Faire Rahmenbedingungen. Aufhebung der Ungleichbehandlung in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

ShortId
17.3770
Id
20173770
Updated
28.07.2023 04:11
Language
de
Title
Faire Rahmenbedingungen. Aufhebung der Ungleichbehandlung in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit der Änderung der VTS im Jahr 2012 wurde über die Änderung von Artikel 134 Absatz 1 (Nutzlast) eine Ungleichbehandlung zwischen "gewerblichen Traktoren mit Ladefläche" bzw. Transportern gegenüber den "landwirtschaftlichen und gewerblichen Traktoren ohne Ladefläche" eingeführt. Im Gegensatz zu diesen Fahrzeugen ohne Ladefläche wird die Nutzlast für "gewerbliche Traktoren mit Ladefläche", Tank oder einer anderen Möglichkeit zum Sachentransport auf höchstens 3 Tonnen limitiert. In den damaligen Erläuterungen zur Verordnungsänderung begründete der Bundesrat dies damit, dass gewerbliche Traktoren mit einer Ladefläche bei einer höheren Nutzlast gegenüber dem "Transportgewerbe mit Lastwagen" bevorteilt würden. Diese Argumentation mag damals zugetroffen haben, ist heute jedoch schwer nachvollziehbar; allein schon die begrenzte Ladefläche eines Transporters (Art. 131 Abs. 1; maximal 3 Quadratmeter) kann nie mit der Ladekapazität eines Lastwagens verglichen werden. Die Ungleichbehandlung ist gegenwärtig nicht mehr nur störend, sondern entfaltet eine wirtschaftsschädliche Wirkung: sie trägt zur Vernichtung von wichtigen regionalen industriellen Arbeitsplätzen und Steuersubstrat bei, indem innovativen Schweizer Herstellern von Transportern mit einer Nutzlast von über 3 Tonnen und einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Stundenkilometern bis maximal 40 Stundenkilometern die Verkehrszulassung in der Schweiz verunmöglicht wird. Eine solche Diskriminierung im Heimmarkt ist nicht mehr zeitgemäss, auch wenn die Aufhebung dieser Diskriminierung den Zugang für entsprechende Transporter von ausländischen Herstellern ermöglichen würde. Der Schweizer Markt für Transporter entspricht einem Nischenmarkt mit einer Absorptionskapazität von einigen Dutzend Fahrzeugen jährlich. Die Zulassung könnte im Bereich der sich im Strukturwandel befindenden Landwirtschaft bescheidene, aber dennoch zusätzliche marktorientierte Einkommensperspektiven eröffnen (z. B. Transport von Abfallholz in schlecht zugänglichen Hanglagen zur Biogasproduktion; vgl. Nationales Forschungsprogramm (NFP) 66, "Ressource Holz"). Gleichzeitig könnte sich der Einsatz solcher Fahrzeuge im Kommunaldienst (z. B. Strassenreinigung, Schneeräumung) sowohl aus ökologischer als auch aus ökonomischer Sicht positiv auswirken, indem viel weniger Leerfahrten nötig wären als bei Transportern mit einer Nutzlastbeschränkung auf 3 Tonnen.</p>
  • <p>1. Ja. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne EU-Mitgliedstaaten ähnliche Fahrzeugarten kennen.</p><p>2. Eine Bevorteilung von gewerblichen Traktoren gegenüber Lastwagen, die auf 40 Stundenkilometer limitiert sind, ist nicht zu erkennen. Beispielsweise wird bei beiden Fahrzeugarten die pauschale Schwerverkehrsabgabe in derselben Höhe erhoben. Auch bezüglich der Anforderungen an Führerausweis und Fähigkeitsausweis sowie der Pflichten der Chauffeurverordnung (ARV 1) besteht keine Bevorteilung.</p><p>3. Zwischen gewerblichen Traktoren mit und ohne Ladefläche bestehen bezüglich Sicherheits- und Umweltvorschriften keine Unterschiede.</p><p>4./5. Der Bundesrat beabsichtigt, im Januar 2018 eine Teilrevision der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41) in die Vernehmlassung zu geben. Dabei soll zur Vermeidung von Handelshemmnissen gegenüber der EU für gewerbliche Traktoren eine Erhöhung der Nutzlast von 3 auf 4 Tonnen vorgeschlagen werden. Der Bundesrat ist bereit, in dieser Vernehmlassung Rückmeldungen zu einer allfälligen weiter gehenden Erhöhung der Nutzlast einzuholen. Damit könnte einem Anliegen von inländischen Herstellern von gewerblichen Traktoren und Marktbedürfnissen Rechnung getragen werden. