Türkische Staatsangehörige vor willkürlichen via Interpol verhängten Haftbefehlen schützen

ShortId
17.3749
Id
20173749
Updated
28.07.2023 04:16
Language
de
Title
Türkische Staatsangehörige vor willkürlichen via Interpol verhängten Haftbefehlen schützen
AdditionalIndexing
08;1236;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Grundsätzlich kann jeder der 192 Interpol-Mitgliedstaaten von sich aus Fahndungen initiieren. Die anderen Mitgliedstaaten haben keinen Einfluss auf das Auslösen einer Fahndung.</p><p>Das Interpol-Generalsekretariat (IPSG) prüft alle Fahndungen, die eine Verhaftung zwecks Auslieferung vorsehen, vor und teilweise nach der Publikation. Bei einem Negativentscheid wird die Fahndung nicht in den Interpol-Datenbanken gespeichert. Das IPSG prüft insbesondere, ob eine Fahndung gegen Artikel 3 der Interpol-Statuten verstösst. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Jede Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters ist der Organisation strengstens untersagt."</p><p>Den Mitgliedstaaten obliegt es zu prüfen, ob auf der Grundlage eines Fahndungsersuchens nach den staatsvertraglichen und landesrechtlichen Bestimmungen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Festnahme oder Lokalisierung der gesuchten Person auf deren Territorium erfüllt sind.</p><p>2. Die Türkei ist ein Interpol-Mitglied. Es liegt im Interesse der Strafverfolgung, dass Interpol-Fahndungen der Türkei, welche gemeinrechtliche Delikte betreffen und für welche eine Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Rechtshilfe nicht ausgeschlossen erscheint, weiterhin möglich sind.</p><p>3. Die Schweiz prüft seit 2016 türkische Fahndungsersuchen besonders genau. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen ist dabei massgebend. So sieht das Übereinkommen in Artikel 3 vor, dass die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn die strafbare Handlung vom ersuchten Staat als eine politische Handlung angesehen wird. Konkret wird - auch gestützt auf das Landesrecht - keine Festnahme angeordnet bzw. die Auslieferung abgelehnt, wenn</p><p>- das Ersuchen eine politische Straftat betrifft oder politisch motiviert ist;</p><p>- der gesuchten Person nach ihrer Auslieferung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht;</p><p>- die gesuchte Person ein anerkannter Flüchtling ist.</p><p>Aus Artikel 2 Buchstabe a IRSG ergibt sich zudem, dass einem Auslieferungsbegehren nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland nicht den Verfahrensgrundsätzen der EMRK und des Uno-Pakts II entspricht.</p><p>Gegen einen Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (BJ) kann Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhoben werden. Dieses Gericht entscheidet zudem - auf Antrag des BJ - als erste Instanz über die Frage des politischen Delikts. Der Entscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Bundesgericht tritt nur in besonders wichtigen Fällen auf die Beschwerde ein und entscheidet als letzte Instanz.</p><p>Der letzte Vollzug einer Auslieferung von der Schweiz an die Türkei erfolgte im Dezember 2016. Diese Auslieferung ist unter anderem auf der Grundlage von speziellen Garantien der türkischen Behörden erfolgt und zudem erst, nachdem die gesuchte Person auf weitere Rechtsmittel verzichtet hatte.</p><p>Wie in Antwort 2 bereits festgehalten, liegt es im Interesse der Strafverfolgung, dass auch Auslieferungen, welche gemeinrechtliche Delikte betreffen, weiterhin möglich sind.</p><p>4. Die Reisehinweise für die Türkei sind parallel zu den Entwicklungen vor Ort aktualisiert und ergänzt worden. Sie werden laufend überprüft und bei Änderungen der Sicherheitslage weiter angepasst.