Ein Ende für die missbräuchlichen Konkurse. Den Meistern der organisierten Insolvenz das Handwerk legen

ShortId
17.3759
Id
20173759
Updated
28.07.2023 14:44
Language
de
Title
Ein Ende für die missbräuchlichen Konkurse. Den Meistern der organisierten Insolvenz das Handwerk legen
AdditionalIndexing
1211;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Praktik der missbräuchlichen Konkurse in Serie besteht darin, dass einige skrupellose Personen, die rechtlich oder faktisch Organ eines Unternehmens sind, ein Unternehmen nach dem anderen zum Konkurs anmelden und fast unmittelbar danach, manchmal über einen Strohmann, ein neues Unternehmen gründen, das sehr bald auch wieder pleite geht und so weiter. Eine andere Ausprägung dieser Praktik besteht darin, zahlreiche Unternehmen, die in einem Konkursverfahren stecken oder die vor der Eröffnung des Konkurses stehen, aufzukaufen, mit dem Ziel, die Substanz dieser Unternehmen auszuhöhlen. Manchmal werden die konkursiten Unternehmen auch dazu genutzt, weitere Gläubiger zu prellen, indem bei ihnen beispielsweise Material bestellt wird, die Rechnung für deren Lieferung jedoch nie bezahlt wird. Die Angestellten, Lieferanten und anderen Gläubiger haben kaum eine Chance, die ihnen geschuldeten Beträge zurückzuerlangen. Manchmal wird die Rechnung durch die Insolvenzentschädigung beglichen. Die ehrlichen Konkurrentinnen und Konkurrenten leiden unter dem unlauteren Wettwerb dieser Serienkonkurseröffner; denn es ist für eine solche Person sehr einfach, einen tiefen Preis anzubieten, wenn sie ohnehin die Betriebskosten nur zu einem winzigen Teil übernimmt.</p><p>Durch die Weigerung, solch skrupellose Personen ins Handelsregister einzutragen, soll verhindert werden, dass diese neuen Schaden anrichten. Schon heute kann das Handelsregisteramt die Eintragung verweigern, aber nur wenn sie offensichtlich und unzweideutig rechtswidrig ist (vgl. BGE 132 III 668). Bei den meisten Konkursserien geben sich aber die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter einen Anstrich der Legalität, weshalb die Handelsregisterämter die Eintragung nicht ablehnen können.</p>
  • <p>Der Bundesrat wurde mit der Überweisung der Motion Hess Hans 11.3925, "Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern", beauftragt, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Personen das Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, sich ihrer Verpflichtungen zu entledigen. Der Bundesrat hat am 22. April 2015 einen Vorentwurf samt Begleitbericht in die Vernehmlassung geschickt, in dem verschiedene Lösungsansätze diskutiert und Vorschläge gemacht worden sind.</p><p>In der Vernehmlassung wurden diverse alternative Vorschläge zu denjenigen des Bundesrates vorgebracht. Der Bundesrat ist zurzeit daran, die Lösungsansätze des Vorentwurfes sowie diese alternativen Lösungsansätze vertieft zu prüfen und gestützt auf diese Überlegungen die Botschaft vorzubereiten. Auch die in der vorliegenden Motion vorgeschlagene Möglichkeit, die Eintragung ins Handelsregister unter gewissen Umständen zu verweigern, wird in diesem Rahmen nochmals geprüft werden. Die betreffenden Arbeiten sind im Gang, die Verabschiedung der Botschaft ist für die zweite Hälfte 2018 vorgesehen.</p><p>Mit der Annahme der vorliegenden Motion würde dem Ergebnis dieser Arbeiten vorgegriffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem dem Handelsregisteramt folgendes Recht eingeräumt wird: Es soll die Eintragung von Personen als Inhaber eines Einzelunternehmens, als Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, als Mitglied der Verwaltung einer Genossenschaft oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verweigern können, wenn die betreffende Person rechtlich oder faktisch Organ von Unternehmen war, die im vergangenen Jahr Konkurs gemacht haben. Die Eintragung soll also nicht nur verweigert werden können, wenn sie offensichtlich und unzweideutig rechtswidrig ist, wie dies das heutige Gesetz vorsieht.</p>
