Wie setzt das Astra die Lärmschutzmassnahmen um?

ShortId
17.3767
Id
20173767
Updated
28.07.2023 04:12
Language
de
Title
Wie setzt das Astra die Lärmschutzmassnahmen um?
AdditionalIndexing
52;48
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass entlang des Nationalstrassennetzes nicht überall die massgebenden Lärmgrenzwerte eingehalten werden können.</p><p>2. Der Interpretationsspielraum des Bundesamtes für Strassen (Astra) ist gering. Nationalstrassen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, müssen nach den Artikeln 13ff. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) insoweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Bewertung der wirtschaftlichen Tragbarkeit basiert auf dem Umweltschutzrecht und auf Anhang 4 des Leitfadens Strassenlärm (Anwendungshilfen für die Publikationen SRU-301 und UV-0609: Technisches Merkblatt Projektierung; "Wirtschaftliche Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen" - Nr. 21 001-20106; Ziff. 5.3).</p><p>3. Die Kostenberechnungen von Lärmschutzmassnahmen basieren auf Durchschnittswerten, die periodisch überprüft und angepasst werden. Der Durchschnittswert für einen Quadratmeter Lärmschutzwand beträgt seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) bei Nationalstrassenprojekten 1700 Franken.</p><p>4. Die vom Interpellanten erwähnte Lärmschutzwand in der Nähe des Eichtunnels wurde im Jahr 2000 durch den Kanton Luzern erstellt. Zur Höhe der damaligen Erstellungskosten kann der Bundesrat keine Angaben machen. Der heutige Wert dieser Lärmschutzwand orientiert sich an deren Wiederbeschaffungswert. Der heutige Wert beträgt 88 Prozent des Wiederbeschaffungswertes bzw. 1,9 Millionen Franken (vgl. dazu auch Ziff. 3).</p><p>5. Der Bundesrat kennt die Preiskalkulation der Baufirma nicht und äussert sich nicht zu den diesbezüglichen Angaben in den Medien.</p><p>6. Die Preiskalkulation des Astra basiert auf den unter Ziffer 2 erwähnten Rechtsgrundlagen. Aus Gründen der Gleichbehandlung gelangen schweizweit einheitliche Kostenansätze zur Anwendung. Diese Praxis ist aus Sicht des Bundesrates nicht zu beanstanden. Sie wird im Übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgericht gestützt.</p><p>7./8. In der Nähe des Eichtunnels bestehen heute bereits umfangreiche Lärmschutzmassnahmen. Die Lärmsituation ist derzeit Gegenstand eines hängigen Plangenehmigungsverfahrens mit öffentlicher Auflage und Einsprachemöglichkeit. Gegen den Entscheid steht den Betroffenen die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Der Bundesrat sieht deshalb derzeit keine Veranlassung, Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Gesetz verpflichtet den Bund, Massnahmen zu treffen, wenn im Siedlungsbereich entlang des Nationalstrassennetzes die Lärmgrenzwerte überschritten werden. Diese Massnahmen sind gemäss Artikel 17 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) innerhalb einer Frist von fünfzehn Jahren zu treffen (Stand 1996). Laut Artikel 13 LSV müssen die Anlagen saniert werden, wenn dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Nun werfen aber ungenügende Lärmschutzmassnahmen Fragen auf. Als Beispiel erwähne ich den Fall der Luzerner Gemeinde Eich. Diese Gemeinde mit hoher Wohnqualität muss aufgrund des stetig zunehmenden Verkehrs vor allem in der Nähe des Eichtunnels wesentlich höhere Emissionen und Grenzwertüberschreitungen verkraften als gesetzlich erlaubt. Im Jahr 2000 wurden zwar Lärmschutzwände erstellt, diese erweisen sich heute aber als ungenügend. Weil die Planungswerte nicht eingehalten werden können, sind exponierte Häuser zu stark mit Lärm belastet. Damit ist auch die Siedlungsentwicklung eingeschränkt.</p><p>In Anbetracht der geschilderten Situation stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass die Lärmschutzmassnahmen nicht überall entlang des Nationalstrassennetzes die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen?</p><p>2. Wie gross ist laut Bundesrat der Interpretationsspielraum des Bundesamtes für Strassen (Astra), um Sanierungen aus Kostengründen abzulehnen?</p><p>3. Auf welcher Basis beruhen die Kostenberechnungen des Astra?</p><p>4. Laut einem Bericht der "Luzerner Zeitung" verbucht das Astra für die bestehende Wand heute einen Rest- oder Wiederbeschaffungswert von 1,9 Millionen Franken, während sie damals 820 000 Franken gekostet hat. Wie kann diese Differenz begründet werden?</p><p>5. Die "Luzerner Zeitung" berichtet ebenfalls, dass eine renommierte Baufirma die Sanierung zu einem Viertel des vom Astra berechneten Betrags vornehmen würde. Kann der Bundesrat diese Preisdifferenz begründen?</p><p>6. Der Eindruck kommt auf, dass das Astra mit solchen Preiskalkulationen versucht, sich der Verantwortung zu entziehen. Wie erklärt der Bundesrat die Handhabung durch das Bundesamt?</p><p>7. Wie begründet der Bundesrat, dass die Ein- und Ausfahrten des Eichtunnels an der A2/E35 im luzernischen Eich nicht so saniert werden, dass damit die gesetzlichen Lärmgrenzwerte eingehalten werden?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, die Situation entlang der A2/E35 bei den Ein- und Ausfahrten des Eichtunnels neu zu beurteilen und die entsprechenden Massnahmen in die Wege zu leiten, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen?</p>
