Steuerung der Zulassung von schweizerischen und ausländischen Ärztinnen und Ärzten. Gleiche Kriterien für alle

ShortId
17.3772
Id
20173772
Updated
28.07.2023 04:09
Language
de
Title
Steuerung der Zulassung von schweizerischen und ausländischen Ärztinnen und Ärzten. Gleiche Kriterien für alle
AdditionalIndexing
2841;2811;32;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz bildet nicht genügend Ärztinnen und Ärzte aus, um die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Sie ist daher davon abhängig, dass im Ausland diplomierte Ärztinnen und Ärzte hier ihre Tätigkeit ausüben möchten. Es ist äusserst wichtig, dass die hohe Qualität der ärztlichen Tätigkeit sichergestellt ist, denn sie trägt massgeblich zur Attraktivität unseres Landes und zur Eindämmung der Gesundheitskosten bei. Meine Motion verlangt, dass strenge Kriterien für alle in der Schweiz tätigen Ärztinnen und Ärzte eingeführt und befolgt werden.</p><p>Das Hin und Her zwischen Bund und Kantonen betreffend die Berufsausübungsbewilligung für ausländische Ärztinnen und Ärzte ist nachteilig für die Schweizer Bevölkerung. So beauftragen Kantone und ihre Spitäler Vermittler, die wenig auf die Qualität bedacht sind, um dem Mangel an Ärztinnen und Ärzten abzuhelfen, und der Bundesrat führt in der Antwort auf meine Interpellation 17.3147 aus, dass dies nicht seine Sache sei.</p><p>Die Zulassungskriterien müssen den Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung in der Schweiz absolviert haben, entsprechen.</p><p>Gegenwärtig gilt, dass berufstätige ausländische Ärztinnen und Ärzte nicht unbedingt im für die Zulassung gefragten Fachgebiet tätig sein müssen, sie können drei Jahre an einer von ihnen ausgewählten Weiterbildungsstätte ihre Tätigkeit ausüben. Bei der Zulassung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird kein Fortbildungsnachweis gefordert. Und in der Schweiz tätige ausländische Ärztinnen und Ärzte unterliegen zudem noch den schwächsten sprachlichen Anforderungen in Europa!</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motionärin, dass Personen in Medizinalberufen hohen Qualitätsansprüchen genügen müssen.</p><p>1. Bereits heute gibt der - allerdings per 30. Juni 2019 befristete - Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) dem Bundesrat die Möglichkeit, eine Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung vom kantonalen Bedarf abhängig zu machen. Vom Bedarfsnachweis ausgenommen sind Personen, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz tätig waren. Der Bundesrat hat am 5. Juli 2017 die Vernehmlassung über die Nachfolgeregelung betreffend Zulassung von Leistungserbringern zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eröffnet. Hierin schlägt der Bundesrat ein Verfahren vor, mit dem überprüft werden kann, ob die Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf die Zulassung nach Erlangung des Facharzttitels über die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verfügen.</p><p>Nur diejenigen Ärztinnen und Ärzte wären von dieser Prüfung dispensiert, welche in der Schweiz eine zweijährige praktische Tätigkeit im beantragten Tätigkeitsbereich nach Abschluss der Weiterbildung nachweisen können. Sollte das Parlament diesem Vorgehen zustimmen, wäre hier eine Erhöhung der qualitativen Zulassungskriterien erreicht. Dem Anliegen der Motionärin wird mit den laufenden Arbeiten folglich bereits teilweise entsprochen.</p><p>2. Gemäss Teilrevision des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11), die per 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, darf nur einen universitären Medizinalberuf ausüben, wer über die dafür notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Für die im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht tätigen Medizinalpersonen ist für die Überprüfung der notwendigen Sprachkenntnisse der Arbeitgeber verantwortlich (vgl. Artikel 33a Absatz 3 Bst. b MedBG). Für die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Medizinalpersonen prüft die kantonale Behörde im Rahmen der Berufsausübungsbewilligung, ob die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. c MedBG). Die revidierte Medizinalberufeverordnung sieht für die Ausübung eines Medizinalberufes ein minimales Sprachniveau vor, welches dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht. Das von der Motion verfolgte Ziel wird somit per 1. Januar 2018 mit der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung erreicht.</p><p>3. Das MedBG hält in Artikel 40 die Berufspflichten für die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Medizinalpersonen fest, darunter die lebenslange Fortbildungspflicht. Aufsichtsbehörde sind die Kantone, die bei Verletzung der Berufspflichten Disziplinarmassnahmen verhängen können (Art. 41 und 43 MedBG). Der Bundesrat sieht diesbezüglich aktuell keinen Handlungsbedarf und hält an der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen bezüglich der Aufsicht über die Berufspflichten und damit die Fortbildungspflicht der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Medizinalpersonen fest.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Medizinalberufegesetz mit folgenden Kriterien zur Steuerung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zu ergänzen:</p><p>1. Ärztliche Tätigkeit im für die Zulassung gefragten Fachgebiet. Die Ärztinnen und Ärzte müssen während mindestens drei Jahren zu mindestens 80 Prozent in einer für das Fachgebiet anerkannten Weiterbildungsstätte analog den vom SIWF für die ärztliche Weiter- und Fortbildung anerkannten Weiterbildungsstätten eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt haben.</p><p>2. Sprachkenntnisse. Die Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Sprachkenntnisse in einer Amtssprache ihrer Region mit einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen.</p><p>3. Fortbildungsnachweis. In jedem Fachgebiet muss regelmässig ein Fortbildungsnachweis verlangt werden, denn ein solcher stellt ein Qualitätskriterium dar, das leicht überprüft werden kann.</p>