</p><p>Die Reisehinweise für die Türkei gehen unter anderem ein auf die Einschränkungen der Grundrechte durch das Notstandsgesetz, das Verbot von Äusserungen und Handlungen, die den Staat, seine Vertreter und Symbole verunglimpfen oder beleidigen, sowie auf die Tatsache, dass die türkischen Behörden die Gewährung von konsularischem Schutz durch die Schweiz für türkisch-schweizerische Doppelbürgerinnen und Doppelbürger nicht in jedem Fall zulassen.</p><p>Das EDA macht in seinen Reisehinweisen auf Risiken aufmerksam. Welche Schlüsse Personen, die eine Reise in die Türkei planen oder die sich in der Türkei aufhalten, daraus für ihr Verhalten ziehen, liegt im Ermessen und in der Verantwortung der Personen selbst. Grundsätzlich gilt: Reisende sind dem Recht des Aufenthaltsstaats unterstellt.</p><p>5. Die Existenz ausländischer Fahndungsersuchen untersteht grundsätzlich dem Schutz des Amtsgeheimnisses. In Einzelfällen, bei welchen offensichtlich eine Verfolgung aus politischen Gründen erkennbar ist, orientieren die schweizerischen Behörden die davon betroffenen, in der Schweiz wohnhaften Personen aktiv. Zudem werden in Fällen einer Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft die Betroffenen vom SEM generell-abstrakt auf die Grenzen des damit verbundenen Schutzes bei Auslandreisen hingewiesen.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates sind keine weiteren Massnahmen notwendig.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit dem Putschversuch im Juli 2016 nimmt die türkische Staatsmacht auf Betreiben von Präsident Recep Tayyip Erdogan eine ideologische und politische Gleichschaltung der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Strafjustiz, der Medien, der Armee, der Universitäten usw. vor. Ziel ist, die Kriminalisierung jedes politischen Denkens und Handelns zu ermöglichen, das vom Präsidenten als nichtgenehme Abweichung eingestuft wird.</p><p>Abgeordnete, politische Führung, Aktivistinnen und Aktivisten, Geschäftsführerinnen und -führer sozialer Organisationen, Menschenrechtsverteidigerinnen und </p><p>-verteidiger, Journalistinnen, Blogger, Universitätsangehörige, Richterinnen und Richter, Regierungsangestellte, Armeeangehörige und einfache Bürgerinnen und Bürger werden mit dem Vorwurf zum Schweigen gebracht, sie würden einer terroristischen Organisation angehören. Mit den Prozessen werden die Rechte der Angeklagten nicht gewährleistet. Ungerechte und unbegründete Urteile sind an der Tagesordnung.</p><p>Die ersten türkischen und kurdischen Flüchtlinge, die Schutz im Ausland suchen, sind in der Schweiz angekommen und haben - in der Erwartung einer demokratischen Wende in der Türkei - Asyl oder eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung beantragt. </p><p>Die türkischen Behörden beantragen bilateral oder via Interpol unter verschiedenen rechtlichen Vorwänden die Auslieferung türkischer Staatsangehöriger, die in der Schweiz leben und eine B- oder F-Bewilligung haben oder ein Asylverfahren durchlaufen.</p><p>Der Zerfall des Rechtsstaates, der Demokratie und der Menschenrechte schreitet jeden Tag voran.</p><p>Vor diesem Hintergrund und angesichts der derzeitigen Lage stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat, damit Interpol zuerst die Schweizer Behörden kontaktiert, bevor Interpol internationale Haftbefehle gegen in der Schweiz wohnhafte türkische Staatsbürger erlässt?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, Interpol zu ersuchen, die Red-Notice-Anträge der Türkei so lange aufzuschieben und abzulehnen, bis das Land zur vollumfänglichen Achtung der Rechtsstaatlichkeit zurückkehrt?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, Auslieferungen an die Türkei so lange aufzuschieben oder abzulehnen, bis Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Meinungsfreiheit wieder vollumfänglich geachtet werden?</p><p>4. Erlässt das EDA eine umfassende Reisewarnung für sämtliche Reisen von in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsbürgern in die Türkei?</p><p>5. Welche weiteren Möglichkeiten sieht der Bundesrat, in der Schweiz wohnhafte türkische Staatsbürger zu schützen?</p>
