Unmittelbarer Haftungsanspruch gewöhnlicher Gläubiger gegenüber der Geschäftsleitung eines Unternehmens, das ihnen Schaden verursacht

ShortId
17.3760
Id
20173760
Updated
28.07.2023 14:44
Language
de
Title
Unmittelbarer Haftungsanspruch gewöhnlicher Gläubiger gegenüber der Geschäftsleitung eines Unternehmens, das ihnen Schaden verursacht
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Praxis des missbräuchlichen Kettenkonkurses besteht darin, dass gewisse skrupellose Inhaber eines Unternehmens, das in Konkurs gerät, fast sofort danach ein neues Unternehmen gründen, das gleich darauf ebenfalls in Konkurs fällt und so weiter. Solche Konkurse sind nicht das Resultat davon, dass ein unternehmerisches Risiko falsch beurteilt wurde, sondern das Ergebnis einer bewusst herbeigeführten Insolvenz oder Verschuldung. Diese Praxis gefährdet den gesunden und fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen, die in der gleichen Branche tätig sind. Sie fügt auch Arbeitnehmenden und Lieferanten, die ihre Verpflichtungen erfüllen, aber wegen des Konkurses nicht bezahlt werden, erheblichen Schaden zu.</p><p>In seinem jetzigen Wortlaut verleiht Artikel 754 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) nur Aktionären oder Gesellschaftsgläubigern einen unmittelbaren Haftungsanspruch gegenüber der Geschäftsleitung eines Unternehmens, das ihnen durch Verletzung seiner Pflichten Schaden verursacht. Im Fall der Unternehmen, deren Insolvenz oder Verschuldung bewusst von der Geschäftsleitung herbeigeführt wurde, sind diese oft mit den Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern gleichzusetzen, sofern sie einen Grossteil oder sogar sämtliche Aktien oder Gesellschaftsanteile halten.</p><p>Artikel 754 Absatz 1 OR sieht somit in seinem jetzigen Wortlaut keine unmittelbare Haftung der Geschäftsleitung eines Unternehmens gegenüber den Geschädigten vor, die sich ausserhalb des gesellschaftlichen Rahmens befinden, das heisst Kurrentgläubigern (also gewöhnlichen Gläubigern) wie Lieferanten, Geldgebern, Subunternehmen, Arbeitnehmenden und Pensionskassen.</p><p>Dies muss geändert werden. In Artikel 754 Absatz 1 OR könnten beispielsweise die "Kurrentgläubiger" neben den schon genannten "Aktionären" und "Gesellschaftsgläubigern" aufgeführt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat wurde mit der Motion Hess Hans 11.3925, "Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern", beauftragt, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Personen das Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, sich ihrer Verpflichtungen zu entledigen. Der Bundesrat hat am 22. April 2015 einen Vorentwurf samt Begleitbericht in die Vernehmlassung geschickt. Im Rahmen der Vernehmlassung wurden diverse alternative Vorschläge zu denjenigen des Bundesrates vorgebracht. Einer dieser Vorschläge zielt genau darauf ab, mittels Revision von Artikel 754 OR die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Haftungsanspruch des geschädigten Dritten zu erleichtern (Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, S. 10). Der Bundesrat ist zurzeit daran, die Lösungsansätze des Vorentwurfes sowie diese alternativen Lösungsansätze vertieft zu prüfen und gestützt auf diese Überlegungen die Botschaft vorzubereiten. Auch die in der vorliegenden Motion vorgeschlagene Revision von Artikel 754 OR wird in diesem Rahmen nochmals geprüft werden. Die Verabschiedung der Botschaft ist für die zweite Hälfte 2018 vorgesehen. Die betreffenden Arbeiten sind im Gang. Mit der vom Motionär vorgeschlagenen Revision von Artikel 754 OR würde dem Ergebnis dieser Arbeiten vorgegriffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Obligationenrechts (insbesondere von Art. 754) vorzuschlagen, damit gewöhnlichen Gläubigern ein unmittelbarer Haftungsanspruch gegenüber der Geschäftsleitung eines Unternehmens eingeräumt wird, das ihnen durch Verletzung seiner Pflichten Schaden verursacht.</p>