  • Steuerung der Zulassung von schweizerischen und ausländischen Ärztinnen und Ärzten. Gleiche Kriterien für alle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz bildet nicht genügend Ärztinnen und Ärzte aus, um die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Sie ist daher davon abhängig, dass im Ausland diplomierte Ärztinnen und Ärzte hier ihre Tätigkeit ausüben möchten. Es ist äusserst wichtig, dass die hohe Qualität der ärztlichen Tätigkeit sichergestellt ist, denn sie trägt massgeblich zur Attraktivität unseres Landes und zur Eindämmung der Gesundheitskosten bei. Meine Motion verlangt, dass strenge Kriterien für alle in der Schweiz tätigen Ärztinnen und Ärzte eingeführt und befolgt werden.</p><p>Das Hin und Her zwischen Bund und Kantonen betreffend die Berufsausübungsbewilligung für ausländische Ärztinnen und Ärzte ist nachteilig für die Schweizer Bevölkerung. So beauftragen Kantone und ihre Spitäler Vermittler, die wenig auf die Qualität bedacht sind, um dem Mangel an Ärztinnen und Ärzten abzuhelfen, und der Bundesrat führt in der Antwort auf meine Interpellation 17.3147 aus, dass dies nicht seine Sache sei.</p><p>Die Zulassungskriterien müssen den Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung in der Schweiz absolviert haben, entsprechen.</p><p>Gegenwärtig gilt, dass berufstätige ausländische Ärztinnen und Ärzte nicht unbedingt im für die Zulassung gefragten Fachgebiet tätig sein müssen, sie können drei Jahre an einer von ihnen ausgewählten Weiterbildungsstätte ihre Tätigkeit ausüben. Bei der Zulassung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird kein Fortbildungsnachweis gefordert. Und in der Schweiz tätige ausländische Ärztinnen und Ärzte unterliegen zudem noch den schwächsten sprachlichen Anforderungen in Europa!</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motionärin, dass Personen in Medizinalberufen hohen Qualitätsansprüchen genügen müssen.</p><p>1. Bereits heute gibt der - allerdings per 30. Juni 2019 befristete - Artikel 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) dem Bundesrat die Möglichkeit, eine Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung vom kantonalen Bedarf abhängig zu machen. Vom Bedarfsnachweis ausgenommen sind Personen, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz tätig waren. Der Bundesrat hat am 5. Juli 2017 die Vernehmlassung über die Nachfolgeregelung betreffend Zulassung von Leistungserbringern zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eröffnet. Hierin schlägt der Bundesrat ein Verfahren vor, mit dem überprüft werden kann, ob die Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf die Zulassung nach Erlangung des Facharzttitels über die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verfügen.</p><p>Nur diejenigen Ärztinnen und Ärzte wären von dieser Prüfung dispensiert, welche in der Schweiz eine zweijährige praktische Tätigkeit im beantragten Tätigkeitsbereich nach Abschluss der Weiterbildung nachweisen können. Sollte das Parlament diesem Vorgehen zustimmen, wäre hier eine Erhöhung der qualitativen Zulassungskriterien erreicht. Dem Anliegen der Motionärin wird mit den laufenden Arbeiten folglich bereits teilweise entsprochen.</p><p>2. Gemäss Teilrevision des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11), die per 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, darf nur einen universitären Medizinalberuf ausüben, wer über die dafür notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Für die im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht tätigen Medizinalpersonen ist für die Überprüfung der notwendigen Sprachkenntnisse der Arbeitgeber verantwortlich (vgl. Artikel 33a Absatz 3 Bst. b MedBG). Für die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Medizinalpersonen prüft die kantonale Behörde im Rahmen der Berufsausübungsbewilligung, ob die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. c MedBG). Die revidierte Medizinalberufeverordnung sieht für die Ausübung eines Medizinalberufes ein minimales Sprachniveau vor, welches dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht. Das von der Motion verfolgte Ziel wird somit per 1. Januar 2018 mit der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung erreicht.</p><p>3. Das MedBG hält in Artikel 40 die Berufspflichten für die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Medizinalpersonen fest, darunter die lebenslange Fortbildungspflicht. Aufsichtsbehörde sind die Kantone, die bei Verletzung der Berufspflichten Disziplinarmassnahmen verhängen können (Art. 41 und 43 MedBG). Der Bundesrat sieht diesbezüglich aktuell keinen Handlungsbedarf und hält an der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen bezüglich der Aufsicht über die Berufspflichten und damit die Fortbildungspflicht der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Medizinalpersonen fest.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Medizinalberufegesetz mit folgenden Kriterien zur Steuerung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zu ergänzen:</p><p>1. Ärztliche Tätigkeit im für die Zulassung gefragten Fachgebiet. Die Ärztinnen und Ärzte müssen während mindestens drei Jahren zu mindestens 80 Prozent in einer für das Fachgebiet anerkannten Weiterbildungsstätte analog den vom SIWF für die ärztliche Weiter- und Fortbildung anerkannten Weiterbildungsstätten eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt haben.</p><p>2. Sprachkenntnisse. Die Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Sprachkenntnisse in einer Amtssprache ihrer Region mit einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen.</p><p>3. Fortbildungsnachweis. In jedem Fachgebiet muss regelmässig ein Fortbildungsnachweis verlangt werden, denn ein solcher stellt ein Qualitätskriterium dar, das leicht überprüft werden kann.</p>
    • Steuerung der Zulassung von schweizerischen und ausländischen Ärztinnen und Ärzten. Gleiche Kriterien für alle

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