  • Türkische Staatsangehörige vor willkürlichen via Interpol verhängten Haftbefehlen schützen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Grundsätzlich kann jeder der 192 Interpol-Mitgliedstaaten von sich aus Fahndungen initiieren. Die anderen Mitgliedstaaten haben keinen Einfluss auf das Auslösen einer Fahndung.</p><p>Das Interpol-Generalsekretariat (IPSG) prüft alle Fahndungen, die eine Verhaftung zwecks Auslieferung vorsehen, vor und teilweise nach der Publikation. Bei einem Negativentscheid wird die Fahndung nicht in den Interpol-Datenbanken gespeichert. Das IPSG prüft insbesondere, ob eine Fahndung gegen Artikel 3 der Interpol-Statuten verstösst. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Jede Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters ist der Organisation strengstens untersagt."</p><p>Den Mitgliedstaaten obliegt es zu prüfen, ob auf der Grundlage eines Fahndungsersuchens nach den staatsvertraglichen und landesrechtlichen Bestimmungen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Festnahme oder Lokalisierung der gesuchten Person auf deren Territorium erfüllt sind.</p><p>2. Die Türkei ist ein Interpol-Mitglied. Es liegt im Interesse der Strafverfolgung, dass Interpol-Fahndungen der Türkei, welche gemeinrechtliche Delikte betreffen und für welche eine Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Rechtshilfe nicht ausgeschlossen erscheint, weiterhin möglich sind.</p><p>3. Die Schweiz prüft seit 2016 türkische Fahndungsersuchen besonders genau. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen ist dabei massgebend. So sieht das Übereinkommen in Artikel 3 vor, dass die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn die strafbare Handlung vom ersuchten Staat als eine politische Handlung angesehen wird. Konkret wird - auch gestützt auf das Landesrecht - keine Festnahme angeordnet bzw. die Auslieferung abgelehnt, wenn</p><p>- das Ersuchen eine politische Straftat betrifft oder politisch motiviert ist;</p><p>- der gesuchten Person nach ihrer Auslieferung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht;</p><p>- die gesuchte Person ein anerkannter Flüchtling ist.</p><p>Aus Artikel 2 Buchstabe a IRSG ergibt sich zudem, dass einem Auslieferungsbegehren nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland nicht den Verfahrensgrundsätzen der EMRK und des Uno-Pakts II entspricht.</p><p>Gegen einen Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (BJ) kann Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhoben werden. Dieses Gericht entscheidet zudem - auf Antrag des BJ - als erste Instanz über die Frage des politischen Delikts. Der Entscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Bundesgericht tritt nur in besonders wichtigen Fällen auf die Beschwerde ein und entscheidet als letzte Instanz.</p><p>Der letzte Vollzug einer Auslieferung von der Schweiz an die Türkei erfolgte im Dezember 2016. Diese Auslieferung ist unter anderem auf der Grundlage von speziellen Garantien der türkischen Behörden erfolgt und zudem erst, nachdem die gesuchte Person auf weitere Rechtsmittel verzichtet hatte.</p><p>Wie in Antwort 2 bereits festgehalten, liegt es im Interesse der Strafverfolgung, dass auch Auslieferungen, welche gemeinrechtliche Delikte betreffen, weiterhin möglich sind.</p><p>4. Die Reisehinweise für die Türkei sind parallel zu den Entwicklungen vor Ort aktualisiert und ergänzt worden. Sie werden laufend überprüft und bei Änderungen der Sicherheitslage weiter angepasst.</p><p>Die Reisehinweise für die Türkei gehen unter anderem ein auf die Einschränkungen der Grundrechte durch das Notstandsgesetz, das Verbot von Äusserungen und Handlungen, die den Staat, seine Vertreter und Symbole verunglimpfen oder beleidigen, sowie auf die Tatsache, dass die türkischen Behörden die Gewährung von konsularischem Schutz durch die Schweiz für türkisch-schweizerische Doppelbürgerinnen und Doppelbürger nicht in jedem Fall zulassen.