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Keller Peter 15.3683, "Nutzlasteinschränkung von gewerblichen Traktoren", festgehalten hat, hätte eine vollständige Aufhebung der Nutzlastbeschränkung allerdings eine Benachteiligung des Lastwagengewerbes, insbesondere im Winterdienst (Schneeräumung, Salzen von Strassen), sowie eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses zur Folge.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass die Verkehrszulassung von "gewerblichen Traktoren mit Ladefläche", auch Transporter genannt, ausschliesslich im schweizerischen Recht (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) reguliert wird?</p><p>2. Sieht er eine Übervorteilung - und allenfalls welche - von Transportern gegenüber Lastwagen unter der Voraussetzung, dass beide Fahrzeugtypen eine Geschwindigkeit von mehr als 30 Stundenkilometern, aber maximal 40 Stundenkilometern erreichen, beispielsweise bezüglich LSVA oder Fahrausweis?</p><p>3. Welche höheren Sicherheits- und Umweltvorschriften müssen landwirtschaftliche und gewerbliche Traktoren ohne Ladefläche, die gemäss Artikel 134 Absatz 1 VTS von der Nutzlastbeschränkung von 3 Tonnen ausgenommen sind, nach Ansicht des Bundesrates erfüllen im Vergleich zu gewerblichen Traktoren mit Ladefläche (mit Nutzlastbeschränkung auf 3 Tonnen und maximal 3 Quadratmeter), Tank oder einer anderen Möglichkeit zum Sachentransport, beispielsweise bezüglich Luftreinhalte-Verordnung?</p><p>4. Ist er bereit, die VTS derart anzupassen (z. B. Art. 134 und/oder Ergänzung von Ziff. 211 in Anhang 5 der VTS), dass Transporter, die eine Geschwindigkeit von mehr als 30 Stundenkilometern, aber maximal 40 Stundenkilometern erreichen und die die geltenden Sicherheits- und Umweltvorschriften für landwirtschaftliche und gewerbliche Traktoren ohne Ladefläche einhalten, eine Verkehrszulassung auch im Herstellungsland Schweiz erhalten?</p><p>5. Ist er bereit, die VTS derart zügig anzupassen, dass die Verkehrszulassung für entsprechende Fahrzeuge durch das Bundesamt für Strassen spätestens per 15. März 2018 erfolgen kann, bzw. wann wäre der frühestmögliche Zeitpunkt aus Sicht des Bundesrates?</p>
  • Faire Rahmenbedingungen. Aufhebung der Ungleichbehandlung in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Änderung der VTS im Jahr 2012 wurde über die Änderung von Artikel 134 Absatz 1 (Nutzlast) eine Ungleichbehandlung zwischen "gewerblichen Traktoren mit Ladefläche" bzw. Transportern gegenüber den "landwirtschaftlichen und gewerblichen Traktoren ohne Ladefläche" eingeführt. Im Gegensatz zu diesen Fahrzeugen ohne Ladefläche wird die Nutzlast für "gewerbliche Traktoren mit Ladefläche", Tank oder einer anderen Möglichkeit zum Sachentransport auf höchstens 3 Tonnen limitiert. In den damaligen Erläuterungen zur Verordnungsänderung begründete der Bundesrat dies damit, dass gewerbliche Traktoren mit einer Ladefläche bei einer höheren Nutzlast gegenüber dem "Transportgewerbe mit Lastwagen" bevorteilt würden. Diese Argumentation mag damals zugetroffen haben, ist heute jedoch schwer nachvollziehbar; allein schon die begrenzte Ladefläche eines Transporters (Art. 131 Abs. 1; maximal 3 Quadratmeter) kann nie mit der Ladekapazität eines Lastwagens verglichen werden. Die Ungleichbehandlung ist gegenwärtig nicht mehr nur störend, sondern entfaltet eine wirtschaftsschädliche Wirkung: sie trägt zur Vernichtung von wichtigen regionalen industriellen Arbeitsplätzen und Steuersubstrat bei, indem innovativen Schweizer Herstellern von Transportern mit einer Nutzlast von über 3 Tonnen und einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Stundenkilometern bis maximal 40 Stundenkilometern die Verkehrszulassung in der Schweiz verunmöglicht wird. Eine solche Diskriminierung im Heimmarkt ist nicht mehr zeitgemäss, auch wenn die Aufhebung dieser Diskriminierung den Zugang für entsprechende Transporter von ausländischen Herstellern ermöglichen würde. Der Schweizer Markt für Transporter entspricht einem Nischenmarkt mit einer Absorptionskapazität von einigen Dutzend Fahrzeugen jährlich. Die Zulassung könnte im Bereich der sich im Strukturwandel befindenden Landwirtschaft bescheidene, aber dennoch zusätzliche marktorientierte Einkommensperspektiven eröffnen (z. B. Transport von Abfallholz in schlecht zugänglichen Hanglagen zur Biogasproduktion; vgl. Nationales Forschungsprogramm (NFP) 66, "Ressource Holz"). Gleichzeitig könnte sich der Einsatz solcher Fahrzeuge im Kommunaldienst (z. B. Strassenreinigung, Schneeräumung) sowohl aus ökologischer als auch aus ökonomischer Sicht positiv auswirken, indem viel weniger Leerfahrten nötig wären als bei Transportern mit einer Nutzlastbeschränkung auf 3 Tonnen.</p>