  • Wie setzt das Astra die Lärmschutzmassnahmen um?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass entlang des Nationalstrassennetzes nicht überall die massgebenden Lärmgrenzwerte eingehalten werden können.</p><p>2. Der Interpretationsspielraum des Bundesamtes für Strassen (Astra) ist gering. Nationalstrassen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, müssen nach den Artikeln 13ff. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) insoweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Bewertung der wirtschaftlichen Tragbarkeit basiert auf dem Umweltschutzrecht und auf Anhang 4 des Leitfadens Strassenlärm (Anwendungshilfen für die Publikationen SRU-301 und UV-0609: Technisches Merkblatt Projektierung; "Wirtschaftliche Tragbarkeit von Lärmschutzmassnahmen" - Nr. 21 001-20106; Ziff. 5.3).</p><p>3. Die Kostenberechnungen von Lärmschutzmassnahmen basieren auf Durchschnittswerten, die periodisch überprüft und angepasst werden. Der Durchschnittswert für einen Quadratmeter Lärmschutzwand beträgt seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) bei Nationalstrassenprojekten 1700 Franken.</p><p>4. Die vom Interpellanten erwähnte Lärmschutzwand in der Nähe des Eichtunnels wurde im Jahr 2000 durch den Kanton Luzern erstellt. Zur Höhe der damaligen Erstellungskosten kann der Bundesrat keine Angaben machen. Der heutige Wert dieser Lärmschutzwand orientiert sich an deren Wiederbeschaffungswert. Der heutige Wert beträgt 88 Prozent des Wiederbeschaffungswertes bzw. 1,9 Millionen Franken (vgl. dazu auch Ziff. 3).</p><p>5. Der Bundesrat kennt die Preiskalkulation der Baufirma nicht und äussert sich nicht zu den diesbezüglichen Angaben in den Medien.</p><p>6. Die Preiskalkulation des Astra basiert auf den unter Ziffer 2 erwähnten Rechtsgrundlagen. Aus Gründen der Gleichbehandlung gelangen schweizweit einheitliche Kostenansätze zur Anwendung. Diese Praxis ist aus Sicht des Bundesrates nicht zu beanstanden. Sie wird im Übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgericht gestützt.</p><p>7./8. In der Nähe des Eichtunnels bestehen heute bereits umfangreiche Lärmschutzmassnahmen. Die Lärmsituation ist derzeit Gegenstand eines hängigen Plangenehmigungsverfahrens mit öffentlicher Auflage und Einsprachemöglichkeit. Gegen den Entscheid steht den Betroffenen die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Der Bundesrat sieht deshalb derzeit keine Veranlassung, Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Gesetz verpflichtet den Bund, Massnahmen zu treffen, wenn im Siedlungsbereich entlang des Nationalstrassennetzes die Lärmgrenzwerte überschritten werden. Diese Massnahmen sind gemäss Artikel 17 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) innerhalb einer Frist von fünfzehn Jahren zu treffen (Stand 1996). Laut Artikel 13 LSV müssen die Anlagen saniert werden, wenn dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Nun werfen aber ungenügende Lärmschutzmassnahmen Fragen auf. Als Beispiel erwähne ich den Fall der Luzerner Gemeinde Eich. Diese Gemeinde mit hoher Wohnqualität muss aufgrund des stetig zunehmenden Verkehrs vor allem in der Nähe des Eichtunnels wesentlich höhere Emissionen und Grenzwertüberschreitungen verkraften als gesetzlich erlaubt. Im Jahr 2000 wurden zwar Lärmschutzwände erstellt, diese erweisen sich heute aber als ungenügend. Weil die Planungswerte nicht eingehalten werden können, sind exponierte Häuser zu stark mit Lärm belastet. Damit ist auch die Siedlungsentwicklung eingeschränkt.</p><p>In Anbetracht der geschilderten Situation stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass die Lärmschutzmassnahmen nicht überall entlang des Nationalstrassennetzes die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen?</p><p>2. Wie gross ist laut Bundesrat der Interpretationsspielraum des Bundesamtes für Strassen (Astra), um Sanierungen aus Kostengründen abzulehnen?</p><p>3. Auf welcher Basis beruhen die Kostenberechnungen des Astra?</p><p>4. Laut einem Bericht der "Luzerner Zeitung" verbucht das Astra für die bestehende Wand heute einen Rest- oder Wiederbeschaffungswert von 1,9 Millionen Franken, während sie damals 820 000 Franken gekostet hat. Wie kann diese Differenz begründet werden?</p><p>5. Die "Luzerner Zeitung" berichtet ebenfalls, dass eine renommierte Baufirma die Sanierung zu einem Viertel des vom Astra berechneten Betrags vornehmen würde. Kann der Bundesrat diese Preisdifferenz begründen?</p><p>6. Der Eindruck kommt auf, dass das Astra mit solchen Preiskalkulationen versucht, sich der Verantwortung zu entziehen. Wie erklärt der Bundesrat die Handhabung durch das Bundesamt?</p><p>7. Wie begründet der Bundesrat, dass die Ein- und Ausfahrten des Eichtunnels an der A2/E35 im luzernischen Eich nicht so saniert werden, dass damit die gesetzlichen Lärmgrenzwerte eingehalten werden?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, die Situation entlang der A2/E35 bei den Ein- und Ausfahrten des Eichtunnels neu zu beurteilen und die entsprechenden Massnahmen in die Wege zu leiten, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen?</p>
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