  • Ein Ende für die missbräuchlichen Konkurse. Den Meistern der organisierten Insolvenz das Handwerk legen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Praktik der missbräuchlichen Konkurse in Serie besteht darin, dass einige skrupellose Personen, die rechtlich oder faktisch Organ eines Unternehmens sind, ein Unternehmen nach dem anderen zum Konkurs anmelden und fast unmittelbar danach, manchmal über einen Strohmann, ein neues Unternehmen gründen, das sehr bald auch wieder pleite geht und so weiter. Eine andere Ausprägung dieser Praktik besteht darin, zahlreiche Unternehmen, die in einem Konkursverfahren stecken oder die vor der Eröffnung des Konkurses stehen, aufzukaufen, mit dem Ziel, die Substanz dieser Unternehmen auszuhöhlen. Manchmal werden die konkursiten Unternehmen auch dazu genutzt, weitere Gläubiger zu prellen, indem bei ihnen beispielsweise Material bestellt wird, die Rechnung für deren Lieferung jedoch nie bezahlt wird. Die Angestellten, Lieferanten und anderen Gläubiger haben kaum eine Chance, die ihnen geschuldeten Beträge zurückzuerlangen. Manchmal wird die Rechnung durch die Insolvenzentschädigung beglichen. Die ehrlichen Konkurrentinnen und Konkurrenten leiden unter dem unlauteren Wettwerb dieser Serienkonkurseröffner; denn es ist für eine solche Person sehr einfach, einen tiefen Preis anzubieten, wenn sie ohnehin die Betriebskosten nur zu einem winzigen Teil übernimmt.</p><p>Durch die Weigerung, solch skrupellose Personen ins Handelsregister einzutragen, soll verhindert werden, dass diese neuen Schaden anrichten. Schon heute kann das Handelsregisteramt die Eintragung verweigern, aber nur wenn sie offensichtlich und unzweideutig rechtswidrig ist (vgl. BGE 132 III 668). Bei den meisten Konkursserien geben sich aber die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter einen Anstrich der Legalität, weshalb die Handelsregisterämter die Eintragung nicht ablehnen können.</p>
    • <p>Der Bundesrat wurde mit der Überweisung der Motion Hess Hans 11.3925, "Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern", beauftragt, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Personen das Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, sich ihrer Verpflichtungen zu entledigen. Der Bundesrat hat am 22. April 2015 einen Vorentwurf samt Begleitbericht in die Vernehmlassung geschickt, in dem verschiedene Lösungsansätze diskutiert und Vorschläge gemacht worden sind.</p><p>In der Vernehmlassung wurden diverse alternative Vorschläge zu denjenigen des Bundesrates vorgebracht. Der Bundesrat ist zurzeit daran, die Lösungsansätze des Vorentwurfes sowie diese alternativen Lösungsansätze vertieft zu prüfen und gestützt auf diese Überlegungen die Botschaft vorzubereiten. Auch die in der vorliegenden Motion vorgeschlagene Möglichkeit, die Eintragung ins Handelsregister unter gewissen Umständen zu verweigern, wird in diesem Rahmen nochmals geprüft werden. Die betreffenden Arbeiten sind im Gang, die Verabschiedung der Botschaft ist für die zweite Hälfte 2018 vorgesehen.</p><p>Mit der Annahme der vorliegenden Motion würde dem Ergebnis dieser Arbeiten vorgegriffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem dem Handelsregisteramt folgendes Recht eingeräumt wird: Es soll die Eintragung von Personen als Inhaber eines Einzelunternehmens, als Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, als Mitglied der Verwaltung einer Genossenschaft oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verweigern können, wenn die betreffende Person rechtlich oder faktisch Organ von Unternehmen war, die im vergangenen Jahr Konkurs gemacht haben. Die Eintragung soll also nicht nur verweigert werden können, wenn sie offensichtlich und unzweideutig rechtswidrig ist, wie dies das heutige Gesetz vorsieht.</p>
    • Ein Ende für die missbräuchlichen Konkurse. Den Meistern der organisierten Insolvenz das Handwerk legen

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