Transparenz über die Gründe, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen

ShortId
17.3761
Id
20173761
Updated
28.07.2023 04:14
Language
de
Title
Transparenz über die Gründe, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen
AdditionalIndexing
2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme zu verfügen (Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes). Die erwähnten drei Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind dabei alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten.</p><p>Von Anfang 2013 bis Mitte 2017 verfügte das SEM insgesamt 32 259 vorläufige Aufnahmen. 8005 Personen wurden als Flüchtlinge anerkannt und vorläufig aufgenommen. Den restlichen 24 254 vorläufig aufgenommenen Personen wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Die Gründe, welche bei der zweiten Personengruppe zu einer vorläufigen Aufnahme geführt haben, teilen sich wie folgt auf: 2 Prozent wegen Unzulässigkeit (rund 500 Personen), 97,9 Prozent wegen Unzumutbarkeit (rund 23 700 Personen) und 0,1 Prozent wegen Unmöglichkeit (36 Personen).</p><p>Vorläufige Aufnahmen aufgrund fehlender Papiere oder fehlender Bereitschaft des Heimatstaates zur Rückübernahme fallen unter die letztgenannten 36 Fälle. Dabei ist festzuhalten, dass keine vorläufige Aufnahme verfügt wird, wenn eine Person den Vollzug der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verunmöglicht. Wenn bspw. eine freiwillige Rückkehr möglich ist, aber am fehlenden Mitwirken einer betroffenen Person scheitert, dann wird keine vorläufige Aufnahme ausgesprochen.</p><p>Im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) werden keine Detailkriterien wie Beziehungen im Heimatstaat, Gefährdungen durch Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen oder Gefährdungen durch Privatpersonen erfasst. Folglich ist eine Aufstellung der Vollzugshindernisse nicht möglich. Lediglich für vorläufige Aufnahmen wegen medizinischer Gründe existiert ein spezifischer Erfassungscode für die relevante Zeitperiode. Dabei werden jedoch einzig "reine" Medizinalfälle erfasst, nicht aber solche, wo nebst medizinischen auch andere Gründe zu einer vorläufigen Aufnahme geführt haben. Dies hat eine statistische Unschärfe betreffend Medizinalfälle zur Folge. Von Anfang 2013 bis Mitte 2017 wurden insgesamt 1253 Personen aus medizinischen Gründen vorläufig aufgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Vorläufig Aufgenommene sind die am stärksten wachsende Bevölkerungsgruppe: Zwischen Anfang 2013 und Mitte 2017 hat die Zahl der Personen mit diesem Status um 74 Prozent zugenommen. Eine vorläufige Aufnahme wird angeordnet, wenn für eine rechtskräftig ausreisepflichtige Person der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist, besagt das Gesetz.</p><p>Der Bundesrat hat der SPK einen 57-seitigen Bericht zu den vorläufig Aufgenommenen unterbreitet. Darin sind aber die Gründe, die der mittlerweile 40 000 Personen umfassenden Gruppe zu einem Bleiberecht verschafft haben, nicht aufgeführt. Ausnahme: 274 Personen im Jahr 2014 und 201 im Jahr 2015 durften aus gesundheitlichen Gründen hierbleiben. </p><p>Bei der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme kommt den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das zeigt auch ein Blick in die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes: Danach haben ein Kind mit einer Schweizerin zeugen, alleinstehende Frau in muslimischen Ländern sein, alleinerziehende Mutter sein, Kinder sind in der Schweiz eingeschult, mit Selbstmord drohen, Zugang zu einer adäquaten Schulbildung in Kosovo nicht gewährleistet, extrem hohe Arbeitslosigkeit im Herkunftsland, kein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimatstadt in Afghanistan, fünf Jahre Landesabwesenheit und damit verbundene Integrationsschwierigkeiten und keine adäquate Therapie in Angola, keine realistischen Chancen auf selbsttragende Erwerbsmöglichkeit, kein Bezug und keine zu erwartende Unterstützung von Verwandten im Heimatland, prekärste wirtschaftliche Situation und fehlendes Krankenversicherungssystem im Heimatland, keine Papiere vorhanden und unklare Identität, kein freiwilliges Verlassen der Schweiz, kein Einkommen in der Türkei, keine Unterhaltszahlungen von Ex-Mann und türkischem Staat darf erwartet werden allesamt im entsprechenden Fall zu einer richterlichen Gewährung des Status F geführt. Aber auch kriegerische Handlungen in einem Teil des Landes dürfte insbesondere der Grund bei Syrern sein.</p><p>Im Rahmen dieser Interpellation wird um eine Aufstellung der Gründe, die in den letzten Jahren zu vorläufigen Aufnahmen geführt haben, gebeten. Insbesondere soll der Bundesrat darlegen, in wie vielen Fällen eine Person eine vorläufige Aufnahme erhalten hat, weil keine Papiere vorhanden waren oder der Heimatstaat sie nicht zurückgenommen hat.</p>
