Ist die Überwachung von Treuhandgesellschaften in Bezug auf Geldwäscherei hinreichend?

ShortId
17.3750
Id
20173750
Updated
28.07.2023 04:15
Language
de
Title
Ist die Überwachung von Treuhandgesellschaften in Bezug auf Geldwäscherei hinreichend?
AdditionalIndexing
24;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Die Financial Action Task Force (FATF) hat am 7. Dezember 2016 den vierten Länderbericht zur Schweiz veröffentlicht. Die FATF anerkennt insgesamt die Qualität des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Sie hat indes in gewissen Bereichen Mängel in der Gesetzgebung oder in der Wirksamkeit der Vorgaben identifiziert und entsprechende Empfehlungen abgegeben. Aus diesem Grund befindet sich die Schweiz derzeit in einem Follow-up-Prozess. Um dem Resultat der Länderprüfung Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement am 28. Juni 2017 mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage beauftragt. Der Bundesrat hat insbesondere vorgeschlagen, für spezifische nichtfinanzintermediäre Tätigkeiten Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz einzuführen (siehe Medienmitteilung vom 28. Juni 2017). In diesem Rahmen wird namentlich das Tätigkeitsgebiet der Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Verwaltung von Gesellschaften analysiert. Betreffend das genannte Tätigkeitsfeld ist die Branche der Treuhänder ebenfalls von der Analyse miterfasst.</p><p>3. In Ergänzung zu der unter 1./2. erwähnten Vernehmlassungsvorlage wurden weitere Massnahmen ergriffen, um die im vierten Länderbericht zur Schweiz identifizierten Mängel im genannten Bereich zu beheben. Der Entwurf der Geldwäschereiverordnung der Finma vom September 2017 präzisiert den Begriff der komplexen Strukturen. Des Weiteren wird eine explizite Pflicht eingeführt, die Gründe für die Verwendung von Sitzgesellschaften abzuklären. Darüber hinaus harmonisiert die Finma derzeit die Aufsichtskonzepte in Zusammenarbeit mit den Selbstregulierungsorganisationen. Damit wird sichergestellt, dass das erhöhte Risiko bezüglich treuhänderischer Tätigkeiten flächendeckend zu einer intensivierten Aufsicht führt. Die Finma verfolgt des Weiteren einen risikobasierten Ansatz bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen bei Selbstregulierungsorganisationen. Sie intensiviert in der Folge ihre Aufsichtstätigkeit bezüglich Selbstregulierungsorganisationen, welche in der Aufsicht über treuhänderische Aktivitäten tätig sind.</p><p>4. Die Bundesanwaltschaft führt derzeit mehrere Verfahren im Zusammenhang mit dem vom Interpellanten genannten Fall. Informationen aus laufenden Strafuntersuchungen unterliegen dem Untersuchungsgeheimnis.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ein am 12. September 2017 veröffentlichter Bericht dokumentiert die Veruntreuung von kongolesischen Erdöleinnahmen im Rahmen von Geschäften eines grossen Schweizer Handelsunternehmens. Diesem Bericht zufolge flossen bedeutende Beträge auf Konten einer Offshore-Firma, die von dem Handelsunternehmen beauftragte Vermittler bei einer schweizerischen Bank eröffnet hatten.</p><p>Diese Konten wurden durch eine Genfer Treuhandgesellschaft verwaltet. Die Bundesanwaltschaft vermutet, dass mit den Beträgen kongolesische Amtsträgerinnen und Amtsträger bestochen wurden. Dieser Fall zeigt die mit dem Vermögensverwaltungsgeschäft von Treuhandgesellschaften einhergehenden Risiken auf. Diese Risiken wurden schon in der Vergangenheit durch andere ähnliche Skandale der Vermögensverwaltung deutlich, etwa bei der Treuhandgesellschaft, die die schweizerischen Konten von Luis Barcenas, dem ehemaligen Schatzmeister der Volkspartei Spaniens, verwaltete.</p><p>Der Evaluierungsbericht zur Lage in der Schweiz, den die Financial Action Task Force (FATF) 2016 veröffentlichte, legte dar, dass die Treuhandbranche eine der am meisten risikobehafteten Branchen sei, und hält dabei fest, dass die Risiken insbesondere dann erhöht seien, wenn Treuhandgesellschaften in die Kette der Schaffung von Offshore-Anlagemodellen involviert sind, und dass insbesondere die kleineren Gesellschaften die Art und das Ausmass der damit verbundenen Risiken nicht vollumfänglich zu verstehen scheinen.</p><p>Abschliessend empfahl die FATF der Schweiz, das Geldwäschereigesetz (GwG) auf die Tätigkeiten von Treuhandgesellschaften im Zusammenhang mit der Gründung von juristischen Personen auszuweiten, und betonte, dass dieser Tätigkeitsbereich eine Priorität darstellen sollte.</p><p>Am 28. Juni 2017 hat der Bundesrat angekündigt, dass er einen Vorentwurf zur Umsetzung des Länderberichtes der FATF ausarbeiten werde. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat darzulegen:</p><p>1. ob er das gegenwärtige Geldwäschereidispositiv in Bezug auf die Anwendung auf Treuhandgesellschaften hinreichend findet;</p><p>2. ob er, falls dies nicht der Fall ist, beabsichtigt, den FATF-Empfehlungen Rechnung zu tragen und das GwG auf den Tätigkeitsbereich von Treuhandgesellschaften auszuweiten;</p><p>3. welche weiteren Massnahmen die Wirksamkeit des Geldwäschereidispositivs im Tätigkeitsbereich von Treuhandgesellschaften stärken könnten;</p><p>4. ob im vorliegenden Fall die der Treuhandgesellschaft zur Last gelegte Tätigkeit in den Rahmen des GwG gehört.</p>
