziehungsweise französischen Markt sowie Massnahmen darstellt, die grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen schweizerischer Finanzintermediäre für ihre Privatkundschaft erleichtern sollen. Dies ist vor dem Hintergrund darzustellen, dass Italien und Frankreich die Richtlinie 2014/65/EU (Mifid II) restriktiv auslegen und beschlossen haben, dass grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen nur Privatkundinnen und -kunden anbieten darf, wer eine Filiale oder eine Zweigniederlassung auf ihrem Gebiet hat.</p>
    • Mifid II und Zugang zum Finanzmarkt. Szenarien und Massnahmen zur Erleichterung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen für italienische und französische Privatkundschaft

Back to List