</p><p>Das EDA macht in seinen Reisehinweisen auf Risiken aufmerksam. Welche Schlüsse Personen, die eine Reise in die Türkei planen oder die sich in der Türkei aufhalten, daraus für ihr Verhalten ziehen, liegt im Ermessen und in der Verantwortung der Personen selbst. Grundsätzlich gilt: Reisende sind dem Recht des Aufenthaltsstaats unterstellt.</p><p>5. Die Existenz ausländischer Fahndungsersuchen untersteht grundsätzlich dem Schutz des Amtsgeheimnisses. In Einzelfällen, bei welchen offensichtlich eine Verfolgung aus politischen Gründen erkennbar ist, orientieren die schweizerischen Behörden die davon betroffenen, in der Schweiz wohnhaften Personen aktiv. Zudem werden in Fällen einer Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft die Betroffenen vom SEM generell-abstrakt auf die Grenzen des damit verbundenen Schutzes bei Auslandreisen hingewiesen.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates sind keine weiteren Massnahmen notwendig.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit dem Putschversuch im Juli 2016 nimmt die türkische Staatsmacht auf Betreiben von Präsident Recep Tayyip Erdogan eine ideologische und politische Gleichschaltung der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Strafjustiz, der Medien, der Armee, der Universitäten usw. vor. Ziel ist, die Kriminalisierung jedes politischen Denkens und Handelns zu ermöglichen, das vom Präsidenten als nichtgenehme Abweichung eingestuft wird.</p><p>Abgeordnete, politische Führung, Aktivistinnen und Aktivisten, Geschäftsführerinnen und -führer sozialer Organisationen, Menschenrechtsverteidigerinnen und </p><p>-verteidiger, Journalistinnen, Blogger, Universitätsangehörige, Richterinnen und Richter, Regierungsangestellte, Armeeangehörige und einfache Bürgerinnen und Bürger werden mit dem Vorwurf zum Schweigen gebracht, sie würden einer terroristischen Organisation angehören. Mit den Prozessen werden die Rechte der Angeklagten nicht gewährleistet. Ungerechte und unbegründete Urteile sind an der Tagesordnung.</p><p>Die ersten türkischen und kurdischen Flüchtlinge, die Schutz im Ausland suchen, sind in der Schweiz angekommen und haben - in der Erwartung einer demokratischen Wende in der Türkei - Asyl oder eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung beantragt. </p><p>Die türkischen Behörden beantragen bilateral oder via Interpol unter verschiedenen rechtlichen Vorwänden die Auslieferung türkischer Staatsangehöriger, die in der Schweiz leben und eine B- oder F-Bewilligung haben oder ein Asylverfahren durchlaufen.</p><p>Der Zerfall des Rechtsstaates, der Demokratie und der Menschenrechte schreitet jeden Tag voran.</p><p>Vor diesem Hintergrund und angesichts der derzeitigen Lage stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat, damit Interpol zuerst die Schweizer Behörden kontaktiert, bevor Interpol internationale Haftbefehle gegen in der Schweiz wohnhafte türkische Staatsbürger erlässt?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, Interpol zu ersuchen, die Red-Notice-Anträge der Türkei so lange aufzuschieben und abzulehnen, bis das Land zur vollumfänglichen Achtung der Rechtsstaatlichkeit zurückkehrt?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, Auslieferungen an die Türkei so lange aufzuschieben oder abzulehnen, bis Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Meinungsfreiheit wieder vollumfänglich geachtet werden?</p><p>4. Erlässt das EDA eine umfassende Reisewarnung für sämtliche Reisen von in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsbürgern in die Türkei?</p><p>5. Welche weiteren Möglichkeiten sieht der Bundesrat, in der Schweiz wohnhafte türkische Staatsbürger zu schützen?</p>
    • Türkische Staatsangehörige vor willkürlichen via Interpol verhängten Haftbefehlen schützen

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