Löschung dschihadistischer Videos

ShortId
17.3751
Id
20173751
Updated
28.07.2023 04:18
Language
de
Title
Löschung dschihadistischer Videos
AdditionalIndexing
09;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss Artikel 13e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) kann das Bundesamt für Polizei (Fedpol) nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) die Löschung von Internetseiten verfügen, wenn sich das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Rechner befindet. Dass sich solche Inhalte auf Schweizer Rechnern befinden, ist jedoch die grosse Ausnahme. Dschihadistische Videos werden in der Regel über grosse ausländische Internetdienstanbieter wie Google (Youtube), Facebook, Twitter oder auch Justpaste.it im Internet zugänglich gemacht und auf ausländischen Servern bereitgestellt. Befindet sich das strafrechtlich relevante Material auf einem ausländischen Rechner, so kann Fedpol eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider richten. Artikel 13e BWIS setzt zur Vornahme einer solchen Massnahme voraus, dass der Inhalt des Propagandamaterials konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.</p><p>2. In den letzten fünf Jahren musste in der Schweiz gestützt auf Artikel 13e BWIS noch keine Löschung oder Sperrung dschihadistischer Propagandavideos auf Schweizer Rechnern durch Fedpol veranlasst werden. Sämtliche Fedpol bekannten, BWIS-relevanten Videos, die über das Internet zugänglich sind oder waren, befinden oder befanden sich auf ausländischen Rechnern.</p><p>3. Durch das Dschihad-Monitoring von NDB und Fedpol, sowie aufgrund von Bürgermeldungen werden systematisch verdächtige dschihadistische Videos erkannt und untersucht. Im Zeitraum von März 2016 bis Oktober 2017 wurden auf Empfehlung von Fedpol auf der Plattform Youtube beispielsweise über 300 Videos gesperrt oder mit einer Alterssperre versehen. Bei diesen Videos handelte es sich in erster Linie um Gewaltdarstellungen oder konkrete Aufrufe zu Gewalt (vgl. auch Antwort auf Frage 6). Zahlen für die letzten fünf Jahre stehen nicht zur Verfügung.</p><p>4. Die Propagierung dschihadistischer Videos kann je nach Umständen im Einzelfall als "Tätigkeit" im Sinne von Artikel 73 NDG erachtet werden, welche die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht und mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern. Das Bereitstellen solcher Videos fliesst somit in die Beurteilung ein, ob einer natürlichen Person, einer Organisation oder einer Gruppierung ein Tätigkeits- oder Organisationsverbot nach den Voraussetzungen von Artikel 73 resp. nach Artikel 74 NDG auferlegt werden soll. Die Propagierung solcher Videos kann nach bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung zudem eine strafbare Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Artikel 260ter StGB bzw. einer verbotenen Organisation nach dem Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 2. Mai 2014; SK 2013.39) darstellen.</p><p>5. Eine Löschung entfaltet ihre Wirkung immer in Echtzeit und kann nicht rückwirkend erfolgen. Ob das Propagandamaterial alt resp. schon lange online ist, spielt bei der Löschung rechtlich keine Rolle.</p><p>6. Fedpol meldet das festgestellte Propagandamaterial in der Regel den jeweiligen Providern. Bei Google (Youtube) verfügt Fedpol über den Status des sogenannten "Trusted Flagger". Meldungen von Fedpol an Youtube werden daher mit Priorität behandelt. Zudem werden die zuständigen ausländischen Behörden über das Propagandamaterial informiert, damit im Ausland entsprechende Ermittlungen aufgenommen werden können. Besteht ein Bezug zur Schweiz, können dank der Zusammenarbeit mit ausländischen Internetdienstleistern und dem internationalen Übereinkommen des Europarates über die Cyberkriminalität (Budapest-Konvention, SR 0.311.43, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20100537/index.html) elektronische Daten vereinfacht gesichert werden. Damit wird gewährleistet, dass die Daten beim Eintreffen des schweizerischen Rechtshilfeersuchens im Ausland noch vorhanden sind und als Beweismaterial im Strafverfahren verwendet werden können.