  • Transparenz über die Gründe, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme zu verfügen (Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes). Die erwähnten drei Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind dabei alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten.</p><p>Von Anfang 2013 bis Mitte 2017 verfügte das SEM insgesamt 32 259 vorläufige Aufnahmen. 8005 Personen wurden als Flüchtlinge anerkannt und vorläufig aufgenommen. Den restlichen 24 254 vorläufig aufgenommenen Personen wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Die Gründe, welche bei der zweiten Personengruppe zu einer vorläufigen Aufnahme geführt haben, teilen sich wie folgt auf: 2 Prozent wegen Unzulässigkeit (rund 500 Personen), 97,9 Prozent wegen Unzumutbarkeit (rund 23 700 Personen) und 0,1 Prozent wegen Unmöglichkeit (36 Personen).</p><p>Vorläufige Aufnahmen aufgrund fehlender Papiere oder fehlender Bereitschaft des Heimatstaates zur Rückübernahme fallen unter die letztgenannten 36 Fälle. Dabei ist festzuhalten, dass keine vorläufige Aufnahme verfügt wird, wenn eine Person den Vollzug der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verunmöglicht. Wenn bspw. eine freiwillige Rückkehr möglich ist, aber am fehlenden Mitwirken einer betroffenen Person scheitert, dann wird keine vorläufige Aufnahme ausgesprochen.</p><p>Im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) werden keine Detailkriterien wie Beziehungen im Heimatstaat, Gefährdungen durch Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen oder Gefährdungen durch Privatpersonen erfasst. Folglich ist eine Aufstellung der Vollzugshindernisse nicht möglich. Lediglich für vorläufige Aufnahmen wegen medizinischer Gründe existiert ein spezifischer Erfassungscode für die relevante Zeitperiode. Dabei werden jedoch einzig "reine" Medizinalfälle erfasst, nicht aber solche, wo nebst medizinischen auch andere Gründe zu einer vorläufigen Aufnahme geführt haben. Dies hat eine statistische Unschärfe betreffend Medizinalfälle zur Folge. Von Anfang 2013 bis Mitte 2017 wurden insgesamt 1253 Personen aus medizinischen Gründen vorläufig aufgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Vorläufig Aufgenommene sind die am stärksten wachsende Bevölkerungsgruppe: Zwischen Anfang 2013 und Mitte 2017 hat die Zahl der Personen mit diesem Status um 74 Prozent zugenommen. Eine vorläufige Aufnahme wird angeordnet, wenn für eine rechtskräftig ausreisepflichtige Person der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist, besagt das Gesetz.</p><p>Der Bundesrat hat der SPK einen 57-seitigen Bericht zu den vorläufig Aufgenommenen unterbreitet. Darin sind aber die Gründe, die der mittlerweile 40 000 Personen umfassenden Gruppe zu einem Bleiberecht verschafft haben, nicht aufgeführt. Ausnahme: 274 Personen im Jahr 2014 und 201 im Jahr 2015 durften aus gesundheitlichen Gründen hierbleiben. </p><p>Bei der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme kommt den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das zeigt auch ein Blick in die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes: Danach haben ein Kind mit einer Schweizerin zeugen, alleinstehende Frau in muslimischen Ländern sein, alleinerziehende Mutter sein, Kinder sind in der Schweiz eingeschult, mit Selbstmord drohen, Zugang zu einer adäquaten Schulbildung in Kosovo nicht gewährleistet, extrem hohe Arbeitslosigkeit im Herkunftsland, kein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimatstadt in Afghanistan, fünf Jahre Landesabwesenheit und damit verbundene Integrationsschwierigkeiten und keine adäquate Therapie in Angola, keine realistischen Chancen auf selbsttragende Erwerbsmöglichkeit, kein Bezug und keine zu erwartende Unterstützung von Verwandten im Heimatland, prekärste wirtschaftliche Situation und fehlendes Krankenversicherungssystem im Heimatland, keine Papiere vorhanden und unklare Identität, kein freiwilliges Verlassen der Schweiz, kein Einkommen in der Türkei, keine Unterhaltszahlungen von Ex-Mann und türkischem Staat darf erwartet werden allesamt im entsprechenden Fall zu einer richterlichen Gewährung des Status F geführt. Aber auch kriegerische Handlungen in einem Teil des Landes dürfte insbesondere der Grund bei Syrern sein.</p><p>Im Rahmen dieser Interpellation wird um eine Aufstellung der Gründe, die in den letzten Jahren zu vorläufigen Aufnahmen geführt haben, gebeten. Insbesondere soll der Bundesrat darlegen, in wie vielen Fällen eine Person eine vorläufige Aufnahme erhalten hat, weil keine Papiere vorhanden waren oder der Heimatstaat sie nicht zurückgenommen hat.</p>
    • Transparenz über die Gründe, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen

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