    • <p>1. Ja. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne EU-Mitgliedstaaten ähnliche Fahrzeugarten kennen.</p><p>2. Eine Bevorteilung von gewerblichen Traktoren gegenüber Lastwagen, die auf 40 Stundenkilometer limitiert sind, ist nicht zu erkennen. Beispielsweise wird bei beiden Fahrzeugarten die pauschale Schwerverkehrsabgabe in derselben Höhe erhoben. Auch bezüglich der Anforderungen an Führerausweis und Fähigkeitsausweis sowie der Pflichten der Chauffeurverordnung (ARV 1) besteht keine Bevorteilung.</p><p>3. Zwischen gewerblichen Traktoren mit und ohne Ladefläche bestehen bezüglich Sicherheits- und Umweltvorschriften keine Unterschiede.</p><p>4./5. Der Bundesrat beabsichtigt, im Januar 2018 eine Teilrevision der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41) in die Vernehmlassung zu geben. Dabei soll zur Vermeidung von Handelshemmnissen gegenüber der EU für gewerbliche Traktoren eine Erhöhung der Nutzlast von 3 auf 4 Tonnen vorgeschlagen werden. Der Bundesrat ist bereit, in dieser Vernehmlassung Rückmeldungen zu einer allfälligen weiter gehenden Erhöhung der Nutzlast einzuholen. Damit könnte einem Anliegen von inländischen Herstellern von gewerblichen Traktoren und Marktbedürfnissen Rechnung getragen werden. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Keller Peter 15.3683, "Nutzlasteinschränkung von gewerblichen Traktoren", festgehalten hat, hätte eine vollständige Aufhebung der Nutzlastbeschränkung allerdings eine Benachteiligung des Lastwagengewerbes, insbesondere im Winterdienst (Schneeräumung, Salzen von Strassen), sowie eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses zur Folge.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass die Verkehrszulassung von "gewerblichen Traktoren mit Ladefläche", auch Transporter genannt, ausschliesslich im schweizerischen Recht (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) reguliert wird?</p><p>2. Sieht er eine Übervorteilung - und allenfalls welche - von Transportern gegenüber Lastwagen unter der Voraussetzung, dass beide Fahrzeugtypen eine Geschwindigkeit von mehr als 30 Stundenkilometern, aber maximal 40 Stundenkilometern erreichen, beispielsweise bezüglich LSVA oder Fahrausweis?</p><p>3. Welche höheren Sicherheits- und Umweltvorschriften müssen landwirtschaftliche und gewerbliche Traktoren ohne Ladefläche, die gemäss Artikel 134 Absatz 1 VTS von der Nutzlastbeschränkung von 3 Tonnen ausgenommen sind, nach Ansicht des Bundesrates erfüllen im Vergleich zu gewerblichen Traktoren mit Ladefläche (mit Nutzlastbeschränkung auf 3 Tonnen und maximal 3 Quadratmeter), Tank oder einer anderen Möglichkeit zum Sachentransport, beispielsweise bezüglich Luftreinhalte-Verordnung?</p><p>4. Ist er bereit, die VTS derart anzupassen (z. B. Art. 134 und/oder Ergänzung von Ziff. 211 in Anhang 5 der VTS), dass Transporter, die eine Geschwindigkeit von mehr als 30 Stundenkilometern, aber maximal 40 Stundenkilometern erreichen und die die geltenden Sicherheits- und Umweltvorschriften für landwirtschaftliche und gewerbliche Traktoren ohne Ladefläche einhalten, eine Verkehrszulassung auch im Herstellungsland Schweiz erhalten?</p><p>5. Ist er bereit, die VTS derart zügig anzupassen, dass die Verkehrszulassung für entsprechende Fahrzeuge durch das Bundesamt für Strassen spätestens per 15. März 2018 erfolgen kann, bzw. wann wäre der frühestmögliche Zeitpunkt aus Sicht des Bundesrates?</p>
    • Faire Rahmenbedingungen. Aufhebung der Ungleichbehandlung in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

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