</p><p>7. Sollten die Daten im Ausland gespeichert sein, liesse sich eine Verpflichtung zur Löschung auch mit entsprechender gesetzlicher Grundlage hoheitlich nicht direkt durchsetzen. Denn der Schweizer Gesetzgeber kann nur für sein eigenes Hoheitsgebiet entsprechendes Recht setzen. Die Budapest-Konvention des Europarates hat die internationale Zusammenarbeit bei Cyber-Delikten jedoch verbessert, insbesondere bei der sofortigen Sicherung von Daten im Ausland. Einen direkten Anspruch auf Löschung von Daten im Ausland verleiht die Konvention jedoch nicht. In solchen Fällen ist die Löschung der Inhalte auf dem Rechtshilfeweg anzustreben, was jedoch ebenfalls nicht in allen Fällen möglich sein wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Löschung von dschihadistischen Propagandavideos ist nach wie vor umstritten.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gibt es in der Schweiz - durch staatliche Behörden veranlasst - dschihadistische Propagandavideos, die gelöscht, oder Seiten, die gesperrt wurden? </p><p>2. Wie viele in den letzten fünf Jahren?</p><p>3. Wie viele Verdachtsmeldungen und Untersuchungsverfahren zur Löschung von dschihadistischen Videos oder zur Sperrung von Seiten sind in den letzten fünf Jahren behandelt worden?</p><p>4. Ab welchem Punkt sind dschihadistische Propagandavideos gemäss NDG, Artikel 73 Absatz 1 und Artikel 74 Absätze 1 und 4, sowie dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c, relevant?</p><p>5. Ist eine rückwirkende Löschung von altem Propagandamaterial denkbar?</p><p>6. Welche Massnahmen werden getroffen, falls sich das Propagandamaterial nicht auf einem Schweizer Rechner befindet?</p><p>7. Könnten die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Löschung auf ausländischen Rechnern durchzusetzen?</p>
  • Löschung dschihadistischer Videos
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss Artikel 13e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) kann das Bundesamt für Polizei (Fedpol) nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) die Löschung von Internetseiten verfügen, wenn sich das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Rechner befindet. Dass sich solche Inhalte auf Schweizer Rechnern befinden, ist jedoch die grosse Ausnahme. Dschihadistische Videos werden in der Regel über grosse ausländische Internetdienstanbieter wie Google (Youtube), Facebook, Twitter oder auch Justpaste.it im Internet zugänglich gemacht und auf ausländischen Servern bereitgestellt. Befindet sich das strafrechtlich relevante Material auf einem ausländischen Rechner, so kann Fedpol eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider richten. Artikel 13e BWIS setzt zur Vornahme einer solchen Massnahme voraus, dass der Inhalt des Propagandamaterials konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.</p><p>2. In den letzten fünf Jahren musste in der Schweiz gestützt auf Artikel 13e BWIS noch keine Löschung oder Sperrung dschihadistischer Propagandavideos auf Schweizer Rechnern durch Fedpol veranlasst werden. Sämtliche Fedpol bekannten, BWIS-relevanten Videos, die über das Internet zugänglich sind oder waren, befinden oder befanden sich auf ausländischen Rechnern.</p><p>3. Durch das Dschihad-Monitoring von NDB und Fedpol, sowie aufgrund von Bürgermeldungen werden systematisch verdächtige dschihadistische Videos erkannt und untersucht. Im Zeitraum von März 2016 bis Oktober 2017 wurden auf Empfehlung von Fedpol auf der Plattform Youtube beispielsweise über 300 Videos gesperrt oder mit einer Alterssperre versehen. Bei diesen Videos handelte es sich in erster Linie um Gewaltdarstellungen oder konkrete Aufrufe zu Gewalt (vgl. auch Antwort auf Frage 6). Zahlen für die letzten fünf Jahre stehen nicht zur Verfügung.