  • Unmittelbarer Haftungsanspruch gewöhnlicher Gläubiger gegenüber der Geschäftsleitung eines Unternehmens, das ihnen Schaden verursacht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Praxis des missbräuchlichen Kettenkonkurses besteht darin, dass gewisse skrupellose Inhaber eines Unternehmens, das in Konkurs gerät, fast sofort danach ein neues Unternehmen gründen, das gleich darauf ebenfalls in Konkurs fällt und so weiter. Solche Konkurse sind nicht das Resultat davon, dass ein unternehmerisches Risiko falsch beurteilt wurde, sondern das Ergebnis einer bewusst herbeigeführten Insolvenz oder Verschuldung. Diese Praxis gefährdet den gesunden und fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen, die in der gleichen Branche tätig sind. Sie fügt auch Arbeitnehmenden und Lieferanten, die ihre Verpflichtungen erfüllen, aber wegen des Konkurses nicht bezahlt werden, erheblichen Schaden zu.</p><p>In seinem jetzigen Wortlaut verleiht Artikel 754 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) nur Aktionären oder Gesellschaftsgläubigern einen unmittelbaren Haftungsanspruch gegenüber der Geschäftsleitung eines Unternehmens, das ihnen durch Verletzung seiner Pflichten Schaden verursacht. Im Fall der Unternehmen, deren Insolvenz oder Verschuldung bewusst von der Geschäftsleitung herbeigeführt wurde, sind diese oft mit den Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern gleichzusetzen, sofern sie einen Grossteil oder sogar sämtliche Aktien oder Gesellschaftsanteile halten.</p><p>Artikel 754 Absatz 1 OR sieht somit in seinem jetzigen Wortlaut keine unmittelbare Haftung der Geschäftsleitung eines Unternehmens gegenüber den Geschädigten vor, die sich ausserhalb des gesellschaftlichen Rahmens befinden, das heisst Kurrentgläubigern (also gewöhnlichen Gläubigern) wie Lieferanten, Geldgebern, Subunternehmen, Arbeitnehmenden und Pensionskassen.</p><p>Dies muss geändert werden. In Artikel 754 Absatz 1 OR könnten beispielsweise die "Kurrentgläubiger" neben den schon genannten "Aktionären" und "Gesellschaftsgläubigern" aufgeführt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat wurde mit der Motion Hess Hans 11.3925, "Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern", beauftragt, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass Personen das Konkursverfahren nicht mehr dazu missbrauchen können, sich ihrer Verpflichtungen zu entledigen. Der Bundesrat hat am 22. April 2015 einen Vorentwurf samt Begleitbericht in die Vernehmlassung geschickt. Im Rahmen der Vernehmlassung wurden diverse alternative Vorschläge zu denjenigen des Bundesrates vorgebracht. Einer dieser Vorschläge zielt genau darauf ab, mittels Revision von Artikel 754 OR die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Haftungsanspruch des geschädigten Dritten zu erleichtern (Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, S. 10). Der Bundesrat ist zurzeit daran, die Lösungsansätze des Vorentwurfes sowie diese alternativen Lösungsansätze vertieft zu prüfen und gestützt auf diese Überlegungen die Botschaft vorzubereiten. Auch die in der vorliegenden Motion vorgeschlagene Revision von Artikel 754 OR wird in diesem Rahmen nochmals geprüft werden. Die Verabschiedung der Botschaft ist für die zweite Hälfte 2018 vorgesehen. Die betreffenden Arbeiten sind im Gang. Mit der vom Motionär vorgeschlagenen Revision von Artikel 754 OR würde dem Ergebnis dieser Arbeiten vorgegriffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Obligationenrechts (insbesondere von Art. 754) vorzuschlagen, damit gewöhnlichen Gläubigern ein unmittelbarer Haftungsanspruch gegenüber der Geschäftsleitung eines Unternehmens eingeräumt wird, das ihnen durch Verletzung seiner Pflichten Schaden verursacht.</p>
    • Unmittelbarer Haftungsanspruch gewöhnlicher Gläubiger gegenüber der Geschäftsleitung eines Unternehmens, das ihnen Schaden verursacht

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