  • Ist die Überwachung von Treuhandgesellschaften in Bezug auf Geldwäscherei hinreichend?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Die Financial Action Task Force (FATF) hat am 7. Dezember 2016 den vierten Länderbericht zur Schweiz veröffentlicht. Die FATF anerkennt insgesamt die Qualität des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Sie hat indes in gewissen Bereichen Mängel in der Gesetzgebung oder in der Wirksamkeit der Vorgaben identifiziert und entsprechende Empfehlungen abgegeben. Aus diesem Grund befindet sich die Schweiz derzeit in einem Follow-up-Prozess. Um dem Resultat der Länderprüfung Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement am 28. Juni 2017 mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage beauftragt. Der Bundesrat hat insbesondere vorgeschlagen, für spezifische nichtfinanzintermediäre Tätigkeiten Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz einzuführen (siehe Medienmitteilung vom 28. Juni 2017). In diesem Rahmen wird namentlich das Tätigkeitsgebiet der Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Verwaltung von Gesellschaften analysiert. Betreffend das genannte Tätigkeitsfeld ist die Branche der Treuhänder ebenfalls von der Analyse miterfasst.</p><p>3. In Ergänzung zu der unter 1./2. erwähnten Vernehmlassungsvorlage wurden weitere Massnahmen ergriffen, um die im vierten Länderbericht zur Schweiz identifizierten Mängel im genannten Bereich zu beheben. Der Entwurf der Geldwäschereiverordnung der Finma vom September 2017 präzisiert den Begriff der komplexen Strukturen. Des Weiteren wird eine explizite Pflicht eingeführt, die Gründe für die Verwendung von Sitzgesellschaften abzuklären. Darüber hinaus harmonisiert die Finma derzeit die Aufsichtskonzepte in Zusammenarbeit mit den Selbstregulierungsorganisationen. Damit wird sichergestellt, dass das erhöhte Risiko bezüglich treuhänderischer Tätigkeiten flächendeckend zu einer intensivierten Aufsicht führt. Die Finma verfolgt des Weiteren einen risikobasierten Ansatz bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen bei Selbstregulierungsorganisationen. Sie intensiviert in der Folge ihre Aufsichtstätigkeit bezüglich Selbstregulierungsorganisationen, welche in der Aufsicht über treuhänderische Aktivitäten tätig sind.</p><p>4. Die Bundesanwaltschaft führt derzeit mehrere Verfahren im Zusammenhang mit dem vom Interpellanten genannten Fall. Informationen aus laufenden Strafuntersuchungen unterliegen dem Untersuchungsgeheimnis.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ein am 12. September 2017 veröffentlichter Bericht dokumentiert die Veruntreuung von kongolesischen Erdöleinnahmen im Rahmen von Geschäften eines grossen Schweizer Handelsunternehmens. Diesem Bericht zufolge flossen bedeutende Beträge auf Konten einer Offshore-Firma, die von dem Handelsunternehmen beauftragte Vermittler bei einer schweizerischen Bank eröffnet hatten.</p><p>Diese Konten wurden durch eine Genfer Treuhandgesellschaft verwaltet. Die Bundesanwaltschaft vermutet, dass mit den Beträgen kongolesische Amtsträgerinnen und Amtsträger bestochen wurden. Dieser Fall zeigt die mit dem Vermögensverwaltungsgeschäft von Treuhandgesellschaften einhergehenden Risiken auf. Diese Risiken wurden schon in der Vergangenheit durch andere ähnliche Skandale der Vermögensverwaltung deutlich, etwa bei der Treuhandgesellschaft, die die schweizerischen Konten von Luis Barcenas, dem ehemaligen Schatzmeister der Volkspartei Spaniens, verwaltete.</p><p>Der Evaluierungsbericht zur Lage in der Schweiz, den die Financial Action Task Force (FATF) 2016 veröffentlichte, legte dar, dass die Treuhandbranche eine der am meisten risikobehafteten Branchen sei, und hält dabei fest, dass die Risiken insbesondere dann erhöht seien, wenn Treuhandgesellschaften in die Kette der Schaffung von Offshore-Anlagemodellen involviert sind, und dass insbesondere die kleineren Gesellschaften die Art und das Ausmass der damit verbundenen Risiken nicht vollumfänglich zu verstehen scheinen.</p><p>Abschliessend empfahl die FATF der Schweiz, das Geldwäschereigesetz (GwG) auf die Tätigkeiten von Treuhandgesellschaften im Zusammenhang mit der Gründung von juristischen Personen auszuweiten, und betonte, dass dieser Tätigkeitsbereich eine Priorität darstellen sollte.</p><p>Am 28. Juni 2017 hat der Bundesrat angekündigt, dass er einen Vorentwurf zur Umsetzung des Länderberichtes der FATF ausarbeiten werde. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat darzulegen:</p><p>1. ob er das gegenwärtige Geldwäschereidispositiv in Bezug auf die Anwendung auf Treuhandgesellschaften hinreichend findet;</p><p>2. ob er, falls dies nicht der Fall ist, beabsichtigt, den FATF-Empfehlungen Rechnung zu tragen und das GwG auf den Tätigkeitsbereich von Treuhandgesellschaften auszuweiten;</p><p>3. welche weiteren Massnahmen die Wirksamkeit des Geldwäschereidispositivs im Tätigkeitsbereich von Treuhandgesellschaften stärken könnten;</p><p>4. ob im vorliegenden Fall die der Treuhandgesellschaft zur Last gelegte Tätigkeit in den Rahmen des GwG gehört.</p>
    • Ist die Überwachung von Treuhandgesellschaften in Bezug auf Geldwäscherei hinreichend?

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