</p><p>4. Die Propagierung dschihadistischer Videos kann je nach Umständen im Einzelfall als "Tätigkeit" im Sinne von Artikel 73 NDG erachtet werden, welche die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht und mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern. Das Bereitstellen solcher Videos fliesst somit in die Beurteilung ein, ob einer natürlichen Person, einer Organisation oder einer Gruppierung ein Tätigkeits- oder Organisationsverbot nach den Voraussetzungen von Artikel 73 resp. nach Artikel 74 NDG auferlegt werden soll. Die Propagierung solcher Videos kann nach bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung zudem eine strafbare Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Artikel 260ter StGB bzw. einer verbotenen Organisation nach dem Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 2. Mai 2014; SK 2013.39) darstellen.</p><p>5. Eine Löschung entfaltet ihre Wirkung immer in Echtzeit und kann nicht rückwirkend erfolgen. Ob das Propagandamaterial alt resp. schon lange online ist, spielt bei der Löschung rechtlich keine Rolle.</p><p>6. Fedpol meldet das festgestellte Propagandamaterial in der Regel den jeweiligen Providern. Bei Google (Youtube) verfügt Fedpol über den Status des sogenannten "Trusted Flagger". Meldungen von Fedpol an Youtube werden daher mit Priorität behandelt. Zudem werden die zuständigen ausländischen Behörden über das Propagandamaterial informiert, damit im Ausland entsprechende Ermittlungen aufgenommen werden können. Besteht ein Bezug zur Schweiz, können dank der Zusammenarbeit mit ausländischen Internetdienstleistern und dem internationalen Übereinkommen des Europarates über die Cyberkriminalität (Budapest-Konvention, SR 0.311.43, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20100537/index.html) elektronische Daten vereinfacht gesichert werden. Damit wird gewährleistet, dass die Daten beim Eintreffen des schweizerischen Rechtshilfeersuchens im Ausland noch vorhanden sind und als Beweismaterial im Strafverfahren verwendet werden können.</p><p>7. Sollten die Daten im Ausland gespeichert sein, liesse sich eine Verpflichtung zur Löschung auch mit entsprechender gesetzlicher Grundlage hoheitlich nicht direkt durchsetzen. Denn der Schweizer Gesetzgeber kann nur für sein eigenes Hoheitsgebiet entsprechendes Recht setzen. Die Budapest-Konvention des Europarates hat die internationale Zusammenarbeit bei Cyber-Delikten jedoch verbessert, insbesondere bei der sofortigen Sicherung von Daten im Ausland. Einen direkten Anspruch auf Löschung von Daten im Ausland verleiht die Konvention jedoch nicht. In solchen Fällen ist die Löschung der Inhalte auf dem Rechtshilfeweg anzustreben, was jedoch ebenfalls nicht in allen Fällen möglich sein wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Löschung von dschihadistischen Propagandavideos ist nach wie vor umstritten.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gibt es in der Schweiz - durch staatliche Behörden veranlasst - dschihadistische Propagandavideos, die gelöscht, oder Seiten, die gesperrt wurden? </p><p>2. Wie viele in den letzten fünf Jahren?</p><p>3. Wie viele Verdachtsmeldungen und Untersuchungsverfahren zur Löschung von dschihadistischen Videos oder zur Sperrung von Seiten sind in den letzten fünf Jahren behandelt worden?</p><p>4. Ab welchem Punkt sind dschihadistische Propagandavideos gemäss NDG, Artikel 73 Absatz 1 und Artikel 74 Absätze 1 und 4, sowie dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c, relevant?</p><p>5. Ist eine rückwirkende Löschung von altem Propagandamaterial denkbar?</p><p>6. Welche Massnahmen werden getroffen, falls sich das Propagandamaterial nicht auf einem Schweizer Rechner befindet?</p><p>7. Könnten die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Löschung auf ausländischen Rechnern durchzusetzen?</p>
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